Als Vorsitzende / Vorsitzender des Jugendhilfeausschusses wird gewählt:
Rechtsgrundlage:
§ 4 Abs. 5 des Ersten Ausführungsgesetzes zum KJHG (AG-KJHG)
§ 35 Abs. 2 Kreisordnung (KrO)
Sachdarstellung:
In der Sitzung am 10.12.2009 wurde Herr Heinz-Josef Tönnes als Vorsitzender des Jugendhilfeausschusses gewählt. Dieses Amt hat er niedergelegt. Deshalb ist die Nachfolge zu regeln und ein/e neue/r Vorsitzende/r zu wählen.
Der/die Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses wird nach dem AG-KJHG von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft angehören, gewählt.
Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt.