Betreff
Änderung des Gesellschaftsvertrages der Entsorgungsgesellschaft Westmünsterland mbH
Vorlage
0218/2009
Art
Beschlussvorlage öffentlich

1.    Dem mit der Bezirksregierung Münster abgestimmten Entwurf für einen Gesellschaftsvertrag der Entsorgungsgesellschaft Westmünsterland mbH (EGW) wird zugestimmt. Die Gesellschafterversammlung der EGW wird angewiesen, den Gesellschaftsvertrag in dieser Form zu beschließen. 

2.    Als Vertreter des Landrates in der Gesellschaftsversammlung wird Dr. Hermann Paßlick bestellt.


Rechtsgrundlage:

§ 53 Abs. 1 Kreisordnung (KrO NW) in Verbindung mit § 108 Abs. 5 lit. b) Gemeindeordnung (GO NW) in den geltenden Fassungen

§ 26 Abs. 5 KrO NW in Verbindung mit § 113 GO NW


Sachdarstellung:

 

Zu 1:

Der Kreistag beschloss in seiner Sitzung am 29.01.2009 die Änderung des Gesellschaftsvertrages der EGW, welche der Landrat gem. § 53 KrO NW i.V.m. § 115 GO NW der Bezirksregierung Münster mit Schreiben vom 20.02.2009 anzeigte. Auf Wunsch der Bezirksregierung Münster wurden einige Regelungen des Vertrages überarbeitet. Die überarbeiteten Regelungen stellen im Wesentlichen die bereits beschlossenen Regelungen des Gesellschaftsvertrages klar.

 

Die Bezirksregierung Münster hat gegen den Gesellschaftsvertrag in der vorliegenden Fassung keine kommunalaufsichtlichen Bedenken. 

Obwohl die Bezirksregierung Münster nicht ausdrücklich eine erneute Beschlussfassung verlangt, ist es gleichwohl sinnvoll, dass der Kreistag sich die geänderten Formulierungen durch einen Beschluss zu eigen macht.

Folgende Regelungen des Vertrages in der Fassung vom 29.01.2009 werden geändert:

I.       § 2 Abs. 3 GV

Alte Fassung:

§ 2

     3)  Darüber hinaus übernimmt die Gesellschaft aufgrund von im Einzelfall abzuschließenden Dienstleistungs- oder Geschäftsbesorgungsverträgen auch folgende Aufgaben der kaufmännischen Geschäftsführung für andere Unternehmen im Kreis Borken, die eine nichtwirtschaftliche Betätigung im Sinne des § 107 Abs. 2 GO NW ausüben sowie in diesem Zusammenhang stehende kaufmännische Aufgaben, soweit diese nicht durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vorzunehmen sind, insbesondere:

          -  Unterstützung bei der Aufstellung der Wirtschaftspläne,

          -  Aufstellung des Jahresabschlusses und der Quartalsberichte (insbesondere

            Kontoauszüge, Summensaldenliste und Journal) über den Gang der Geschäfte,

            die Lage und Entwicklung der jeweiligen Gesellschaft,

          -  Buchführung und Rechnungswesen,

          -  Steueranmeldungen,

          -  betriebswirtschaftliche Statistiken und

          -  Betriebsführung kommunaler Gesellschaften.

Neue Fassung:

§ 2

     3) Darüber hinaus kann die Gesellschaft Aufgaben der kaufmännischen Geschäftsführung für andere kommunale Unternehmen im Kreis Borken übernehmen, die eine nichtwirtschaftliche Betätigung im Sinne des § 107 Abs. 2 GO NW ausüben, welche vom Kreis Borken im Rahmen einer GkG-Vereinbarung übernommen wurde. Dies gilt für die Aufgaben, die nicht durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vorzunehmen sind, insbesondere:

          -  Unterstützung bei der Aufstellung der Wirtschaftspläne,

          -  Aufstellung des Jahresabschlusses und der Quartalsberichte (insbesondere

            Kontoauszüge, Summensaldenliste und Journal) über den Gang der Geschäfte,

            die Lage und Entwicklung der jeweiligen Gesellschaft,

          -  Buchführung und Rechnungswesen,

          -  Steueranmeldungen,

          -  betriebswirtschaftliche Statistiken und

          -  Betriebsführung kommunaler Gesellschaften.

