Betreff
Umsetzung SGB II - Sachstandsbericht: - Vorstellung Jahresbericht 2009 - Finanzsituation 2010 - Sachstandsbericht Neuorganisation - Vorstellung Projekt Zielsteuerung
Vorlage
0103/2010
Art
Beschlussvorlage öffentlich


Rechtsgrundlage:

SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende


Sachdarstellung:

1.    Jahresbericht 2009

Der Jahresbericht 2009 ist als Anlage beigefügt.

 

Eckpunkte aus dem Jahresbericht werden in der Sitzung vorgestellt.

 

 

 

2.    Finanzsituation 2010

In der Sitzung des Ausschusses vom 08.12.2009 wurde die SGB II-Budgetplanung für das Jahr 2010 vorgestellt.

 

Zu diesem Zeitpunkt war noch unklar, wie hoch das auf den Kreis Borken entfallende Integrationsbudget des Bundes für das Jahr 2010 sein wird.

 

Nach der Veröffentlichung des Haushaltsgesetzes 2010 im Bundesgesetzblatt am 09.04.2010 und der Aufhebung der qualifizierten Sperre im Eingliederungsbereich durch den Haushaltsausschuss des Dt. Bundestages hat das BMAS mit Erlass vom 26.04.2010 die Zuweisung des vollständigen Budgets 2010 mitgeteilt.

 

Nachfolgend sind die einzelnen Zuweisungspositionen aufgeführt und den Planwerten der o.g. Budgetplanung gegenüber gestellt:

 

 

Budget 2010:

Planung

Zuweisung

I.

Verwaltungskosten

9,3 Mio.€

10,72 Mio.€

II.

Eingliederung:

 

-    Klassische Eingliederung:

12,7 Mio.€

10,85 Mio. €

-    Beschäftigungsförderung:

(§ 16e SGB II)

1,0 Mio.€

1,84 Mio.€

-    Freie Förderung:

(§ 16f SGB II)

 

1,41 Mio.€

 

Summe:

23,0 Mio.€

24,82 Mio.€

 

 

Mit dieser vergleichsweise guten finanziellen Ausstattung ist der Service-Punkt ARBEIT in der Lage, sowohl die geplanten Aktivitäten durchzuführen als auch flexibel auf weitere Bedarfe zu reagieren.

 

So war es z.B. angezeigt, im Budgetbereich „Förderung der Beschäftigung“ einerseits die Platzkontingente bei den Beschäftigungsprojekten für die Langzeitarbeitslosen mit vielfachen Defiziten zu erhöhen.

Gleichzeitig konnte die Vermittlungsoffensive PROJob bisher sehr erfolgreich fortgesetzt werden, so dass auch hier zwischenzeitlich eine Aufstockung des Mittelvolumens erfolgte.

 


In der Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Gesundheit am 17.12.2007 wurde umfassend über die Problematik der Rückforderungen des Bundes gegenüber den Optionskommunen informiert (siehe Vorlage Nr. 0263/2007).

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat nunmehr die Jahresrechnungen 2005, 2006 und 2007 geprüft. Das BMAS hat daraufhin für das Jahr 2006 einen Betrag von 61.379,11€ sowie für das Jahr 2007 eine Summe von 127.941,80€ an Rückforderungen aus dem Eingliederungsbereich geltend gemacht. Diese Beträge wurden ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Vorbehalt erstattet. Derzeit sind verschiedene Musterklageverfahren anderer Optionskommunen gegen derartige Rückforderungsansprüche des Bundes anhängig. Auch der Kreis Borken prüft gegenwärtig, ob zur Sicherung seiner Ansprüche ebenfalls Klage gegen den Bund erhoben werden soll.

