Der Sachstandsbericht zu den Deponierückstellungen wird zur Kenntnis genommen.
Rechtsgrundlage:
Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz, Landesabfallgesetz, Kommunalabgabengesetz, Gemeindehaushaltsverordnung
Sachdarstellung:
Die
Verwaltung hat dem Umweltausschuss am 15.12.2009 mitgeteilt, dass im
laufenden Jahr der Bestand der
Rückstellungen für die Nachsorge stillgelegter Deponien unter 10 Mio. EUR
gesunken ist. Ein neues ingenieurtechnisches Gutachten soll die zukünftigen
Aufwendungen für die Nachsorge der stillgelegten Deponien bis zum Jahr 2035
ermitteln. Gleichzeitig soll ein weiteres Gutachten die bilanztechnische und
haushaltsrechtliche Behandlung dieser zukünftigen Aufwendungen insbesondere in
Bezug auf einen etwaigen Rückstellungsbedarf eingehend bewerten. Auf die
Risiken eines möglichen Rückstellungsbedarfs sind der Landrat und der
Kreiskämmerer im Rahmen der Einbringung des Haushalts 2010, im Schreiben an die
Kreistagsmitglieder am 19.02.2010 zum Haushalt 2010 und im Entwurf des
Jahresabschlusses 2007 (Anhang und Lagebericht) bereits eingegangen. Während
das ingenieurtechnische Gutachten noch aussteht, liegt das Gutachten der
BDO-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft inzwischen vor. Es wird als Anlage
beigefügt. Im folgenden wird auf die derzeitige Situation und auf die weitere
Vorgehensweise eingegangen.
Warum
ist der Kreis Borken für die Nachsorge stillgelegter Deponien verantwortlich?
Der
Kreis Borken ist gemäß § 5 Landesabfallgesetz NRW (LAbfG) Träger der
Abfallentsorgung in seinem Hoheitsgebiet. Zu diesem Zwecke hat er die
notwendigen Anlagen zur Entsorgung der im Kreis Borken anfallenden Abfälle
vorzuhalten. Er hat die Anlagen so zu betreiben, dass davon keine Gefährdung
für die Umwelt ausgeht. Mit der Stilllegung der Hausmülldeponien Ahaus-Alstätte
I, Ahaus-Alstätte II, Ahaus-Alstätte III und Borken-Hoxfeld sowie der Boden-
und Bauschuttdeponien Ahaus-Wüllen und Borken-Hoxfeld muss der Kreis Borken
gemäß § 36 Kreislaufwirtschaft-/ Abfallgesetz (KrW-/AbfG) die geplanten
Maßnahmen zur Nachsorge auf eigene Kosten umsetzen.
Welche
Nachsorgemaßnahmen für stillgelegte Deponien sind bereits durchgeführt worden?
Für
Nachsorgemaßnahmen für die stillgelegten Deponien wurden bis Ende des Jahres
2008 etwa 23,7 Mio. EUR verbraucht. Die bisher durchgeführten
Rekultivierungsmaßnahmen werden derzeit aufgelistet und in der Sitzung des
Umweltausschusses am 08.06.2010 vorgestellt. Die Sitzungsvorlage für den
Umweltausschuss wird als Tischvorlage
im Rechnungsprüfungsausschuss am 01.06.2010 ausgelegt.
In
welcher Höhe wird der Kreis Borken künftig mit Deponienachsorgekosten belastet?
Die
EGW hat in Abstimmung mit dem Kreis Borken Ende 2009 ein neues
ingenieurtechnisches Gutachten zur Ermittlung der zukünftigen Aufwendungen für
die Nachsorge der stillgelegten Deponien auf der Basis der bisher erledigten
Nachsorgearbeiten in Auftrag gegeben. Durch das Gutachten soll ermittelt
werden, welcher Nachsorgeaufwand insgesamt noch bis zum Jahr 2035 entsteht und
wie sich dieser Aufwand auf die einzelnen Jahre von 2011 bis 2035 verteilt. Bei
der gutachterlichen Bewertung werden die Siedlungsabfalldeponien Ahaus-Alstätte
I, Ahaus-Alstätte II, Ahaus-Alstätte III und Borken-Hoxfeld sowie die Boden-
und Bauschuttdeponien Borken-Hoxfeld und Ahaus-Wüllen/Barle berücksichtigt.
Belastbare Zahlen werden für Mitte 2010 erwartet. Die politischen Gremien
werden dann über das Ergebnis des ingenieurtechnischen Gutachtens informiert.
Im Einzelnen werden die noch ausstehenden Nachsorgemaßnahmen und deren
voraussichtliche Kosten in der Sitzung des Umweltausschusses am 14.09.2010
vorgestellt. Darüber hinaus werden sich im Herbst 2010 der
Rechnungsprüfungsausschuss im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses 2008 und
der Kreisauschuss/Kreistag mit Fragen der Deponienachsorge befassen.
