Der Jugendhilfeausschuss beschließt die beigefügten „Richtlinien zur Förderung von Kindern in Tagespflege gemäß Sozialgesetzbuch VIII des Fachbereichs Jugend und Familie des Kreises Borken“.
Rechtsgrundlage:
SGB VIII, insbesondere §§ 23 und 24 in den Fassungen des Kinderförderungsgesetzes und KiBiz
Sachdarstellung:
Viele Eltern wünschen eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Sie wünschen einen zügigen Wiedereinstieg nach einer kurzen Familienphase, wollen unsichere Arbeitsverhältnisse durch die Berufstätigkeit des Partners absichern und Alleinerziehende benötigen eine Sicherung des Lebensunterhaltes unabhängig von staatlichen Unterstützungssystemen. Dies sind Gründe, weshalb Eltern eine qualifizierte Betreuung außerhalb der eigenen Familie auch schon für jüngere Kinder suchen.
Die intensive Bildungsdiskussion, der kontinuierliche Geburtenrückgang und der absehbare Fachkräftemangel haben die Kleinkindbetreuung zu einem aktuellen Thema gemacht:
Bereits am 28.05.2006 hat der Jugendhilfeausschuss aufgrund des seinerzeit in Kraft getretenen Tagesausbaubetreuungsgesetzes die „Richtlinien zur Förderung von Kindern in Tagespflege gemäß Sozialgesetzbuch VIII“ beschlossen. Ziel war die Verwirklichung eines bedarfsorientierten Angebots an Betreuung in Kindertagespflege (vgl. § 24 SGB VIII) und darüber hinaus der Ausbau der Qualifizierung der Tagespflegepersonen. Inzwischen nehmen Eltern von ca. 370 Kindern das Angebot der Kindertagespflege entweder als alleinige oder als ergänzende Betreuungsform im Zuständigkeitsbereich des Fachbereichs Jugend und Familie des Kreises Borken in Anspruch. Von diesen 370 Kindern werden ca. 260 (~ 70%) ausschließlich in Kindertagespflege betreut. Ca. 110 Kinder besuchen gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung (~ 30 %).
Mit dem Kinderförderungsgesetz gibt es jetzt neue gesetzliche Regelungen auf Bundesebene, die zum 01.01.2009 auch eine Anpassung der Richtlinien zur Förderung von Kindern in Tagespflege erforderlich machen. Durch Änderungen im Sozialgesetzbuch SGB VIII soll ein breiteres Betreuungsangebot für Kinder schrittweise bis 2013 verwirklicht werden. Bis zum 01.08.2013 sollen bundesweit für 35% aller Kinder unter drei Jahren Betreuungsangebote in Tageseinrichtungen und Tagespflege geschaffen werden.
Ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (U3-Kind), ist entsprechend § 24 SGB VIII künftig (in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung) in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege - als gleichrangige Betreuungsformen - zu fördern, wenn
- diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist,
- die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder arbeitssuchend sind,
- die Erziehungsberechtigten sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
- die Erziehungsberechtigten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des zweiten Buches des SGB erhalten.
Ab dem 01.08.2013 wird es einen Rechtsanspruch auf Betreuung in Kindertageseinrichtungen oder in Kindertagespflege ab dem vollendeten 1. Lebensjahr geben. Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen sind deshalb gemeinsam aufgefordert, sich den Bildungs- und Erziehungsbedürfnissen der U3-Kinder zuzuwenden.
Für beide Betreuungsformen ist die Qualitätsentwicklung orientiert an den Bedürfnissen der U3-Kinder entscheidend. Für die Fachkräfte in den Kindertagesstätten heißt das, Fortbildung für die Altersgruppe der U3-Kinder, Konzeptentwicklung und altersangemessene Ausstattung; für die Kindertagespflege eine Entwicklung hin zur Professionalisierung durch die Verpflichtung zur Teilnahme an Qualifizierungslehrgängen für Tagespflegepersonen gem. DJI-Curriculum und die Bereitschaft zur Beratung und Kooperation mit Fachberatungen und Netzwerken. Über das Investitionsprogramm des Bundes und Landes haben Tagespflegestellen die Möglichkeit ihre Ausstattung für die Betreuung der U3-Kinder attraktiver und qualifizierter zu gestalten. Immer häufiger sehen auch ausgebildete Erzieherinnen in der Kindertagespflege eine Arbeitsmöglichkeit.