 

 

 

3.    Sachstand Neuorganisation SGB II

Am 01.01.2005 wurden Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe im Rahmen der Hartz-Reformen zur einheitlichen Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zusammengeführt. Träger der Leistung sind seither einerseits die Bundesagentur für Arbeit zusammen mit den Kommunen unter dem Dach der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) sowie im Wege einer gesetzlichen Experimentierklausel 69 Kommunen als eigenständige Leistungsträger. Dem Kreis Borken obliegt die Aufgabenerfüllung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Kreisgebiet als eine der Optionskommunen seit Anfang 2005. Die Zulassung ist gesetzlich auf sechs Jahre befristet und läuft damit zum 31.12.2010 aus.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat am 20.12.2007 (BVerfGE 119, 331) entschieden, dass die Zusammenarbeit von Bundesagentur für Arbeit und Kommunen in Form der Arbeitsgemeinschaften (ARGE) nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Eine Neuorganisation muss bis zum Jahresende 2010 durch den Gesetzgeber erfolgen.

 

Vor diesem Hintergrund haben sich die beteiligten Akteure nunmehr auf eine Neuorganisation des SGB II verständigt. Die Kabinettsbeschlüsse für ein Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes und ein Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende wurden am 21.04.2010 gefasst. Die Beratungen des Bundestages befinden sich in der finalen Phase und sollen zeitnah abgeschlossen werden. Eine Entscheidung des Bundesrates ist für den 09.07.2010 geplant.

Die durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vorgelegten Entwürfe zur Änderung des Grundgesetzes und des SGB II sowie für eine Kommunalträger-Eignungsfeststellungsverordnung zur Ausweitung der Option beinhalten im Wesentlichen die nachfolgend aufgeführten Eckpunkte. 

 

 

·         Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91e)

Im Grundgesetz wird in einem neuen Artikel 91e die Zusammenarbeit von Bund und Ländern oder der nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbänden in gemeinsamen Einrichtungen als Regelfall verankert. Als Ausnahme wird die alleinige Aufgabenwahrnehmung durch Kommunen verstetigt und ausgeweitet. Nach dem Regel-Ausnahme-Verhältnis soll die Zahl der Optionskommunen bezogen auf das gesamte Bundesgebiet bis zu einem Viertel betragen, was 110 kommunalen Trägern entspricht. Die Zulassung der Optionskommunen erfolgt auf eigenen Antrag mit Zustimmung der obersten Landesbehörde, wobei die bisher bestehenden Optionskommunen ihre Zulassung auf Dauer behalten und andere geeignete Kommunen zusätzlich zugelassen werden können.

 

·         Kooperationsausschuss

Die zuständige oberste Landesbehörde und das BMAS bilden mit jeweils drei Mitgliedern einen Kooperationsausschuss. Sofern keine Einigung auf einen Vorsitzenden erfolgen kann, wechselt der Vorsitz zwischen Bund und Ländern alle zwei Jahre. Im Kooperationsausschuss werden die Ziele und Schwerpunkte der Arbeitsmarkt- und Integrationspolitik vereinbart, und es erfolgt eine Abstimmung mit dem Zielvereinbarungsprozess zwischen dem BMAS und der BA.

 

·         Bund-Länder-Ausschuss

Beim BMAS wird ein Bund-Länder-Ausschuss eingesetzt, der die zentralen Fragen der Umsetzung sowie der Aufsicht beobachtet und berät sowie die Zielvereinbarungen erörtert. Bei Fragen der Umsetzung ist er mit Vertretern der Bundesregierung, der Länder, der kommunalen Spitzenverbände und der BA besetzt. Bei Fragen der Aufsicht nehmen Vertreter der Bundesregierung und der Aufsichtsbehörden der Länder teil, die einvernehmlich Vertreter der kommunalen Spitzenverbände und der BA einladen können, sofern dies sachdienlich ist. Im Hinblick auf die Zielvereinbarungen kommt ihm keine Entscheidungsbefugnis zu.

 

·         Örtliche Beiräte

Es wird eine Pflicht zur Bildung eines örtlichen Beirats eingeführt, der eine beratende Funktion übernimmt. Allerdings sind Einrichtungen, die Eingliederungsleistungen nach dem SGB II erbringen, von einer Beteiligung am Beirat ausgeschlossen. Im Kreis Borken existiert ein solcher Beirat bereits seit dem Jahr 2005.

