Das endgültige Wahlergebnis der Europawahl im Kreis Borken wird nach Maßgabe der im Entwurf beigefügten Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses vom 10.06.2009 festgestellt.
Rechtsgrundlage:
§ 18 Europawahlgesetz (EuWG), § 69 Europawahlordnung (EuWO)
Sachdarstellung:
Aufgabe des Kreiswahlausschusses ist es, festzustellen wie viele Stimmen im Kreis für die einzelnen Wahlvorschläge abgegeben worden sind. Er hat das Recht der Nachprüfung der Feststellungen der Wahlvorstände (§ 18 Abs. 2 EuWG).
Gemäß § 69 Abs. 1 EuWO prüft der Kreiswahlleiter unverzüglich nach der Wahl die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäftes, so klärt sie der Kreiswahlleiter soweit wie möglich auf.
Danach stellt der Kreiswahlleiter anhand der Wahlniederschriften das Wahlergebnis im Kreis einschließlich des Briefwahlergebnisses zusammen.
Der Kreiswahlausschuss hat das Wahlergebnis des Kreises nach Berichterstattung durch den Kreiswahlleiter zu ermitteln. Der Wahlausschuss stellt gemäß § 69 Abs. 2 EuWO fest:
1. die Zahl der Wahlberechtigten,
2. die Zahl der Wähler,
3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
4. die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen.
Der Kreiswahlausschuss ist berechtigt, Feststellungen des Wahlvorstandes zu berichtigen und dabei auch über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen.
Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen (§ 69 Abs. 4 EuWO). Die Niederschrift und die ihr beizufügende Zusammenstellung des Wahlergebnisses sind von allen Mitgliedern des Kreiswahlausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, zu unterzeichnen.
Entscheidungsalternative(n):
Ja |
|
Nein |
Wenn ja, welche ?
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagen:
Entwurf der Niederschrift
Gesetzestexte:
· Text §§ 4 und 18 Europawahlgesetz
· Text § 69 Europawahlordnung
· Text §§ 39 und 40 Bundeswahlgesetz