Rechtsgrundlage:
SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende
Sachdarstellung:
1. Jahresbericht
2009
Der Jahresbericht 2009 ist als Anlage
beigefügt.
Eckpunkte aus dem Jahresbericht werden in
der Sitzung vorgestellt.
2. Finanzsituation
2010
In der Sitzung des Ausschusses vom
08.12.2009 wurde die SGB II-Budgetplanung für das Jahr 2010 vorgestellt.
Zu diesem Zeitpunkt war noch unklar, wie
hoch das auf den Kreis Borken entfallende Integrationsbudget des Bundes für das
Jahr 2010 sein wird.
Nach der
Veröffentlichung des Haushaltsgesetzes 2010 im Bundesgesetzblatt am 09.04.2010
und der Aufhebung der qualifizierten Sperre im Eingliederungsbereich durch den
Haushaltsausschuss des Dt. Bundestages hat das BMAS mit Erlass vom 26.04.2010
die Zuweisung des vollständigen Budgets 2010 mitgeteilt.
Nachfolgend sind
die einzelnen Zuweisungspositionen aufgeführt und den Planwerten der o.g.
Budgetplanung gegenüber gestellt:
Budget 2010: |
Planung |
Zuweisung |
|||
I. |
Verwaltungskosten |
9,3 Mio.€ |
10,72 Mio.€ |
||
II. |
Eingliederung: |
|
|||
- Klassische
Eingliederung: |
12,7 Mio.€ |
10,85 Mio. € |
|||
- Beschäftigungsförderung:
(§
16e SGB II) |
1,0 Mio.€ |
1,84 Mio.€ |
|||
- Freie
Förderung: (§
16f SGB II) |
|
1,41 Mio.€ |
|||
|
|||||
Summe: |
23,0 Mio.€ |
24,82 Mio.€ |
|||
Mit dieser vergleichsweise guten
finanziellen Ausstattung ist der Service-Punkt ARBEIT in der Lage, sowohl die
geplanten Aktivitäten durchzuführen als auch flexibel auf weitere Bedarfe zu
reagieren.
So war es z.B. angezeigt, im Budgetbereich
„Förderung der Beschäftigung“ einerseits die Platzkontingente bei den
Beschäftigungsprojekten für die Langzeitarbeitslosen mit vielfachen Defiziten
zu erhöhen.
Gleichzeitig konnte die
Vermittlungsoffensive PROJob bisher sehr erfolgreich fortgesetzt werden, so
dass auch hier zwischenzeitlich eine Aufstockung des Mittelvolumens erfolgte.
In der Sitzung des Ausschusses für Arbeit,
Soziales und Gesundheit am 17.12.2007 wurde umfassend über die Problematik der
Rückforderungen des Bundes gegenüber den Optionskommunen informiert (siehe
Vorlage Nr. 0263/2007).
Das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales hat nunmehr die Jahresrechnungen 2005, 2006 und 2007 geprüft. Das BMAS
hat daraufhin für das Jahr 2006 einen Betrag von 61.379,11€ sowie für das Jahr
2007 eine Summe von 127.941,80€ an Rückforderungen aus dem
Eingliederungsbereich geltend gemacht. Diese Beträge wurden ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht und unter Vorbehalt erstattet. Derzeit sind verschiedene
Musterklageverfahren anderer Optionskommunen gegen derartige Rückforderungsansprüche
des Bundes anhängig. Auch der Kreis Borken prüft gegenwärtig, ob zur Sicherung
seiner Ansprüche ebenfalls Klage gegen den Bund erhoben werden soll.