 

·         Kennzahlenvergleich

Zur Förderung der Leistungsfähigkeit erstellt das BMAS Kennzahlenvergleiche und veröffentlicht diese vierteljährlich. Dabei sollen die Kennzahlen in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe von Bund, Ländern, Bundesagentur für Arbeit und Kommunen erarbeitet werden.

 

·         Zielvereinbarungen

Für die Aufgabenwahrnehmung im SGB II sollen künftig Zielvereinbarungen für alle Trägermodelle abgeschlossen werden. Das BMAS wird künftig Ziele mit den Ländern vereinbaren, die wiederum mit den Optionskommunen Zielvereinbarungen abschließen. Für den Abschluss der Vereinbarungen und die Nachhaltung der Zielerreichung werden die Daten der amtlichen Arbeitsmarktstatistik sowie die Kennzahlen herangezogen.

 

·         Datenerhebung

Die bisher gesetzlich festgelegte Bestimmung der zu erhebenden Daten wird aufgegeben. Stattdessen soll künftig eine Verordnung des BMAS mit Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.

 

·         Gleichstellungsbeauftragte

Sowohl bei den gemeinsamen Einrichtungen als auch bei den Optionskommunen müssen künftig Beauftragte für die Chancengleichheit am Arbeitsmarkt bestellt werden, die bei Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern die Träger der Grundsicherung für Arbeit unterstützen und beraten.

 

·         Optionsmodell - Zulassungsverfahren

Die Zulassungen der bisherigen Optionskommunen werden dauerhaft durch das BMAS verlängert unter der Voraussetzung, dass die Kommune sich zum Abschluss von Zielvereinbarungen und zur Datenerhebung und –übermittlung verpflichtet.

 


Neue Optionskommunen werden unter folgenden Voraussetzungen unbefristet zugelassen:

-        Eignung zur Erfüllung der Aufgaben,

-        Verpflichtung zur Schaffung einer besonderen Einrichtung,

-        Verpflichtung zur Übernahme von 90 Prozent der Angestellten und Beamten der Bundesagentur für Arbeit (BA), die mindestens seit dem 01.01.2010 in der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) tätig waren,

-        Verpflichtung zum Abschluss von Zielvereinbarungen,

-        Verpflichtung zur Datenerhebung und –übermittlung.

 

Der Antrag bedarf in den Kommunalparlamenten einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder sowie der Zustimmung der obersten Landesbehörde. Die Anzahl der zugelassenen kommunalen Träger beträgt höchstens ein Viertel der zum 31.12.2010 bestehenden Aufgabenträger. Der Antrag kann bis zum 31.12.2010 mit Wirkung zum 01.01.2012 gestellt werden bzw. vom 30.06.2015 bis zum 31.12.2015 mit Wirkung zum 01.01.2017, soweit die Grenze von einem Viertel nicht überschritten wird.

 

Folgende Eignungskriterien sollen u.a. bei der Auswahl zu Grunde gelegt werden:

-        Infrastrukturelle Voraussetzungen,

-        Personalqualifizierung,

-        Aktenführung und Rechnungslegung,

-        Bestehende und geplante Verwaltungskooperationen und Kooperationen mit Dritten,

-        Arbeitsmarktpolitisches Konzept,

-        Erbringung kommunaler Eingliederungsleistungen,

-        Verknüpfung der kommunalen Eingliederungsleistungen,

-        Zweckmäßigkeitserwägungen für die arbeitsmarktpolitischen Leistungen,

-        Verwendung des Eingliederungsbudgets und Aufbau einer bürgerfreundlichen, effizienten Arbeitsvermittlung.

 

·         Prüfbefugnisse und Haftung

Das BMAS erhält eine weitreichende Prüfbefugnis, die sich auch auf die Begründetheit der Aufwendungen sowie die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erstreckt. Der Bund kann vom zugelassenen kommunalen Träger die Erstattung von Mitteln verlangen, die dieser zu Lasten des Bundes ohne Rechtsgrund erlangt hat.

 

·         Aufsicht

Die Aufsicht über die Optionskommunen obliegt den zuständigen Landesbehörden.

 

 

 

4.    Projekt „Zielsteuerung im Kreis Borken“

Wesentliche Voraussetzung für eine unbefristete Verlängerung der kommunalen Aufgabenträgerschaft durch den Kreis Borken ist der Abschluss von Zielvereinbarungen mit dem Land NRW. Die diesbezüglichen Überlegungen des Bundes zur Einrichtung eines Zielvereinbarungssystems entsprechen zum Teil gegenwärtigen Aktivitäten im Service-Punkt ARBEIT des Kreises Borken.

 

So hat der Kreis Borken in enger Abstimmung mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden seit Mitte 2009 eigeninitiativ einen Prozess zur Einführung und Umsetzung einer Zielsteuerung im Service-Punkt ARBEIT initiiert. Dabei steht die gezielte Optimierung von Ergebnissen, Strukturen und Prozessen im Zentrum der Betrachtung. Der Prozess ist als Instrument eines gezielten Lern- und Verbesserungsprozesses zu verstehen. Innerhalb dieses Prozesses wird der Status Quo hinterfragt, insbesondere um mit den Veränderungen der externen Rahmenbedingungen Schritt zu halten, die Qualität der erbrachten Leistungen sicherzustellen und diese zu optimieren. Die Arbeit im Projekt soll sich schließlich durch eine konstruktive und vertrauensvolle Auseinandersetzung mit den komplexen Problemstellungen, die die Umsetzung des SGB II sowohl auf Seiten der Städte und Gemeinden als auch auf Seite des Kreises unweigerlich mit sich bringt, auszeichnen.

Der Prozess wird durch die Fa. con_sens GmbH im Wege der Konzepterstellung, Analyse und Moderation extern unterstützt. Im Zuge dessen wurde bereits ein Konzept zur Zielsteuerung für den Service-Punkt ARBEIT entworfen und nach gemeinsamer Beratung zwischen den örtlichen Service-Punkten ARBEIT sowie dem Kreis beschlossen.

 

Kernpunkt der Zielsteuerung ist dabei derzeit die Einleitung eines Benchmarkingprozesses zwischen den 17 örtlichen Service-Punkten ARBEIT. Das interkommunale Benchmarking gründet auf einem umfassenden, allseits akzeptierten Zielsystem, dem die gesetzlichen Oberziele des SGB II (Unterstützung zur Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit, Verringerung der Hilfebedürftigkeit, Erwerbsfähigkeit erhalten, verbessern oder wiederherstellen) zu Grunde liegen. Die Erreichung dieser Ziele wird anhand ausgewählter Kennzahlen betrachtet.

 

Dabei erfolgen die Erörterung der Kennzahlen sowie der fachliche Austausch insbesondere innerhalb von drei einvernehmlich eingerichteten Vergleichsgruppen.

 

·         Vergleichsgruppe 1:    Ahaus, Bocholt, Borken, Gronau

·         Vergleichsgruppe 2:    Gescher, Isselburg, Rhede, Stadtlohn, Velen, Vreden

·        Vergleichsgruppe 3:  Heek, Heiden, Legden, Raesfeld, Reken, Schöppingen, Südlohn

 

Auf vergleichender Basis werden somit Unterschiede in der Aufgabenwahrnehmung aufgedeckt, analysiert und so dann ggfs. Rückschlüsse für die zukünftige Aufgabenerfüllung gezogen.

 

Dem eingeleiteten Prozess zur Einführung und Umsetzung einer Zielsteuerung im Service-Punkt ARBEIT kommt gerade vor dem Hintergrund der derzeitigen Bundesbestrebungen zum Abschluss von Zielvereinbarungen besondere Bedeutung zu. So werden die bereits aufgebauten Strukturen und erste Erfahrungen hinsichtlich der Festlegung und Nachhaltung von Zielen auch für den bundesweiten Prozess von Nutzen sein.