Betreff
Klärschlammentsorgung für die Stadt Stadtlohn
Vorlage
0206/2009
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Der Kreistag stimmt dem Abschluss der folgenden Verträge mit der Stadt Stadtlohn zu:

·           Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Delegation der Aufgabe der Entsorgung von Klärschlämmen

·           Abstimmungsvereinbarung über die Entsorgung von Klärschlämmen


Rechtsgrundlage:

§§ 23 ff. Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG)

Abfallgesetz für das Land NRW

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)


Sachdarstellung:

Den Städten und Gemeinden obliegt die Aufgabe der kommunalen Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet. Sie betreiben die hierzu erforderlichen Anlagen, in denen unter anderem Klärschlämme anfallen. Der Kreis ist für sein Gebiet der für die Entsorgung zuständige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gemäß den §§ 13, 15 KrW-/AbfG i.V.m. § 5 Abs. 1 LAbfG.

Die Städte Gronau, Heiden, Rhede, Stadtlohn und Vreden sowie das Abwasserwerk der Gemeinde Schöppingen haben am 14.09.1993 einen Vertrag zur Klärschlammkompostierung mit der STRABAG Hoch- und Ingenieurbau AG abgeschlossen. Weitere Vertragspartei war der Kreis Borken, dessen Aufgabe insbesondere darin bestand, die Abrechnung der angelieferten Klärschlämme zu koordinieren. Die STRABAG hat auf der Grundlage dieses Vertrages die Klärschlammkompostierungsanlage Vreden-Ellewick errichtet und in Betrieb genommen.

Anfang des Jahres 2001 hat die Entsorgungs-Gesellschaft Westmünsterland mbH (EGW) die Anlage von der STRABAG übernommen. Durch Vertrag vom 06.02.2001 ist das Einvernehmen zwischen der EGW und den kommunalen Vertragspartnern hinsichtlich der Übernahme der Anlage durch die EGW hergestellt worden. Des Weiteren sind verschiedene Regelungen  des Vertrags vom 14.09.1993 modifiziert worden. Am 17.12.2002 ist schließlich eine weitere Vereinbarung abgeschlossen worden, mit der die Regelungen des Vertrags vom 14.09.1993 nochmals angepasst worden sind.

Seit dem Abschluss der letzten Ergänzungsvereinbarung vom 17.12.2002 haben sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen weiter verändert. Nunmehr hat sich herausgestellt, dass die ursprünglich der Kalkulation zugrunde gelegte Abschreibungsdauer der Klärschlammkompostierungsanlage Vreden-Ellewick zu kurz bemessen war. Die Beteiligten gehen davon aus, dass die Nutzungsdauer der Anlage nicht am 31.12.2009 endet, sondern bis zum 31.12.2014 fortdauert. Des Weiteren entspricht der Vertrag vom 14.09.1993 in weiten Teilen nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten. Er ist erstmals zum 31.12.2009 kündbar.

Die EGW hatte den betroffenen Städten und Gemeinden angeboten, die Zusammenarbeit ab 01.01.2010 auf eine neue vertragliche Grundlage zu stellen. Gleichzeitig wurde den Gemeinden ein anderer günstigerer Behandlungspreis angeboten. Dies sollte zunächst umgesetzt werden durch eine weitere Ergänzungsvereinbarung zur Einvernehmensvereinbarung vom 06.03.2001 zwischen EGW und den jeweiligen Kommunen. Bisher hat lediglich die Stadt Stadtlohn das Angebot aufgenommen.

Gleichzeitig mit der Ergänzungsvereinbarung von EGW und Stadt Stadtlohn soll zwischen dem Kreis Borken und der Stadt Stadtlohn für die Zeit ab 01.01.2010 eine Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Delegation der Aufgabe der Entsorgung von Klärschlämmen abgeschlossen werden, mit der die der Stadt Stadtlohn obliegende Teilentsorgungspflicht einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der Klärschlämme mit befreiender Wirkung (Delegation) auf den Kreis Borken übertragen wird.

Der Kreis Borken hat die Entsorgungsgesellschaft Westmünsterland mit der Erfüllung sämtlicher ihm obliegender abfallwirtschaftlicher Aufgaben beauftragt. Auf der Grundlage dieses Auftrags wird sich der Kreis Borken auch bei der Erfüllung der Aufgabe der Entsorgung der städtischen Klärschlämme der EGW bedienen.

Nach den vertraglichen Beziehungen zwischen der EGW und dem Kreis Borken geht die EGW direkte Leistungsbeziehungen mit den Anlieferern ein und rechnet die Leistungen auf Basis privatrechtlicher Entgelte unmittelbar ab. Dementsprechend wird die EGW die städtischen Klärschlämme übernehmen, einer ordnungsgemäßen und schadlosen bzw. allgemeinwohlverträglichen Entsorgung zuführen und die Leistungen unmittelbar mit der Stadt abrechnen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Klärschlämme abfallrechtlich einer Verwertung oder einer Beseitigung unterzogen werden. Hierzu schließt die Stadt Stadtlohn mit der EGW eine eigene  Abstimmungsvereinbarung.

Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit der Bezirksregierung zur Genehmigung vorgelegt.

Anlagen:

·         Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Delegation der Aufgabe der Entsorgung von Klärschlämmen

·         Abstimmungsvereinbarung über die Entsorgung von Klärschlämmen