Betreff
Verpflichtung der Ausschussmitglieder, die nicht dem Kreistag angehören
Vorlage
0311/2009
Art
Beschlussvorlage öffentlich

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Rechtsgrundlage:

§ 46 Abs. 3 Kreisordnung in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Kreisordnung


Sachdarstellung:

Gemäß den o.g. Vorschriften werden die Ausschussmitglieder vom Vorsitzenden eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet. Soweit die Ausschussmitglieder Kreistagsabgeordnete sind oder bereits als Mitglied in einem anderen Ausschuss des Kreistages verpflichtet wurden, erübrigt sich die Verpflichtung.

 

Es ist ausreichend, dass sich die Mitglieder von ihren Plätzen erheben und dass die noch nicht Verpflichteten folgende Verpflichtungsformel, die vom Vorsitzenden vorgelesen wird, nachsprechen:

 

„Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung und die Gesetze beachten und meine Pflichten zum Wohle des Kreises erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe.“

 

Entscheidungsalternative(n):

Ja

 

Nein

Wenn ja, welche ?