3. Sachstand
Neuorganisation SGB II
Am 01.01.2005 wurden Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe im Rahmen der Hartz-Reformen zur einheitlichen Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zusammengeführt. Träger der Leistung sind seither einerseits die Bundesagentur für Arbeit zusammen mit den Kommunen unter dem Dach der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) sowie im Wege einer gesetzlichen Experimentierklausel 69 Kommunen als eigenständige Leistungsträger. Dem Kreis Borken obliegt die Aufgabenerfüllung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Kreisgebiet als eine der Optionskommunen seit Anfang 2005. Die Zulassung ist gesetzlich auf sechs Jahre befristet und läuft damit zum 31.12.2010 aus.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 20.12.2007 (BVerfGE 119, 331) entschieden, dass die Zusammenarbeit von Bundesagentur für Arbeit und Kommunen in Form der Arbeitsgemeinschaften (ARGE) nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Eine Neuorganisation muss bis zum Jahresende 2010 durch den Gesetzgeber erfolgen.
Vor diesem
Hintergrund haben sich die beteiligten Akteure nunmehr auf eine Neuorganisation des SGB II verständigt. Die
Kabinettsbeschlüsse für ein Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes und ein
Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für
Arbeitsuchende wurden am 21.04.2010 gefasst. Die Beratungen des Bundestages
befinden sich in der finalen Phase und sollen zeitnah abgeschlossen werden.
Eine Entscheidung des Bundesrates ist für den 09.07.2010 geplant.
Die durch das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales (BMAS) vorgelegten Entwürfe zur Änderung des Grundgesetzes und des SGB
II sowie für eine Kommunalträger-Eignungsfeststellungsverordnung zur Ausweitung
der Option beinhalten im Wesentlichen die nachfolgend aufgeführten
Eckpunkte.
·
Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91e)
Im Grundgesetz wird in einem neuen Artikel 91e
die Zusammenarbeit von Bund und Ländern oder der nach Landesrecht zuständigen
Gemeinden und Gemeindeverbänden in gemeinsamen Einrichtungen als Regelfall
verankert. Als Ausnahme wird die alleinige Aufgabenwahrnehmung durch Kommunen
verstetigt und ausgeweitet. Nach dem Regel-Ausnahme-Verhältnis soll die Zahl
der Optionskommunen bezogen auf das gesamte Bundesgebiet bis zu einem Viertel
betragen, was 110 kommunalen Trägern entspricht. Die Zulassung der
Optionskommunen erfolgt auf eigenen Antrag mit Zustimmung der obersten
Landesbehörde, wobei die bisher bestehenden Optionskommunen ihre Zulassung auf
Dauer behalten und andere geeignete Kommunen zusätzlich zugelassen werden
können.
·
Kooperationsausschuss
Die zuständige oberste Landesbehörde und das BMAS
bilden mit jeweils drei Mitgliedern einen Kooperationsausschuss. Sofern keine
Einigung auf einen Vorsitzenden erfolgen kann, wechselt der Vorsitz zwischen
Bund und Ländern alle zwei Jahre. Im Kooperationsausschuss werden die Ziele und
Schwerpunkte der Arbeitsmarkt- und Integrationspolitik vereinbart, und es
erfolgt eine Abstimmung mit dem Zielvereinbarungsprozess zwischen dem BMAS und
der BA.
·
Bund-Länder-Ausschuss
Beim BMAS wird ein Bund-Länder-Ausschuss
eingesetzt, der die zentralen Fragen der Umsetzung sowie der Aufsicht
beobachtet und berät sowie die Zielvereinbarungen erörtert. Bei Fragen der
Umsetzung ist er mit Vertretern der Bundesregierung, der Länder, der kommunalen
Spitzenverbände und der BA besetzt. Bei Fragen der Aufsicht nehmen Vertreter
der Bundesregierung und der Aufsichtsbehörden der Länder teil, die
einvernehmlich Vertreter der kommunalen Spitzenverbände und der BA einladen
können, sofern dies sachdienlich ist. Im Hinblick auf die Zielvereinbarungen
kommt ihm keine Entscheidungsbefugnis zu.
·
Örtliche
Beiräte
Es wird eine Pflicht zur Bildung eines örtlichen
Beirats eingeführt, der eine beratende Funktion übernimmt. Allerdings sind
Einrichtungen, die Eingliederungsleistungen nach dem SGB II erbringen, von
einer Beteiligung am Beirat ausgeschlossen. Im Kreis Borken existiert ein
solcher Beirat bereits seit dem Jahr 2005.
