1.
Der Rechnungsprüfungsausschuss (RPA) schließt sich
dem von der Revision festgestellten Ergebnis über die Prüfung des
Jahresabschlusses des Kreises Borken für das Haushaltsjahr 2006 und der
Erteilung des eingeschränkten Bestätigungsvermerkes an. Die Feststellungen der
Revision werden als eigenes Prüfungsergebnis übernommen.
2.
Der RPA empfiehlt dem Kreistag,
- den vom RPA
testierten Jahresabschluss des Kreises Borken für das Haushaltsjahr 2006
in der Fassung vom 20. August 2009 mit einer Bilanzsumme von
395.583.502,65 € und einem Jahresfehlbetrag von 2.361.225,40 €
festzustellen,
- dem Landrat
für den Jahresabschluss 2006 gemäß § 91 Abs. 1 GO NRW Entlastung zu erteilen
und
- zu
beschließen, dass der Jahresfehlbetrag 2006 in Höhe von 2.361.225,40 €
durch Verringerung der Ausgleichsrücklage ausgeglichen wird (§ 96 Abs. 1
GO NRW).
Rechtsgrundlage:
§§ 53 KrO NRW in Verbindung mit §§ 95 und 96 sowie § 101 GO NRW
Sachdarstellung:
Gemäß § 53 KrO NRW in Verbindung mit § 95
Abs. 1 GO NRW hat der Kreis zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen
Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des abgelaufenen
Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Er muss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage des Kreises vermitteln
und ist zu erläutern. Der Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der
Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Ein Lagebericht
ist beizufügen.
Nach Maßgabe des § 95 Abs. 3 der GO NRW wird
der vom Kämmerer aufgestellte und vom Landrat bestätigte Entwurf des
Jahresabschlusses dem Kreistag zur Feststellung zugeleitet. Der Entwurf des Jahresabschlusses
2006 wurde vom Kämmerer am 17.04.2008 aufgestellt und vom Landrat am gleichen
Tag bestätigt. Der Landrat legte dem Kreistag den Entwurf des Jahresabschlusses
2006 mit den begründenden Unterlagen zur Sitzung am 24.04.2008 vor. Dieser
nahm den Entwurf zur Kenntnis und leitete ihn an den RPA weiter.
In den Sitzungen des RPA am 8.12.2008 und am
08.06.2009 hat die gesetzlich mit der Prüfung beauftragte Revision des Kreises
Borken über den Sachstand zur Prüfung des Jahresabschlusses 2006 berichtet und
begründet, weshalb noch kein abschließendes Ergebnis vorgelegt werden kann.
Der jetzt von der Revision abschließend
geprüfte Jahresabschluss 2006 beinhaltet auch die Korrekturbuchungen, die sich
im Rahmen der Prüfung des von der Verwaltung aufgestellten Jahresabschlusses
2006 ergeben haben. Das Ergebnis der Prüfung ist von der Revision im Prüfungsbericht
vom 27. August 2009 zusammengefasst und ist als Anlage dieser Vorlage beigefügt.
Den Jahresabschluss 2006 mit dem Lagebericht, die Bestandteil des Prüfungsberichtes
sind, haben die Mitglieder des RPA bereits vorab übersandt bekommen.
Es wird vorgeschlagen, die Feststellungen
der Revision als eigenes Prüfungsergebnis zu übernehmen und einen
entsprechenden Bestätigungsvermerk zu erteilen. Der Bestätigungsvermerk ist
nach Beschlussfassung durch den RPA vom Vorsitzenden zu unterzeichnen (§ 101
Abs. 7 GO NRW).
Zuständig für die abschließende Feststellung
des geprüften Jahresabschlusses ist der Kreistag. Zugleich beschließt er über
die Behandlung des Jahresfehlbetrages für das Haushaltsjahr 2006 in Höhe von
2.361.225,40 €. Es wird vorgeschlagen, diesen aus der in der Bilanz ausgewiesenen
Ausgleichsrücklage zu entnehmen.
Nach Maßgabe des § 96 Abs. 1 GO NRW
entscheiden die Kreistagsmitglieder nach der Feststellung des Jahresabschlusses
2006 über die Entlastung des Landrats.
Der vom Kreistag festgestellte
Jahresabschluss ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen und unterliegt der Überörtlichen
Prüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt
Entscheidungsalternative(n):
Ja |
|
Nein |
Wenn ja, welche ?
Änderung des vorgeschlagenen Testats, ggfls. erneute Prüfung
Verweigerung der Entlastung oder Erteilung mit Einschränkungen, wobei
vom Kreistag dafür die Gründe anzugeben sind
Anlagen:
Bericht der Revision über die Prüfung des Jahresabschlusses 2006 vom 27. August 2009
Entwurf des Bestätigungsvermerks des RPA