Die neue Fassung präzisiert, dass die EGW Aufgaben der kaufmännischen Geschäftsführung für die Unternehmen des Kreises Borken und ansonsten nur wahrnimmt,  wenn der Kreis von den Gemeinden nichtwirtschaftliche Aufgaben im Rahmen einer GkG-Vereinbarung übernommen hat und er Teile dieser Aufgaben der EGW überträgt.

 

In der zurzeit gültigen Fassung des Gesellschaftsvertrages ist allein davon die Rede, dass die EGW Aufgaben der kaufmännischen Geschäftsführung für andere Unternehmen des Kreises Borken wahrnimmt. Der Kreis Borken hat aber seit 2002 mit Zustimmung der Bezirksregierung Münster die technische und kaufmännische Geschäftsbesorgung für das Abwasserwerk der Stadt Gescher im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 23 Abs. 1 und Abs. 2 GkG übernommen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe bedient sich der Kreis Borken der EGW.

In der vom Kreistag am 29.01.2009 beschlossenen Fassung sollte klargestellt werden, dass derartige Aufgaben von dem Gesellschaftszweck der EGW umfasst sind.

Im Gegensatz zu der Fassung vom 29.01.2009 entsteht in der neuen Fassung nicht der Eindruck, dass die EGW ihr Aufgabenfeld um eine wirtschaftliche Betätigung i.S.v.                                   § 107 Abs. 1 GO NW erweitern möchte, welche nur unter strengen Voraussetzungen von der öffentlichen Hand ausgeführt werden darf.

II.    § 6 Abs. 1 GV

Alte Fassung:

     § 6

     1)  Die Gesellschafterversammlung besteht aus dem Kreis Borken als alleinigem Gesellschafter, der in der Gesellschafterversammlung durch den Landrat und die übrigen stimmberechtigten Mitglieder des Kreisausschusses (§§ 50 ff. KrO NRW) als Vertreter des Gesellschafters repräsentiert wird. Der Landrat kann an seiner Stelle auch einen Vertreter bestellen. Die interne Willensbildung der Versammlung der Gesellschaftervertreter (Gesellschafterversammlung) des Kreises Borken richtet sich nach den kommunalrechtlichen Bestimmungen über die Abstimmung in kommunalen Ausschüssen gemäß §§ 41 Abs. 4 Satz 1 f., 35 Abs. 1 KrO NW.

Neue Fassung:

     § 6

1)   Die Gesellschafterversammlung besteht aus dem Kreis Borken als alleinigem Gesellschafter. Der Kreis Borken wird in der Gesellschafterversammlung durch den Landrat und bis zu 16 weitere vom Kreistag gewählte Mitglieder repräsentiert. Die Wahl der Mitglieder erfolgt nach § 35 Abs. 3 KrO NW. Die stimmberechtigten Mitglieder des Kreisausschus­ses können durch einstimmigen Beschluss in die Gesellschaftsversammlung entsandt werden, wenn sich zuvor die Kreistagsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben. Die Mitgliedschaft ist auf die Legislaturperiode begrenzt. Die Mitglieder führen ihre Aufgaben bis zur Neuwahl des Gremiums fort. Daneben endet die Mitgliedschaft mit dem Ausscheiden aus dem Kreistag oder der Verwaltung. Der Kreistag kann jederzeit ein Mitglied abberufen und ein Neues wählen.

     Der Landrat kann an seiner Stelle auch einen Vertreter aus der Verwaltung vorschlagen und vom Kreistag bestellen lassen.

2)  Die interne Willensbildung der Versammlung der Gesellschaftervertreter des Kreises Borken richtet sich nach den kommunalrechtlichen Bestimmungen über die Abstimmung in kommunalen Ausschüssen gemäß §§ 41 Abs. 4 Satz 1 f., 35 Abs. 1 KrO NW. Der Gesellschafter kann seine Stimmen nur einheitlich ausüben. 

     Das Weisungsrecht des Kreistages nach § 26 Abs. 5 Satz 1 KrO NW i.V.m. § 108 Abs. 5 GO NW und § 113 Abs. 1 Satz 2 GO NW bleibt unberührt.

1.    § 6 Abs. 1 Satz 1 GV a.F., § 6 Abs. 1 Satz 1- 8 GV n.F.

Die am 29.01.2009 beschlossene Fassung des Gesellschaftsvertrages sieht vor, dass automatisch alle Kreisausschussmitglieder Vertreter des Gesellschafters Kreis Borken sind. Mit dieser Festlegung werden aber nach der Auffassung der Bezirksregierung Münster die Rechte zukünftiger Kreistage unzulässigerweise beschnitten. Nach § 26 Abs. 5 Satz 1 KrO NW i.V.m. § 113 GO NW kann nämlich jeder Kreistag nach eigenem Ermessen entscheiden, wen er als Vertreter des Gesellschafters bestellen und abberufen will. In der neuen Fassung wird diese Rechtslage nunmehr klargestellt.

Jeder Kreistag kann aber durch einen gesonderten Kreistagsbeschluss nach dem in § 35 Abs. 3 KrO NW beschriebenen Verfahren die Mitglieder des Kreisausschusses auch in die Gesellschafterversammlung entsenden.

 

2.    § 6 Abs. 1 Satz 2 GV a.F., § 6 Abs. 1 Satz 9 GV n.F. 

Der Landrat darf nach § 26 Abs. 5 KrO NW i.V.m. § 113 GO NW nur ein Mitglied der Verwaltung als seinen Vertreter vorschlagen. Der Kreistag ist in diesem Fall nach             § 26 Abs. 5 Satz 1 KrO NW i.V.m. § 113 Abs. 2 GO NW verpflichtet, den Vertreter des Landrates auch in die Gesellschafterversammlung zu entsenden. 

3.    § 6 Abs. 1 Satz 3 GV a.F.; § 6 Abs. 2 GV n.F.

Der Gesellschafter Kreis Borken kann sein Stimmrecht, wie seine sonstigen Rechte als Gesellschafter, nur einheitlich ausüben. Der einzelne Gesellschaftervertreter darf keine Rechte des Gesellschafters in der Gesellschafterversammlung wahrnehmen. Diese Rechtslage wird nunmehr ausdrücklich in § 6 Abs. 2 Satz 2 GV n.F. festgestellt.

Die Regelung § 6 Abs. 1 Satz 3 GV a.F. (§ 6 Abs. 2 Satz 1 GV n.F.) trägt dem Umstand Rechnung, dass der Kreis Borken in der Gesellschafterversammlung durch mehrere Mitglieder vertreten ist, jedoch in seiner Eigenschaft als Gesellschafter zu einer einheitlichen Willensentschließung kommen muss. § 6 Abs. 1 Satz 3 GV a.F. (§ 6 Abs. 2 Satz 1 GV n.F.) regelt den internen Willensbildungsprozess des Gesellschafters Kreis Borken und nicht den Willensbildungsprozess der Gesellschafterversammlung. In der neuen Fassung wird dies durch die Streichung des Wortes „Versammlung“ deutlich.

§ 6 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 GV n. F. sind nach Auffassung der Bezirksregierung Münster anzupassen, wenn neben dem Kreis Borken weitere Gesellschafter an der EGW beteiligt und somit in der Gesellschafterversammlung vertreten sind. Die interne Willensbildung der Gesellschaftsvertreter des Kreises Borken müsste dann außerhalb der Gesellschafterversammlung stattfinden.

In dem Gesellschaftsvertrag wird nunmehr ausdrücklich auf die Regelungen der § 26 Abs. 5 Satz 1 KrO NW i.V.m. § 108 Abs. 5 GO NW und § 113 Abs. 1 Satz 2 GO NW verwiesen, wonach die Gesellschaftervertreter den Weisungen des Kreistages unterliegen. § 6 Abs. 2 Satz 1 GV n.F. betrifft daher nur die Angelegenheiten, welche nicht im Kreistag beschlossen wurden. Soweit der Kreistag ein Votum abgegeben hat, sind die Gesellschaftervertreter an dieses Votum gebunden.


