Der Kreistag stimmt dem Abschluss der
folgenden Verträge mit der Stadt Stadtlohn zu:
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Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die
Delegation der Aufgabe der Entsorgung von Klärschlämmen
·
Abstimmungsvereinbarung über die Entsorgung von
Klärschlämmen
Rechtsgrundlage:
§§ 23 ff. Gesetz
über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG)
Abfallgesetz für
das Land NRW
Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
Sachdarstellung:
Den Städten und Gemeinden obliegt die Aufgabe der
kommunalen Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet. Sie betreiben die hierzu
erforderlichen Anlagen, in denen unter anderem Klärschlämme anfallen. Der Kreis
ist für sein Gebiet der für die Entsorgung zuständige öffentlich-rechtliche
Entsorgungsträger gemäß den §§ 13, 15 KrW-/AbfG i.V.m. § 5 Abs. 1
LAbfG.
Die Städte Gronau,
Heiden, Rhede, Stadtlohn und Vreden sowie das Abwasserwerk der Gemeinde
Schöppingen haben am 14.09.1993 einen Vertrag zur Klärschlammkompostierung mit
der STRABAG Hoch- und Ingenieurbau AG abgeschlossen. Weitere Vertragspartei war
der Kreis Borken, dessen Aufgabe insbesondere darin bestand, die Abrechnung der
angelieferten Klärschlämme zu koordinieren. Die STRABAG hat auf der Grundlage
dieses Vertrages die Klärschlammkompostierungsanlage Vreden-Ellewick errichtet
und in Betrieb genommen.
Anfang des Jahres
2001 hat die Entsorgungs-Gesellschaft Westmünsterland mbH (EGW) die Anlage von
der STRABAG übernommen. Durch Vertrag vom 06.02.2001 ist das Einvernehmen
zwischen der EGW und den kommunalen Vertragspartnern hinsichtlich der Übernahme
der Anlage durch die EGW hergestellt worden. Des Weiteren sind verschiedene
Regelungen des Vertrags vom 14.09.1993
modifiziert worden. Am 17.12.2002 ist schließlich eine weitere Vereinbarung
abgeschlossen worden, mit der die Regelungen des Vertrags vom 14.09.1993
nochmals angepasst worden sind.
Seit dem Abschluss
der letzten Ergänzungsvereinbarung vom 17.12.2002 haben sich die
wirtschaftlichen Rahmenbedingungen weiter verändert. Nunmehr hat sich
herausgestellt, dass die ursprünglich der Kalkulation zugrunde gelegte
Abschreibungsdauer der Klärschlammkompostierungsanlage Vreden-Ellewick zu kurz
bemessen war. Die Beteiligten gehen davon aus, dass die Nutzungsdauer der
Anlage nicht am 31.12.2009 endet, sondern bis zum 31.12.2014 fortdauert. Des
Weiteren entspricht der Vertrag vom 14.09.1993 in weiten Teilen nicht mehr den aktuellen
Gegebenheiten. Er ist erstmals zum 31.12.2009 kündbar.
Die EGW hatte den
betroffenen Städten und Gemeinden angeboten, die Zusammenarbeit ab 01.01.2010
auf eine neue vertragliche Grundlage zu stellen. Gleichzeitig wurde den
Gemeinden ein anderer günstigerer Behandlungspreis angeboten. Dies sollte
zunächst umgesetzt werden durch eine weitere Ergänzungsvereinbarung zur
Einvernehmensvereinbarung vom 06.03.2001 zwischen EGW und den jeweiligen
Kommunen. Bisher hat lediglich die Stadt Stadtlohn das Angebot aufgenommen.
Gleichzeitig mit
der Ergänzungsvereinbarung von EGW und Stadt Stadtlohn soll zwischen dem Kreis
Borken und der Stadt Stadtlohn für die Zeit ab 01.01.2010 eine
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Delegation der Aufgabe der
Entsorgung von Klärschlämmen abgeschlossen werden, mit der die der Stadt
Stadtlohn obliegende Teilentsorgungspflicht einer ordnungsgemäßen und
schadlosen Verwertung der Klärschlämme mit befreiender Wirkung (Delegation) auf
den Kreis Borken übertragen wird.
Der Kreis Borken
hat die Entsorgungsgesellschaft Westmünsterland mit der Erfüllung sämtlicher
ihm obliegender abfallwirtschaftlicher Aufgaben beauftragt. Auf der Grundlage
dieses Auftrags wird sich der Kreis Borken auch bei der Erfüllung der Aufgabe
der Entsorgung der städtischen Klärschlämme der EGW bedienen.
Nach den
vertraglichen Beziehungen zwischen der EGW und dem Kreis Borken geht die EGW
direkte Leistungsbeziehungen mit den Anlieferern ein und rechnet die Leistungen
auf Basis privatrechtlicher Entgelte unmittelbar ab. Dementsprechend wird die
EGW die städtischen Klärschlämme übernehmen, einer ordnungsgemäßen und
schadlosen bzw. allgemeinwohlverträglichen Entsorgung zuführen und die
Leistungen unmittelbar mit der Stadt abrechnen. Dies gilt unabhängig davon, ob
die Klärschlämme abfallrechtlich einer Verwertung oder einer Beseitigung
unterzogen werden. Hierzu schließt die Stadt Stadtlohn mit der EGW eine
eigene Abstimmungsvereinbarung.
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird
gemäß dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit der Bezirksregierung zur
Genehmigung vorgelegt.
Anlagen:
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Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die
Delegation der Aufgabe der Entsorgung von Klärschlämmen
·
Abstimmungsvereinbarung über die Entsorgung von
Klärschlämmen