Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Kreistag die beigefügte Änderungssatzung zu beschließen.
Rechtsgrundlage:
§ 23 KiBiz, § 90
Abs. 1 SGB VIII, Art. 1 KiföG
Sachdarstellung:
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat zum Elternbeitragsrecht
eine Entscheidung getroffen, die auch für unsere Beitragssatzungen bedeutsam
sein könnte. Aus Rechtssicherheitsgründen sollen die Elternbeitragssatzungen
für Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und professionelle Spielgruppen
hinsichtlich der Fälligkeit der Elternbeiträge geändert werden.
Es soll nur eine neue Verfahrensregelung für die Fälligkeit des Beitrags, jedoch keine im Übrigen inhaltliche Änderung vorgenommen werden.
Dem Urteil des Verwaltungsgerichts liegt
folgender Sachverhalt bzw. rechtliche Würdigung zu Grunde:
Die Kläger sind
Eltern eines am 12. September 2004 geborenen Kindes, das seit dem 2. August
2007 eine städtische Kindertageseinrichtung in einer kreisangehörigen Stadt in
NRW besucht. Auf der Grundlage von § 17 GTK in der Fassung des
Haushaltsstrukturgesetzes 2006 i. V. m. der Satzung des Jugendamtes des Kreises
vom 14. Juni 2006 zog der Landrat die Kläger durch Bescheid vom 31. Juli 2007
ab August 2007 zu einem monatlichen Elternbeitrag in Höhe von 236,00 €
(Höchstbetrag; Einkommen über 62.000,00 €) heran. Basierend auf § 23 des
Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) vom 30. Oktober
2007 trat am 1. August 2008 die Satzung des Jugendamtes über die Erhebung von
Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen vom 5. März 2008 (EBS 2008) in
Kraft. Die als Anlage zu § 5 Satz 1 EBS 2008 ergangene Beitragstabelle enthält
eine neue Beitragsstufe für Jahreseinkommen über 72.000,00 € und setzt dafür
bei einer Betreuung von 45 Wochenstunden einen Monatsbeitrag von 287,00 € fest.
Daraufhin wurden die Kläger durch Änderungsbescheid vom 5. Juni 2008 ab August
2008 zu einem monatlichen Elternbeitrag in Höhe von 287,00 € herangezogen.
Die Kläger machen
gerichtlich geltend, dass der Änderungsbescheid vom 5. Juni rechtswidrig sei,
weil bereits die Elternbeitragssatzung vom 5. März 2008 nichtig sei. Ohne dass
es auf die von den Klägern im Einzelnen erhobenen Einwände ankommt, hat das
Verwaltungsgericht Düsseldorf festgestellt, dass die EBS 2008 den
Mindestanforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG nicht genügt und damit insgesamt
unwirksam ist. Die Unwirksamkeit der EBS 2008 hat die Rechtswidrigkeit des
angefochtenen Änderungsbescheides des Beklagten vom 5. Juni 2008 zur Folge. Das
Verwaltungsgericht Düsseldorf hat damit der Klage stattgegeben. Der
Änderungsbescheid des Beklagten über die Festsetzung von Elternbeiträgen vom 5.
Juni 2008 wurde aufgehoben.
Die Begründung des
Gerichts wird im Folgenden auszugsweise wiedergegeben:
Der Änderungsbescheid
verstößt insbesondere gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG. Für die Inanspruchnahme von
Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege können gemäß § 23
KiBiz Teilnahme- oder Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 1 SGB VIII vom Jugendamt
festgesetzt werden. § 23 KiBiz regelt jedoch nicht in welcher Form diese
Festsetzung zu geschehen hat. Bei den aufgrund von § 23 KiBiz erhobenen
Elternbeiträgen handelt es sich um Abgaben i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 KAG, denn
die für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen erhobenen Elternbeiträge
stellen nach der Rechtsprechung des OVG NRW zur Rechtslage unter Geltung des am
1. August 2008 außer Kraft getretenen § 17 GTK sozialrechtliche Abgaben eigner
Art dar. Für die nunmehr auf der Grundlage von § 23 KiBiz erhobenen
Elternbeiträge gilt mangels diesbezüglicher struktureller Änderungen nichts
anderes.
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz
1 KAG sind die Gemeinden und Gemeindeverbände berechtigt nach Maßgabe dieses
Gesetzes Abgaben zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesgesetze etwas
anderes bestimmen. Bei den Elternbeiträgen handelt es sich um sonstige Abgaben
im Sinne von § 1 Abs. 3 KAG, nämlich um Abgaben, die von den Gemeinden oder
Gemeindeverbänden aufgrund anderer Gesetze erhoben werden. Gemäß § 1 Abs. 3 gelten
insoweit die Bestimmungen der §§ 12 bis 22 a KAG NW, soweit die „anderen
Gesetze“ keine Bestimmungen treffen. Durch diese Regelung soll erzielt werden,
dass für alle Abgaben, die von Gemeinden und Gemeindeverbänden erhoben werden,
ein einheitliches Verfahrens- und Zuwiderhandlungsrecht geschafft werden soll.