III.    § 6 Abs. 4 GV a.F.; 6 Abs. 5 GV n.F.

Alte Fassung:

§ 6

     4)  Eine nicht fristgemäß einberufene Gesellschafterversammlung kann Beschlüsse nur fassen, wenn alle Vertreter des Gesellschafters anwesend oder vertreten sind und kein Vertreter des Gesellschafters Widerspruch gegen die Beschlussfassung erhebt. Für jedes Mitglied der Gesellschafterversammlung ist für den Verhinderungsfall ein stimmberechtigter Stellvertreter aus den Reihen des Kreistages entsprechend der Regelung des § 51 Abs. 2 KrO NW zu bestimmen. Die Stellvertreter werden im Fall auch deren Verhinderung ebenfalls in entsprechender Anwendung des § 51 Abs. 2 KrO NW durch eine andere Person aus dem Kreis der benannten Stellvertreter nach einem vorher festgelegten Verfahren vertreten. Sind drei Viertel der Mitglieder in der Gesellschafterversammlung anwesend, gilt der Gesellschafter als vertreten.

Neue Fassung:

§ 6

4) 5)   In der fristgemäß einberufenen Gesellschafterversammlung gilt der Gesellschafter als vertreten, wenn ¾ seiner Gesellschaftervertreter anwesend sind. Eine nicht fristgemäß einberufene Gesellschafterversammlung kann Beschlüsse nur fassen, wenn alle Vertreter des Gesellschafters anwesend oder rechtmäßig vertreten sind und kein Vertreter des Gesellschafters Widerspruch gegen die Beschlussfassung erhebt.

     Für jeden Vertreter des Kreises Borken ist für den Verhinderungsfall ein stimmberechtigter Stellvertreter entsprechend den Regelungen in Abs. 1 zu wählen. Die Stellvertreter können sich gegenseitig in entsprechender Anwendung des § 51 Abs. 2 KrO NW vertreten, wenn der Kreistag vorher die Reihenfolge festgelegt hat. Diese Regelung gilt nicht für den Stellvertreter des Landrates.

 

1.    § 6 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 GV a.F.; § 6 Abs. 5 Satz 3 und Satz 4 GV n.F.

Die neue Fassung stellt nunmehr klar, dass die Stellvertreter der Gesellschaftervertreter auf die gleiche Weise wie die Gesellschaftervertreter gewählt werden. In der neuen Fassung wird ebenfalls deutlich, dass der Kreistag auch die Frage, wer diese Stellvertreter vertritt, selbständig regeln kann.

2.    § 6 Abs. 4 Satz 1 GV a.F.; § 6 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 GV n.F.

Nach dem GmbHG kann die Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Beide Fassungen legen allein fest, wann der Gesellschafter Kreis Borken in der Gesellschafterversammlung ordnungsgemäß vertreten ist. Aus Sicht der Bezirksregierung Münster war die Formulierung des § 6 Abs. 4 Satz 1 GV a.F. aber zu präzisieren. Durch die neue Formulierung steht nunmehr auch unzweifelhaft fest, dass es bei § 6 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 GV n.F. nur um die Frage der ordnungsgemäßen Vertretung der Gesellschafter geht. Die Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung regelt § 6 Abs. 6 GV n.F.. 


IV.   6 Abs. 9 GV a.F.; § 6 Abs. 10 GV n.F.

Alte Fassung:

§ 6

     9)  Beschlüsse des Gesellschafters werden grundsätzlich in der Gesellschafterversammlung gefasst. Sie können jedoch auch außerhalb der Gesellschafterversammlung im Wege schriftlicher oder durch Telefax erfolgender Abstimmung gefasst werden, wenn kein Gesellschaftervertreter diesem Verfahren widerspricht; die Teilnahme an der Beschlussfassung gilt als Zustimmung zu diesem Verfahren. Beschlüsse gemäß Satz 2 sind in einer besonderen Niederschrift unter Angabe der Stimmabgaben der einzelnen Gesellschaftervertreter und des Abstimmungsergebnisses festzuhalten. Für die Niederschrift gilt Abs. 8 Satz 1, Satz 3 und 5 entsprechend.

