Betreff
Bestellung einer Schriftführerin für die Sitzungen des Kreiswahlausschusses
Vorlage
0079/2010
Art
Beschlussvorlage öffentlich


Rechtsgrundlage:

§ 10 Abs. 3 Landeswahlgesetz

§ 37 Abs. 1, § 41 Abs. 4 Kreisordnung


Sachdarstellung:

Auf den Kreiswahlausschuss finden gemäß § 10 Abs. 3 Landeswahlgesetz die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts Anwendung. Über die Beschlüsse der Ausschüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen (§ 41 Abs. 9 Kreisordnung). Hierfür ist ein Schriftführer oder eine Schriftführerin zu bestellen (§ 37 Abs. 1 KrO, § 41 Abs. 4 KrO).