Betreff
Einrichtung von Pflegestützpunkten nach dem SGB XI
Vorlage
0198/2009
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Der Ausschuss nimmt den dargestellten Sachstand zur Kenntnis.

Die Verwaltung wird ermächtigt, die Verhandlungen mit den Pflegekassen über die Stützpunkt­verträge für die PSP in Borken und Bocholt weiterzuführen.

Die Einrichtung der PSP wird nur vorgenommen,

-          wenn eine Anerkennung als PSP erfolgt und

-          wenn die beantragte Förderung mindestens in der Höhe fließt, dass für den Kreis Borken ein kostendeckender Betrieb der PSP möglich ist.

 


Rechtsgrundlage:

SGB XI


Sachdarstellung:

Am 17.06.2009 wurde dem Ausschuss der aktuelle Sachstand zum Thema PSP (vgl. Vorlage 0121/2009) dargestellt. Demnach hat lediglich die AOK Westfalen-Lippe ihr Interesse bekundet, in ihrer Geschäftsstelle in Bocholt einen PSP zu errichten. Andere Pflegekassen sind an der Errichtung eines PSP im Kreisgebiet nicht interessiert. Der Kreis Borken plant seinerseits in den Räumlichkeiten der Kreisverwaltung in Borken einen PSP zu betreiben.

§ 92c Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB XI verpflichtet die Pflegekassen und Krankenkassen, bei der Einrichtung von PSP auf vorhandene vernetzte Strukturen zurückzugreifen.

Am 05.06.2009 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) eine Allgemeinverfügung („Errichtungserlass“) veröffentlicht. In diesem Errichtungserlass erklärt das MAGS die Rahmenvereinbarung über die Errichtung von PSP gem. § 92 Abs. 8 SGB XI, welche zwischen den Landesverbänden der Pflege- und Krankenkassen, den kommunalen Spitzenverbänden NW und dem MAGS abgeschlossen wurde, für unmittelbar verbindlich.

Diese Rahmenvereinbarung sieht vor, dass bereits in der Start- und Erprobungsphase der PSP in NW eine gemeinsame Personalausstattung durch Kassen und Kommunen im Stützpunkt vorzusehen ist; diese sollte in Anbetracht der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Personalressourcen zumindest in den Kernzeiten vorgehalten werden. Als Kernzeiten definiert das MAGS einen Einsatz von je drei Stunden an drei Tagen pro Woche.

Die genauen Rahmenbedingungen für die PSP in Bocholt und Borken werden in Stützpunktverträgen, bei denen die Pflegekassen und der Kreis Borken Vertragspartner sind, geregelt. In den Stützpunktverträgen werden z.B. Fragen zur Personalbereitstellung, räumlichen und technischen Ausstattung, Öffnungszeiten etc. geregelt.

Am 01.07.2009 fand im Kreishaus Borken ein Termin zwischen Kassen- und Kreisvertretern zur näheren inhaltlichen Ausgestaltung der Stützpunktverträge statt. Weitere „Vertragsverhandlungen“ sind für den 25.09.2009 vorgesehen.

Für den Einsatz von kommunalem Personal im PSP der AOK in Bocholt ist vorgesehen, zwischen Kreis Borken und Stadt Bocholt eine Vereinbarung dahingehend zu treffen, dass die Stadt Bocholt den Einsatz von drei Stunden an drei Tagen pro Woche mit städtischem Personal abdeckt. Im Gegenzug wird der Kreis Borken der Stadt Bocholt die anfallenden Personalkosten pauschaliert erstatten.

Die personelle Ausstattung am kreiseigenen PSP in Borken wird mit Beschäftigten des Fachbereiches Soziales erfolgen. Daneben entsendet die AOK an drei Tagen/Woche für je drei Stunden eine geeignete Fachkraft.

 

Der Aufbau von PSP wird gem. § 92 c Abs. 5 SGB XI bis zum 30.06.2011 entsprechend dem jeweiligen Bedarf mit einem Zuschuss von bis zu 45.000 € je PSP gefördert. Die Förderung wird um bis zu 5.000 € erhöht, wenn Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen nachhaltig in die Tätigkeit des PSP einbezogen werden.

 

Für die PSP in Bocholt und Borken sollen Förderanträge gestellt werden. Ob und ggf. in welcher Höhe Fördermittel für die einzelnen PSP fließen, ist fraglich. Denkbar wäre z.B., dass eine Förderung nicht oder nur eingeschränkt erfolgt, weil im Kreis Borken nur zwei PSP errichtet werden, während in der Rahmenvereinbarung gem. § 92 Abs. 8 SGB XI zwischen Land NW, Kassen und Kommunen die Errichtung von grundsätzlich drei PSP pro Kreis vorgesehen ist (Teil V (3) Nr. 4 der Vereinbarung). Dabei sollen die Kassen zwei, die Kommunen einen PSP errichten. Bisher ist nicht bekannt, wie mit Blick auf die Fördermittel damit umgegangen wird, wenn die Kassen den zweiten PSP im Kreis nicht errichten.

 

Daneben erfolgt ein sog. Akkreditierungsverfahren als PSP. Hierdurch wird durch das Recht erworben, die Bezeichnung „PSP NW“ unter Einbeziehung des Landeswappens zu führen und diese Bezeichnung auch an dem Gebäude, in dem sich der PSP befindet, kenntlich zu machen.

 

 

Entscheidungsalternative(n):

Ja

 

Nein

Wenn ja, welche ?

 

Die Einrichtung von Pflegestützpunkten wird abgelehnt.