·
Kennzahlenvergleich
Zur Förderung der Leistungsfähigkeit erstellt das
BMAS Kennzahlenvergleiche und veröffentlicht diese vierteljährlich. Dabei
sollen die Kennzahlen in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe von Bund, Ländern,
Bundesagentur für Arbeit und Kommunen erarbeitet werden.
·
Zielvereinbarungen
Für die Aufgabenwahrnehmung im SGB II sollen
künftig Zielvereinbarungen für alle Trägermodelle abgeschlossen werden. Das
BMAS wird künftig Ziele mit den Ländern vereinbaren, die wiederum mit den
Optionskommunen Zielvereinbarungen abschließen. Für den Abschluss der
Vereinbarungen und die Nachhaltung der Zielerreichung werden die Daten der
amtlichen Arbeitsmarktstatistik sowie die Kennzahlen herangezogen.
·
Datenerhebung
Die bisher gesetzlich festgelegte Bestimmung der
zu erhebenden Daten wird aufgegeben. Stattdessen soll künftig eine Verordnung
des BMAS mit Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.
·
Gleichstellungsbeauftragte
Sowohl bei den gemeinsamen Einrichtungen als auch
bei den Optionskommunen müssen künftig Beauftragte für die Chancengleichheit am
Arbeitsmarkt bestellt werden, die bei Fragen der Gleichstellung von Frauen und
Männern die Träger der Grundsicherung für Arbeit unterstützen und beraten.
·
Optionsmodell
- Zulassungsverfahren
Die Zulassungen der bisherigen Optionskommunen
werden dauerhaft durch das BMAS verlängert unter der Voraussetzung, dass die
Kommune sich zum Abschluss von Zielvereinbarungen und zur Datenerhebung und
–übermittlung verpflichtet.
Neue Optionskommunen werden unter folgenden
Voraussetzungen unbefristet zugelassen:
-
Eignung zur
Erfüllung der Aufgaben,
-
Verpflichtung
zur Schaffung einer besonderen Einrichtung,
-
Verpflichtung
zur Übernahme von 90 Prozent der Angestellten und Beamten der Bundesagentur für
Arbeit (BA), die mindestens seit dem 01.01.2010 in der Arbeitsgemeinschaft
(ARGE) tätig waren,
-
Verpflichtung
zum Abschluss von Zielvereinbarungen,
-
Verpflichtung
zur Datenerhebung und –übermittlung.
Der Antrag bedarf in den Kommunalparlamenten
einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder sowie der Zustimmung der
obersten Landesbehörde. Die Anzahl der zugelassenen kommunalen Träger beträgt
höchstens ein Viertel der zum 31.12.2010 bestehenden Aufgabenträger. Der Antrag
kann bis zum 31.12.2010 mit Wirkung zum 01.01.2012 gestellt werden bzw. vom
30.06.2015 bis zum 31.12.2015 mit Wirkung zum 01.01.2017, soweit die Grenze von
einem Viertel nicht überschritten wird.
Folgende Eignungskriterien sollen u.a. bei der
Auswahl zu Grunde gelegt werden:
-
Infrastrukturelle
Voraussetzungen,
-
Personalqualifizierung,
-
Aktenführung
und Rechnungslegung,
-
Bestehende
und geplante Verwaltungskooperationen und Kooperationen mit Dritten,
-
Arbeitsmarktpolitisches
Konzept,
-
Erbringung
kommunaler Eingliederungsleistungen,
-
Verknüpfung
der kommunalen Eingliederungsleistungen,
-
Zweckmäßigkeitserwägungen
für die arbeitsmarktpolitischen Leistungen,
-
Verwendung
des Eingliederungsbudgets und Aufbau einer bürgerfreundlichen, effizienten
Arbeitsvermittlung.
·
Prüfbefugnisse
und Haftung
Das BMAS erhält eine weitreichende Prüfbefugnis, die sich auch auf die Begründetheit der Aufwendungen sowie die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erstreckt. Der Bund kann vom zugelassenen kommunalen Träger die Erstattung von Mitteln verlangen, die dieser zu Lasten des Bundes ohne Rechtsgrund erlangt hat.