Welche Betreuungsform für das jeweilige Kind am besten geeignet ist, hängt von vielen Faktoren ab und soll gemeinsam von Eltern und zuständigen pädagogischen Fachkräften entschieden werden.
Wesentliche Änderungen der Richtlinien sind:
- Erhöhung der Stundensätze
Tagespflegepersonen
erhalten eine Geldleistung des Jugendamtes für die Förderleistung und den Sachaufwand,
die bis zum 31.12.2008 steuerfrei gezahlt wird. Die Sätze sollen erhöht werden,
da künftig die Zahlungen des Jugendamtes der Besteuerung unterliegen und
sozialversicherungspflichtig werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die
beigefügten Informationen des Bundesfamilienministeriums (s. dort Fragen und
Antworten Nr. 10ff) verwiesen. Die bisherigen Sätze bewegen sich zwischen 4,00 € (für eine Betreuung des Kindes im
Haushalt der Tagespflegeperson für Tagespflegepersonen mit Schulungsnachweis)
und 2,20 € (Stundensatz für Tagespflegeperson ohne Schulungsnachweis für eine
Betreuung des Kindes im elterlichen Haushalt).
Ab dem 01.01.2009 sollen folgende Sätze gezahlt werden:
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Stundensatz für Tagespflegeperson mit
Aufbaukurs bzw. mit
abgeschlossener pädagogischer Ausbildung und
Grundkurs |
Stundensatz
für Tagespflegeperson mit
Grundkurs oder mit
abgeschlossener pädagogischer
Ausbildung |
Stundensatz für Tagespflegeperson ohne Qualifizierung
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|||
4,50 € |
4,20 € |
4,30 € |
4,00 € |
3,50 € |
3,20 € |
|
Betreuung des Kindes im Haushalt der Eltern |
4,10 € |
3,80 € |
3,90 € |
3,60 € |
3,10 € |
2,80 € |
·
Zahlung
von Pauschalen monatlich im Voraus an die Tagespflegepersonen
In den Fällen, in denen aufgrund einer zu erwartenden gleichbleibenden Arbeitszeit der Eltern ein konstanter Betreuungsbedarf des Kindes zu unterstellen ist, wird künftig eine Pauschale monatlich im Voraus an die Tagespflegeperson gezahlt und auf eine Abrechnung auf der Basis von Stundenzetteln verzichtet. Dies entspricht dem Anliegen des Gesetzgebers nach einer Profilierung der Kindertagespflege als anerkannte berufliche Tätigkeit. Außerdem erhoffen wir uns eine Reduzierung des Verwaltungsaufwandes. Diese Pauschalen sollen künftig auch im Falle des Urlaubs der Eltern – sofern dann keine Vertretungstagespflege in Anspruch genommen wird - und bei Erkrankung der Eltern von bis zu einer Woche fortgezahlt werden.
Entscheidungsalternative(n):
Ja |
Nein |
Wenn ja, welche ?
Die Neufassung der Richtlinien basiert auf gesetzlichen Vorgaben, die umzusetzen sind. In einzelnen Punkten wären alternative Entscheidungen möglich. Die Richtlinien sind in der vorgelegten Fassung mit den Stadtjugendämtern im Kreis abgestimmt worden, um eine einheitliche Vorgehensweise sicherzustellen. Diese Einheitlichkeit im Kreisgebiet wäre bei alternativen Entscheidungen nicht gewährleistet.
Finanzielle Auswirkungen:
Der Aufwand von 900.000 Euro ist im laufenden Budget finanziert: |
Ja |
Nein |
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Die Folgewirkungen, die eine Veränderung des Budgets in Folgejahren verursachen, können derzeit nicht abschließend beurteilt werden, da das Wahlverhalten der Eltern, ab welchem Zeitpunkt welche Betreuungsform gewünscht wird, nur schwer monetär zu prognostizieren ist. |
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Anlagen:
Neufassung der Richtlinien zur Förderung von Kindern in Tagespflege gemäß Sozialgesetzbuch VIII des Fachbereichs Jugend und Familie des Kreises Borken
Informationen des Bundesfamilienministeriums „Was ist neu an der Kindertagespflege? – Die wichtigsten Fragen – die wichtigsten Antworten“