Betreff
Verpflichtung der Ausschussmitglieder, die nicht dem Kreistag angehören
Vorlage
0062/2010
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Rechtsgrundlage:

§ 46 Abs. 3, in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Kreisordnung


Sachdarstellung:

Nach den vorgenannten Vorschriften werden die Ausschussmitglieder vom Vorsitzenden eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen  und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet. Soweit die Ausschussmitglieder Kreistagsabgeordnete sind oder bereits als Mitglied in einem anderen Ausschuss des Kreistages verpflichtet wurden, erübrigt sich die Verpflichtung. Es reicht aus, wenn sich die Mitglieder von ihren Plätzen erheben und die noch nicht verpflichteten Mitglieder die Formel, die vom Vorsitzenden vorgelesen wird, nachsprechen:

„Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können wahr nehmen,  das Grundgesetz, die Verfassung und die Gesetze beachten und meine Pflichten zum Wohle des Kreises erfüllen werde.“

Entscheidungsalternative(n):

Ja

x

Nein

Wenn ja, welche ?