     Neue Fassung:

§ 6

9) 10) Beschlüsse des Gesellschafters werden grundsätzlich in der Gesellschafterversammlung gefasst. Sie können jedoch auch außerhalb der Gesellschafterversammlung im Wege schriftlicher oder durch Telefax erfolgender Abstimmung gefasst werden, wenn kein Gesellschaftervertreter diesem Verfahren widerspricht; die Teilnahme an der Beschlussfassung gilt als Zustimmung zu diesem Verfahren. Beschlüsse gemäß Satz 2 sind in einer besonderen Niederschrift unter Angabe der Stimmabgaben der einzelnen Gesellschaftervertreter und des Abstimmungsergebnisses der Gesellschafterversammlung zwingend festzuhalten. Für die Niederschrift gilt Abs. 9 Satz 1, Satz 3 und 5 entsprechend.

Durch die Ergänzung in der neuen Fassung wird nunmehr deutlich, dass für den Beschluss der Gesellschafterversammlung allein das Abstimmungsergebnis der Gesellschaftervertreter zählt. Daher soll in dem Protokoll der Gesellschafterversam­mlung dieses Ergebnis zwingend festgehalten werden.

V.   § 7 Abs. 2 GV und § 7 Abs. 2 lit. g) GV a. F.

  1. § 7 Abs. 2 GV

Der Kreistag beschloss am 29.01.2009, die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers aus dem Aufgabenkatalog der Gesellschaftsversammlung zu streichen und dem Aufsichtsrat zu übertragen.

Nach der Auffassung der Bezirksregierung Münster sind diese Regelungen nicht mit § 26 Abs. 5 Satz 1 KrO NW i.V.m. § 108 Abs. 4 Nr. 1 d) GO NW vereinbar. Danach darf der Kreis ein Unternehmen in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur gründen, wenn durch den Gesellschaftsvertrag sichergestellt ist, dass die Gesellschafterversammlung über die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers beschließt.  

Da der Kreis Borken aber der alleinige Gesellschafter der EGW ist und die Aufsichtsratsmitglieder den Weisungen des Kreistags unterliegen, ist es gleichwohl kommunalrechtlich zulässig, dass die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers zu den Aufgaben des Aufsichtsrates gehören. Die Regelung in § 108 Abs. 4 Nr. 1 d) GO NW konkretisiert nämlich lediglich die Vorgabe des § 108 Abs. 1 Nr. 6 GO NW, wonach dem Kreis ein angemessener Einfluss, insbesondere in einem Überwachungsorgan, eingeräumt und durch Satzung gesichert werden muss. Der Einfluss des Kreises Borken ist über den Aufsichtsrat ausreichend gesichert. Denn zum einen gehört diesem ebenfalls der Landrat an, zum anderen sind die Mitglieder des Aufsichtsrates gem. § 9 Abs. 1 S. 2 GV an die Beschlüsse des Kreistages gebunden. Die derzeitige Regelung erfüllt daher den Sinn und Zweck des § 108 Abs. 1 Nr. 6 GO NW hinreichend. Die Bezirksregierung Münster verlangt nunmehr erst eine Änderung dieser Bestimmung, wenn neben dem Kreis Borken weitere Gesellschafter in die Gesellschaft eintreten sollten. 

  1. § 7 Abs. 2 lit. g) GV a. F.

Diese Regelung war rechtlich wirkungslos.

VI.  § 8 Abs. 1 und Abs. 2 GV

Alte Fassung:

     § 8

     1)  Der Gesellschafter Kreis Borken fasst Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung. nach Maßgabe der Regelungen unter § 6 Abs. 1 der Satzung.

     2)  Die Gesellschafterversammlung kann durch den Gesellschafter neben dem Aufsichtsrat einen oder alle Geschäftsführer jederzeit durch entsprechenden Beschluss abberufen. Ein auf einen solchen Beschluss zielender Antrag zur Abstimmung in der Gesellschafterversammlung seitens eines Gesellschaftervertreters bedarf einer inhaltlichen Begründung und ist gegenüber dem Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung mitzuteilen. Zwischen dem Eingang des Antrages, der schon die Begründung umfassen soll, und der nächsten Gesellschafterversammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen.

