Der Fachausschuss nimmt die Sachdarstellung der Verwaltung zustimmend zu Kenntnis.
Rechtsgrundlage:
-
Sachdarstellung:
Härtefallkommission:
Die Aufgaben der Ausländerbehörde werden als Pflichtaufgaben zur
Erfüllung nach Weisung
1. von den Kreisordnungsbehörden und
2. von den örtlichen Ordnungsbehörden der
1. großen kreisangehörigen Städte und der
2. kreisfreien Städte
wahrgenommen. Für den Kreis Borken bedeutet das, dass zum einen die
Kreisordnungsbehörde zuständige Ausländerbehörde im Sinne des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist, zum anderen aber ebenso die örtliche
Ordnungsbehörde der Stadt Bocholt, da sie eine große kreisangehörige Stadt ist.
Das „Ob und Wie“ der Aufgabenerledigung werden durch das AufenthG
vorgegeben, insbesondere zwingende Rechtsfolgen.
Das Land NRW hat in Ausführung des AufenthG beim Innenministerium eine
Härtefallkommission (HFK) im Sinne des § 23a AufenthG eingerichtet. Diese kann
sich nach Abschluss eines ausländerrechtlichen Verfahrens mit einem Einzelfall
beschäftigen. Bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Härtefalles kann die
Kommission ein Ersuchen an die zuständige Ausländerbehörde richten. Die
Ausländerbehörde bekommt für diesen Fall die Möglichkeit eingeräumt, abweichend
von den im AufenthG festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen
einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Allerdings ist die Ausländerbehörde an das
Votum nicht gebunden, sondern entscheidet unter Beteiligung des
Innenministeriums in eigener Zuständigkeit. Im Kreis Borken ist die
Ausländerbehörde bis auf einen Fall ausnahmslos dem Vorschlag der HFK beim Land
gefolgt und hat entsprechende Aufenthaltstitel erteilt.
Auf kommunaler Ebene eine solche Kommission oder eine ähnlich gelagerte
Arbeitsgruppe zu institutionalisieren, sieht das Gesetz nicht vor. Somit
entfällt auch der Gedanke, durch Einrichtung einer internen Arbeitsgruppe die
Aufgabenwahrnehmung der Ausländerbehörde nach dem AufenthG, nämlich das „Wie“
der Aufgabenerfüllung zu beeinflussen.
Der Kreis Borken pflegt seit Jahren im Rahmen seiner begrenzten
rechtlichen Möglichkeiten eine humane Praxis der Rechtsanwendung. Die im Gesetz
verankerten Möglichkeiten werden bereits voll ausgeschöpft. Diese positive
Grundhaltung wird u.a. dadurch dokumentiert, dass längerfristige Duldungen
ausgesprochen werden, großzügige Ausreisfristen gewährt werden, um z.B. Kindern
einen Schulabschluss zu ermöglichen, oder intensive Beratungsgespräche geführt
werden.
Aus den o.a. Ausführungen wird deutlich, dass Vorschläge einer
Arbeitsgruppe, die über die bisherige Praxis der Ausländerbehörde hinausgehen,
nicht durch das Zuwanderungsgesetz gedeckt sind. Die Verwaltung hat im Rahmen
der Aufgabenerledigung ihre Entscheidung nach Recht und Gesetz zu treffen.
Sicherlich gut gemeinte, menschlich verständliche und humanitäre Vorschläge
dürfen nicht dazu führen, Ausnahmen bei vom Gesetz vorgegebenen zwingenden
Rechtsfolgen zuzulassen. Das wäre Rechtsbruch. Wenn demnach ein zusätzliches
Gremium die notwendige Entscheidung der Ausländerbehörde nicht beeinflussen
kann, werden an dieses Hoffnungen geknüpft, die im Ergebnis nicht erfüllt
werden können. Das führt bei den Betroffenen nur zu einer weiteren
Enttäuschung.
Der zusätzliche durchaus erhebliche Verwaltungsaufwand sollte
schließlich nicht unerwähnt bleiben.
Zur Zusammenarbeit der Ausländerbehörde mit Interessenvertretern
(Flüchtlingsrat, Caritasverband, Kirchen, Politik etc. ) ist zu bemerken, dass
in der Vergangenheit kontinuierlich Gespräche stattgefunden haben und
stattfinden werden, um die generelle Arbeit und Vorgehensweise bei der
Bearbeitung ausländerrechtlicher Bestimmungen zu verdeutlichen.
Im Ergebnis stellt der
beantragte Arbeitskreis kein geeignetes Instrument im ausländerrechtlichen
Verfahren dar.
Integrationsrat/Ausländerbeirat
Mit dem „Gesetz zur Förderung der politischen Partizipation in den
Gemeinden“ vom 24.06.2009 wurde § 27 der Gemeindeordnung geändert. Danach ist
in Gemeinden, in denen mindestens 5.000 ausländische Einwohner ihre
Hauptwohnung haben, ein Integrationsrat zu bilden. In Gemeinden, in denen
mindestens 2.000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist ein
Integrationsrat zu bilden, wenn mindestens 200 Wahlberechtigte es beantragen.
In anderen Gemeinden kann ein Integrationsrat gebildet werden. Anstelle eines Integrationsrates kann durch
Beschluss des Rates ein beratender Ausschuss entsprechend § 58 GO (beratender
Ausschuss) gebildet werden.
Eine entsprechende
Regelung sieht die Kreisordnung nicht vor. Die Kreise könnten allenfalls auf
freiwilliger Basis einen Integrationsrat bilden. Ein solches Gremium dürfte allerdings
keine Aufgaben wahrnehmen, die die Ausübung von Staatsgewalt zum Inhalt haben
oder erfordern. Es hätte nur beratende Funktion.
Integration findet
in der örtlichen Gemeinschaft statt, deshalb ist die verpflichtende Einrichtung
von Integrationsräten zu Recht auf die Städte (mit nennenswertem
Ausländeranteil) beschränkt.
Allerdings ist
Integration auch eine gesamtgesellschaftspolitische Aufgabe, der sich auch ein
Kreis auf seiner Verantwortungsebene nicht entziehen darf. Die richtige
Verankerung dieses Themas sieht die Verwaltung in der Kreisentwicklung.
Insofern bietet sich das neu aufzustellende Kreisentwicklungsprogramm als
ebenen spezifisch adäquate Plattform für die regionale Integrationspolitik an.
Die Verwaltung schlägt vor, den Aspekt der
Integration im Kreisentwicklungsprogramm zu verankern aber auf die Bildung eines
Integrationsrates zu verzichten.
Entscheidungsalternative(n):
Ja |
Nein |
Wenn ja, welche ?