·
Aufsicht
Die Aufsicht über die Optionskommunen obliegt den zuständigen Landesbehörden.
4. Projekt
„Zielsteuerung im Kreis Borken“
Wesentliche Voraussetzung für eine unbefristete Verlängerung der kommunalen Aufgabenträgerschaft durch den Kreis Borken ist der Abschluss von Zielvereinbarungen mit dem Land NRW. Die diesbezüglichen Überlegungen des Bundes zur Einrichtung eines Zielvereinbarungssystems entsprechen zum Teil gegenwärtigen Aktivitäten im Service-Punkt ARBEIT des Kreises Borken.
So hat der
Kreis Borken in enger Abstimmung mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden
seit Mitte 2009 eigeninitiativ einen Prozess zur Einführung und Umsetzung einer
Zielsteuerung im Service-Punkt ARBEIT initiiert. Dabei steht die gezielte
Optimierung von Ergebnissen, Strukturen und Prozessen im Zentrum der
Betrachtung. Der Prozess
ist als Instrument eines gezielten Lern- und Verbesserungsprozesses zu
verstehen. Innerhalb dieses Prozesses wird der Status Quo hinterfragt,
insbesondere um mit den Veränderungen der externen Rahmenbedingungen Schritt zu
halten, die Qualität der erbrachten Leistungen sicherzustellen und diese zu
optimieren. Die Arbeit im Projekt soll sich schließlich durch eine konstruktive
und vertrauensvolle Auseinandersetzung mit den komplexen Problemstellungen, die
die Umsetzung des SGB II sowohl auf Seiten der Städte und Gemeinden als auch
auf Seite des Kreises unweigerlich mit sich bringt, auszeichnen.
Der Prozess wird durch die Fa. con_sens GmbH im Wege der Konzepterstellung, Analyse und Moderation extern unterstützt. Im Zuge dessen wurde bereits ein Konzept zur Zielsteuerung für den Service-Punkt ARBEIT entworfen und nach gemeinsamer Beratung zwischen den örtlichen Service-Punkten ARBEIT sowie dem Kreis beschlossen.
Kernpunkt der Zielsteuerung ist dabei derzeit die Einleitung eines Benchmarkingprozesses zwischen den 17 örtlichen Service-Punkten ARBEIT. Das interkommunale Benchmarking gründet auf einem umfassenden, allseits akzeptierten Zielsystem, dem die gesetzlichen Oberziele des SGB II (Unterstützung zur Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit, Verringerung der Hilfebedürftigkeit, Erwerbsfähigkeit erhalten, verbessern oder wiederherstellen) zu Grunde liegen. Die Erreichung dieser Ziele wird anhand ausgewählter Kennzahlen betrachtet.
Dabei erfolgen die Erörterung der Kennzahlen sowie der fachliche Austausch insbesondere innerhalb von drei einvernehmlich eingerichteten Vergleichsgruppen.
·
Vergleichsgruppe
1: Ahaus, Bocholt, Borken, Gronau
·
Vergleichsgruppe
2: Gescher,
Isselburg, Rhede, Stadtlohn, Velen, Vreden
·
Vergleichsgruppe
3: Heek,
Heiden, Legden, Raesfeld, Reken, Schöppingen, Südlohn
Auf vergleichender Basis werden somit Unterschiede in der Aufgabenwahrnehmung aufgedeckt, analysiert und so dann ggfs. Rückschlüsse für die zukünftige Aufgabenerfüllung gezogen.
Dem eingeleiteten Prozess zur Einführung und Umsetzung einer Zielsteuerung im Service-Punkt ARBEIT kommt gerade vor dem Hintergrund der derzeitigen Bundesbestrebungen zum Abschluss von Zielvereinbarungen besondere Bedeutung zu. So werden die bereits aufgebauten Strukturen und erste Erfahrungen hinsichtlich der Festlegung und Nachhaltung von Zielen auch für den bundesweiten Prozess von Nutzen sein.