Neue Fassung:

     § 8

 

     2)  Die Gesellschafterversammlung kann durch den Gesellschafter neben dem Aufsichtsrat einen oder alle Geschäftsführer jederzeit durch entsprechenden Beschluss abberufen. Ein auf einen solchen Beschluss zielender Antrag zur Abstimmung in der Gesellschafterversammlung seitens eines Gesellschaftervertreters bedarf einer inhaltlichen Begründung und ist gegenüber dem Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung mitzuteilen. Zwischen dem Eingang des Antrages, der schon die Begründung umfassen soll, und der nächsten Gesellschafterversammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen.

 

In der neuen Fassung wird deutlich, dass das Recht zur Abberufung der Geschäftsführung sowohl bei der Gesellschafterversammlung als auch bei dem Aufsichtsrat liegt.

Der einzelne Gesellschaftervertreter des Kreises Borken kann in der Gesellschafterversammlung nicht die Abberufung des Geschäftsführers beantragen, da dieses Recht nur von dem Gesellschafter Kreis Borken ausgeübt werden kann.

VII. § 9 Abs. 1 und Abs. 7 GV

1.    § 9 Abs. 1 GV

     Alte Fassung

     § 9

1)    Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern, von denen einer der Landrat oder ein von ihm bestellter Vertreter ist. Die übrigen acht Mitglieder werden vom Kreistag gewählt. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind an Beschlüsse des Kreistages gebunden.

      


     Neue Fassung:

     § 9

1)   Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern, von denen einer der Landrat oder der von ihm vorgeschlagene und vom Kreistag bestellte Vertreter aus der Verwaltung ist. Die übrigen acht Mitglieder werden vom Kreistag gewählt. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind an die Beschlüsse des Kreistages gebunden.

      Auf die Anmerkungen zu II. 2 wird verwiesen.

2.    § 9 Abs. 7 GV

   Alte Fassung:

 

   § 9

   7)   Der Aufsichtsrat tritt auf Verlangen mindestens eines Geschäftsführers oder auf Wunsch von zumindest zwei Aufsichtsratsmitgliedern oder sobald es die Geschäfte erfordern zusammen. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, berufen mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin die Sitzung unter Angabe von Ort und Zeit und unter Vorlage der Tagesordnung ein. Die Regelung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann eine andere Form der Einberufung und eine kürzere Frist gewählt werden, soweit kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht. Der Aufsichtsrat soll mindestens einmal im Kalendervierteljahr zu einer Sitzung zusammentreten.

   Neue Fassung:

   § 9

   7)   Der Aufsichtsrat tritt auf Verlangen mindestens eines Geschäftsführers oder auf Wunsch von zumindest zwei Aufsichtsratsmitgliedern oder sobald es die Geschäfte erfordern zusammen. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, berufen mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin die Sitzung unter Angabe von Ort und Zeit und unter Vorlage der Tagesordnung schriftlich ein. Die Regelung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann eine andere Form der Einberufung und eine kürzere Frist gewählt werden, soweit kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht. Der Aufsichtsrat soll mindestens einmal im Kalendervierteljahr zu einer Sitzung zusammentreten.

In der neuen Fassung wird nunmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Aufsichtsrat schriftlich einberufen werden soll.

VIII.       § 10 Abs. 3 und Abs. 5 GV

1.    § 10 Abs. 3 GV

Alte Fassung:

     § 10

     3)  Der Aufsichtsrat kann unmittelbare Einsicht in Räume und Unterlagen der Gesellschaft verlangen und entsprechend prüfen und einzelne Mitglieder des Aufsichtsrates oder zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Sachverständige mit der entsprechenden Prüfung beauftragen. Die Rechte der Gesellschaftervertreter gemäß § 51 a GmbHG bleiben durch die Regelung gemäß Satz 1 unberührt. Nach Maßgabe des § 90 Abs. 3 - 5 des Aktiengesetzes können die Mitglieder des Aufsichtsrats von der Geschäftsführung jederzeit Berichterstattung an den Aufsichtsrat verlangen.