Dies gilt jedoch nur soweit nicht in anderen Gesetzen selbst Bestimmungen
geschaffen worden sind. Danach sind die Bestimmungen des KAG über den
Mindestinhalt von Abgabesatzungen nicht unmittelbar anwendbar. Insoweit
bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG, dass Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben
werden dürfen, die den in § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG bestimmten Mindestinhalt
aufweisen muss. Der von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG vorgegebene Satzungsmindestinhalt
gilt aber auch für die in § 1 Abs. 3 KAG NW genannten Abgaben, denn mit der
Festlegung des Mindestinhalt von Abgabesatzungen wird dem Verfassungsgrundsatz
der Rechtsstaatlichkeit, der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit Rechnung
getragen.
Dementsprechend ist
eine satzungsrechtliche Fälligkeitsregelung auch deshalb geboten, weil § 12
Abs. 1 Nr. 5 a KAG nicht § 220 Abs. 2 Satz 1 AO für anwendbar erklärt, wonach
der Anspruch mit seiner Entstehung fällig wird, wenn es an einer besonderen
gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit fehlt. Danach muss auch eine auf der
Grundlage von § 23 KiBiz ergangene Elternbeitragssatzung den Zeitpunkt der
Fälligkeit der Abgabe angeben, denn § 23 KiBiz selbst enthält insbesondere
keine Bestimmungen zur Fälligkeit. Die EBS 2008 enthält jedoch keine den
Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG genügende Fälligkeitsregelung. Nach § 3
Satz 1 EBS haben die Beitragspflichtigen zwar „monatlich“ öffentlich-rechtliche
Beiträge zu den Jahresbetriebskosten zu entrichten, die Fälligkeit von Kommunalabgaben
muss jedoch tagesgenau bestimmt werden. Bei § 5 Satz 10 EBS 2008, der bestimmt,
dass die Beitragspflicht mit dem 1. des Monats beginnt, in dem das Kind in die
Einrichtung aufgenommen wird, handelt es sich erkennbar nicht um eine
Fälligkeitsregelung, sondern ausweislich des eindeutigen Wortlauts um die
Festsetzung des mit der Fälligkeit nicht ohne weiteres deckungsgleichen (vgl. §
12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG i. V. m. § 38 AO) Begins der Beitragspflicht.
Die
angefochtene Urteil richtete sich nicht gegen eine unserer Elternbeitragssatzungen
und hat zunächst nur unmittelbare Auswirkungen auf den konkreten Einzelfall.
Dennoch ist dies Urteil Anlass, aus Gründen der Rechtssicherheit die bisherige
Fälligkeitsregelung der Satzungen: „Die
Fälligkeit des monatlich zu zahlenden Beitrags und der evtl. Nachzahlung wird
im Beitragsbescheid festgesetzt.“
insoweit zu ändern, dass künftig
der Beitrag jeweils zum 05. eines Monats für den laufenden Monat fällig wird.
Wird der Beitrag für die Vergangenheit neu festgesetzt und kommt es aus diesem
Grunde zu einer Nachzahlung, soll der Nachzahlungsbetrag zum 05. des
Folgemonats nach der Bescheiderteilung fällig werden.
Entscheidungsalternative(n):
Ja |
Nein |
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagen:
Satzung zur
Änderung
-
der Satzung des Kreises Borken über die Elternbeiträge
in Kindertageseinrichtungen (Elternbeitragssatzung) vom 25.01.2008
-
Satzung über die Heranziehung zu den Kosten der
Tagespflege (Tagespflegebeitragssatzung) vom 28.04.2008
-
Satzung des Kreises Borken über die Heranziehung zu
den Kosten von Tageseinrichtungen in Form von professionellen Spielgruppen
(Spielgruppenbeitragssatzung) vom 25.01.2008
Auf Grund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV. NRW S. 380), des § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.10.1969 (GV. NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV. NRW. S. 380), des § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII), Kinder und Jugendhilfe, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.02.2007 (BGBl. I S. 122), des § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.10.2007 (GV. NRW S. 462) sowie des Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.12.2008 (BGBl I Nr. 57, S. 2403) hat der Kreistag des Kreises Borken in seiner Sitzung am xx.xx.2009 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1 -
Satzungsänderungen
§ 7 der folgenden Satzungen
·
Satzung über die Elternbeiträge
in Kindertageseinrichtungen (Elternbeitragssatzung) vom 25.01.2008, bekannt gemacht im Amtsblatt für
den Kreis Borken vom 30.01.2008 Nr. 3/2008, S. 8 - 11
·
Satzung über die Heranziehung zu
den Kosten der Tagespflege (Tagespflegebeitragssatzung) vom 28.04.2008, bekannt
gemacht im Amtsblatt für den Kreis Borken vom 30.04.2008 Nr. 10/2008, S. 1 -4
·
Satzung des Kreises Borken über
die Heranziehung zu den Kosten von Tageseinrichtungen in Form von
professionellen Spielgruppen (Spielgruppenbeitragssatzung) vom 25.01.2008, bekannt
gemacht im Amtsblatt für den Kreis Borken vom 30.01.2008 Nr. 3/2008, S. 3 - 7
wird jeweils geändert und erhält jeweils folgende Fassung:
„§ 7 Fälligkeit
Der Beitrag wird jeweils zum 05. eines Monats für den laufenden Monat fällig. Wird der Beitrag für die Vergangenheit neu festgesetzt und kommt es aus diesem Grunde zu einer Nachzahlung, ist der Nachzahlungsbetrag zum 05. des Folgemonats nach der Bescheiderteilung fällig.“
Artikel 2 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung des Kreises Borken wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Landrat hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis Borken vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Borken, den xxxxxxx