- Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt dem Kreistag, die Wahl des Landrates des Kreises Borken vom 30.08.2009 gemäß § 46 b i.V.m. § 40 Abs. 1 Buchstabe d Kommunalwahlgesetz für gültig zu erklären.
- Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt dem Kreistag, die Wahl zur Vertretung des Kreises Borken vom 30.08.2009 gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d Kommunalwahlgesetz für gültig zu erklären.
Rechtsgrundlage:
Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.06.1998 (GV NRW S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV NRW S. 372).
Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom 31.08.1993 (GV NRW S. 592, ber. S. 967), zuletzt geändert durch Verordnung vom 03.07.2009 (GV NRW S. 372).
Sachdarstellung:
Nach § 40 KWahlG hat der neue Kreistag nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen zu beschließen. Gemäß § 46 b KWahlG gilt dies für die Wahl des Landrates entsprechend.
§ 40 Abs. 1 KWahlG eröffnet dem Kreistag vier mögliche Wahlprüfungsentscheidungen:
a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.
b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgenommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sind können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 KWahlG ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen.
c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43 KWahlG). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend.
d) Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.
Der Wahlprüfungsausschuss hat auf dieser Grundlage eine Vorprüfung vorzunehmen und dem Kreistag eine Beschlussempfehlung zu geben. Für die Vorprüfung legt der Wahlleiter dem Wahlprüfungsausschuss die bei ihm eingegangenen Einsprüche sowie die sonstigen Unterlagen über die amtliche Vorprüfung des Wahlergebnisses unverzüglich vor (§ 66 KWahlO).
Die Ergebnisse der Landrats- und der Kreistagswahl sind im Amtsblatt für den Kreis Borken vom 10.09.2009 öffentlich bekannt gemacht worden. Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl sind zu keiner der beiden Wahlen eingelegt worden. Auch die amtliche Vorprüfung brachte keine Anhaltspunkte für eine Ungültigkeit der Wahlen gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe a bis c KWahlG.
Näheres ist dem beigefügten Vermerk zur amtlichen Vorprüfung zu entnehmen.
Es wird dem Kreistag empfohlen, die Wahl des Landrates sowie die Wahl der Vertretung des Kreises Borken gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d KWahlG für gültig zu erklären.
Anlagen:
Vermerk über die amtliche Vorprüfung