     Neue Fassung:

     § 10

     3)  Der Aufsichtsrat kann unmittelbare Einsicht in Räume und Unterlagen der Gesellschaft verlangen und entsprechend prüfen und einzelne Mitglieder des Aufsichtsrates oder zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Sachverständige mit der entsprechenden Prüfung beauftragen. Die Rechte des Gesellschaftersvertreter gemäß § 51 a GmbHG bleiben durch die Regelung gemäß Satz 1 unberührt. Nach Maßgabe des § 90 Abs. 3 - 5 des Aktiengesetzes können die Mitglieder des Aufsichtsrats von der Geschäftsführung jederzeit Berichterstattung an den Aufsichtsrat verlangen.

Das Auskunftsrecht steht gemäß § 51 a GmbHG ausschließlich den Gesellschaftern zu. Die Fassung vom 29.01.2009 war diesbezüglich missverständlich.

2.    § 10 Abs. 5 lit. j GV

Alte Fassung

§ 10

       5) Die Geschäftsführung bedarf zur Vornahme von Rechtsgeschäften oder Handlungen der 

           vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates in folgenden Bereichen:

     j) der Stimmabgabe in Gesellschafter- und Hauptversammlungen von Tochter- und

        Beteiligungsgesellschaften,

Neue Fassung

§ 10

 

       5) Die Geschäftsführung bedarf zur Vornahme von Rechtsgeschäften oder Handlungen der 

           vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates in folgenden Bereichen:

     j) der Stimmabgabe in Gesellschafter- und Hauptversammlungen von Tochter- und

        Beteiligungsgesellschaften, wobei die Weisungsrechte des Kreistages nicht beschnitten

       werden,

Diese Regelung stellt lediglich die bestehende Rechtslage klar. 

IX.   § 13 Abs. 2 Satz 3; Abs. 5, Abs. 6 GV

§ 13

2)   Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und

Anhang) sowie den Lagebericht nach Maßgabe der für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften in den ersten drei Monaten des neuen Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen. Soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, darf die Geschäftsführung den Jahresabschluss und den Lagebericht auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht; diese Unterlagen sind jedoch innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres aufzustellen. Im Lagebericht oder im Zusammenhang damit ist zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung Stellung zu nehmen (§ 108 Abs. 2 Nr. 2 GO NW). Jahresabschluss und Lagebericht sind in entsprechender Anwendung der für kommunale Eigenbetriebe geltenden Vorschriften prüfen zu lassen. Der Jahresabschluss sowie das Ergebnis der Jahresabschlussprüfung nebst Prüfbericht sind dem Aufsichtsrat zur eigenen Prüfung zuzuleiten und gegenüber diesem zu erläutern, bevor dieser zur Feststellung mit dem Prüfungsergebnis des Aufsichtsrates der Gesellschafterversammlung vorgelegt wird.

5)  Die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

6)  Die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sind unbeschadet der bestehenden gesetzlichen Offenbarungspflichten ortsüblich bekannt zu machen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.

Bei Mehrheitsbeteiligungen hat der Kreis darauf hinzuwirken, dass die Regelungen des § 53 Abs. 1 KrO NW i.V.m. § 108 GO NW umgesetzt werden. Daher sollten diese Regelungen bereits in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden.

Zu 2:

Der Landrat darf nach § 26 Abs. 5 KrO NW i.V.m. § 113 GO NW ein Mitglied der Verwaltung als seinen Vertreter benennen. Vertreter des Landrates in der Gesellschafterversammlung war bislang der Kreisdirektor Werner Haßenkamp. Mit seinem Ausscheiden aus der Verwaltung wird der Ltd. Kreisrechtsdirektor Dr. Hermann Paßlick als Vertreter des Landrates benannt. Der Kreistag ist nach § 26 Abs. 5 Satz 1 KrO NW i.V.m. § 113 GO NW verpflichtet, Herrn Dr. Paßlick in die Gesellschafterversammlung zu entsenden.

 

Entscheidungsalternative(n):

Ja

Nein

Wenn ja, welche ?


Anlagen:

-          Synpose 29/01/2009 – neu

-          Reinschrift des Gesellschaftsvertrages