Betreff
Einrichtung einer Härtefallkommission / Arbeitskreis auf Kreisebene Einrichtung eines Integrationsrates bzw. Ausländerbeirates - Antrag der SPD-Fraktion - - Sachdarstellung der Verwaltung -
Vorlage
0040/2010
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Der Fachausschuss nimmt die Sachdarstellung der Verwaltung zustimmend zu Kenntnis.


Rechtsgrundlage:

-


Sachdarstellung:

Härtefallkommission:

 

Die Aufgaben der Ausländerbehörde werden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung

1. von den Kreisordnungsbehörden und

2. von den örtlichen Ordnungsbehörden der

1.    großen kreisangehörigen Städte und der

2.    kreisfreien Städte

wahrgenommen. Für den Kreis Borken bedeutet das, dass zum einen die Kreisordnungsbehörde zuständige Ausländerbehörde im Sinne des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist, zum anderen aber ebenso die örtliche Ordnungsbehörde der Stadt Bocholt, da sie eine große kreisangehörige Stadt ist.

Das „Ob und Wie“ der Aufgabenerledigung werden durch das AufenthG vorgegeben, insbesondere zwingende Rechtsfolgen.

Das Land NRW hat in Ausführung des AufenthG beim Innenministerium eine Härtefallkommission (HFK) im Sinne des § 23a AufenthG eingerichtet. Diese kann sich nach Abschluss eines ausländerrechtlichen Verfahrens mit einem Einzelfall beschäftigen. Bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Härtefalles kann die Kommission ein Ersuchen an die zuständige Ausländerbehörde richten. Die Ausländerbehörde bekommt für diesen Fall die Möglichkeit eingeräumt, abweichend von den im AufenthG festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Allerdings ist die Ausländerbehörde an das Votum nicht gebunden, sondern entscheidet unter Beteiligung des Innenministeriums in eigener Zuständigkeit. Im Kreis Borken ist die Ausländerbehörde bis auf einen Fall ausnahmslos dem Vorschlag der HFK beim Land gefolgt und hat entsprechende Aufenthaltstitel erteilt.

Auf kommunaler Ebene eine solche Kommission oder eine ähnlich gelagerte Arbeitsgruppe zu institutionalisieren, sieht das Gesetz nicht vor. Somit entfällt auch der Gedanke, durch Einrichtung einer internen Arbeitsgruppe die Aufgabenwahrnehmung der Ausländerbehörde nach dem AufenthG, nämlich das „Wie“ der Aufgabenerfüllung zu beeinflussen.

Der Kreis Borken pflegt seit Jahren im Rahmen seiner begrenzten rechtlichen Möglichkeiten eine humane Praxis der Rechtsanwendung. Die im Gesetz verankerten Möglichkeiten werden bereits voll ausgeschöpft. Diese positive Grundhaltung wird u.a. dadurch dokumentiert, dass längerfristige Duldungen ausgesprochen werden, großzügige Ausreisfristen gewährt werden, um z.B. Kindern einen Schulabschluss zu ermöglichen, oder intensive Beratungsgespräche geführt werden.

Aus den o.a. Ausführungen wird deutlich, dass Vorschläge einer Arbeitsgruppe, die über die bisherige Praxis der Ausländerbehörde hinausgehen, nicht durch das Zuwanderungsgesetz gedeckt sind. Die Verwaltung hat im Rahmen der Aufgabenerledigung ihre Entscheidung nach Recht und Gesetz zu treffen. Sicherlich gut gemeinte, menschlich verständliche und humanitäre Vorschläge dürfen nicht dazu führen, Ausnahmen bei vom Gesetz vorgegebenen zwingenden Rechtsfolgen zuzulassen. Das wäre Rechtsbruch. Wenn demnach ein zusätzliches Gremium die notwendige Entscheidung der Ausländerbehörde nicht beeinflussen kann, werden an dieses Hoffnungen geknüpft, die im Ergebnis nicht erfüllt werden können. Das führt bei den Betroffenen nur zu einer weiteren Enttäuschung.

Der zusätzliche durchaus erhebliche Verwaltungsaufwand sollte schließlich nicht unerwähnt bleiben.

Zur Zusammenarbeit der Ausländerbehörde mit Interessenvertretern (Flüchtlingsrat, Caritasverband, Kirchen, Politik etc. ) ist zu bemerken, dass in der Vergangenheit kontinuierlich Gespräche stattgefunden haben und stattfinden werden, um die generelle Arbeit und Vorgehensweise bei der Bearbeitung ausländerrechtlicher Bestimmungen zu verdeutlichen.

Im Ergebnis stellt der beantragte Arbeitskreis kein geeignetes Instrument im ausländerrechtlichen Verfahren dar.

Integrationsrat/Ausländerbeirat

Mit dem „Gesetz zur Förderung der politischen Partizipation in den Gemeinden“ vom 24.06.2009 wurde § 27 der Gemeindeordnung geändert. Danach ist in Gemeinden, in denen mindestens 5.000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ein Integrationsrat zu bilden. In Gemeinden, in denen mindestens 2.000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist ein Integrationsrat zu bilden, wenn mindestens 200 Wahlberechtigte es beantragen. In anderen Gemeinden kann ein Integrationsrat gebildet werden.  Anstelle eines Integrationsrates kann durch Beschluss des Rates ein beratender Ausschuss entsprechend § 58 GO (beratender Ausschuss) gebildet werden.

Eine entsprechende Regelung sieht die Kreisordnung nicht vor. Die Kreise könnten allenfalls auf freiwilliger Basis einen Integrationsrat bilden. Ein solches Gremium dürfte allerdings keine Aufgaben wahrnehmen, die die Ausübung von Staatsgewalt zum Inhalt haben oder erfordern. Es hätte nur beratende Funktion.

Integration findet in der örtlichen Gemeinschaft statt, deshalb ist die verpflichtende Einrichtung von Integrationsräten zu Recht auf die Städte (mit nennenswertem Ausländeranteil) beschränkt.

Allerdings ist Integration auch eine gesamtgesellschaftspolitische Aufgabe, der sich auch ein Kreis auf seiner Verantwortungsebene nicht entziehen darf. Die richtige Verankerung dieses Themas sieht die Verwaltung in der Kreisentwicklung. Insofern bietet sich das neu aufzustellende Kreisentwicklungsprogramm als ebenen spezifisch adäquate Plattform für die regionale Integrationspolitik an.

Die Verwaltung schlägt vor, den Aspekt der Integration im Kreisentwicklungsprogramm zu verankern aber auf die Bildung eines Integrationsrates zu verzichten.

Entscheidungsalternative(n):

Ja

Nein

Wenn ja, welche ?