Welche
finanziellen Vorkehrungen (Rückstellungen/Rücklagen) sind für die Nachsorge
stillgelegter Deponien in der Vergangenheit getroffen worden?
Seit
1993 wurden Rückstellungen (vormals Rücklagen) für die Rekultivierung gebildet
und bei der Abfallgebührenbedarfsberechnung berücksichtigt. Von 1993 bis 1995
wurden jährlich 3,0 Mio. DM, von 1996 bis 2001 jährlich 4,9 Mio. DM und von
2002 bis 2005 2,5 Mio. EUR den Deponierückstellungen zugeführt. Im Jahr 2005
erfolgte die Zuführung nur noch anteilig bis zur Schließung der Deponie Borken
Hoxfeld. In den Jahren 1998/1999 wurde von der Ingenieurgesellschaft für
Wasser- und Abfallwirtschaft mbH (IWA) ein Gutachten über die Maßnahmen und den
Aufwand der Nachsorge der Deponien Ahaus-Alstätte III und Borken-Hoxfeld
erarbeitet. Seinerzeit ermittelte der Gutachter einen Bedarf von 39,7 Mio. EUR
(einschl. 16% MwSt.). Die Zuführungen zu den Rückstellungen blieben allerdings in
unveränderter Höhe bestehen und wurden bis zur Schließung der letzten
betriebenen Deponie Borken-Hoxfeld am 31.05.2005 über die Abfallgebühren und
-entgelte erhoben. Bei der Erhebung wurden alle Anlagenbenutzer (Anlieferer)
entsprechend ihrer Nutzung über die angelieferte Tonnage belastet. Die
gewerblichen Abfallerzeuger, die die Anlagen des Kreises Borken belieferten,
wurden zunächst von 1993 bis 1996 über die Gebührenzahlung mit den künftigen
Nachsorgeaufwendungen belastet. Ab 1996 erfolgte eine entsprechende Belastung
über die Entgeltberechnung der EGW.
Vorgesehen
war, zu einem späteren Zeitpunkt erneut gutachterlich den weiteren
Nachsorgeaufwand zu überprüfen mit der Folge, ggf. den Rückstellungsbestand
weiter auffüllen zu müssen. Im Jahr 2004 wurde festgelegt, dass diese
Überprüfung erfolgen soll, wenn der Rückstellungsbestand einen Betrag von 10,0
Mio. EUR unterschreitet. Dieses Vorgehen wurde in der Jahresrechnung 2003
dargelegt. Bis zum Zeitpunkt der Schließung der Deponien im Jahr 2005 wurde ein
Betrag von 33,8 Mio. EUR der Rekultivierungsrückstellung zugeführt. Über die
jährliche Verzinsung des Rückstellungsbestandes hinaus wurden danach keine
weiteren Zuführungen zu den Rückstellungen vorgenommen. Bis Ende des Jahres 2008
wurden etwa 23,7 Mio. EUR für Rekultivierungsmaßnahmen verbraucht. Im Jahr 2009
ist die Situation eingetreten, dass der Bestand der Rückstellungen für die
Nachsorge stillgelegter Deponien (Deponierückstellungen) unter die 10,0 Mio.
EUR-Marke sank.
Welche
wesentlichen Gründe sind für zu erwartende höhere Nachsorgekosten ursächlich?
Hinsichtlich
der zu erwartenden höheren Aufwendungen für die Nachsorge der stillgelegten
Deponien bleibt zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass die Ermittlung der
Kosten der Nachsorge während der Laufzeit einer Deponie auf Grund technischer
Entwicklungen, Preisschwankungen und der Veränderung gesetzlicher Vorgaben mit
größeren Unsicherheiten behaftet ist. So wurden in den Jahren 2003 bis 2004 die
Planfeststellungunterlagen zur Stilllegung und Nachsorge der Deponien
Ahaus-Alstätte III und Borken-Hoxfeld erarbeitet. Ende 2005 hat die
Bezirksregierung Münster im Planfeststellungbescheid höhere Anforderungen an
den technischen Standard der Nachsorge festgeschrieben als sie noch im
Gutachten von 1998 zugrunde gelegt waren. Seinerzeit wurde eine technisch nicht
so teuere Variante gutachterlich betrachtet. Desweiteren waren die Altdeponien
Ahaus-Alstätte I und Ahaus-Alstätte II nicht Gegenstand des in 1998/1999
ermittelten Rückstellungsbedarfs. Allerdings wurden die Mittel für Sanierung
und Nachsorge dieser Deponien durch Inanspruchnahme der Rückstellungen gedeckt.
Nach Abzug der Landesförderung von 80% für die Deponiesanierung wurden hierfür
ca. 2,2 Mio. EUR beansprucht. Schließlich führt die Mehrwertsteuererhöhung von
16% auf 19% zum 01.01.2007 zu einem weiteren Mittelbedarf.
Im
Zeitraum von 1993 bis 2005 wurden die Anlagenbenutzer der Deponien mit den
erwarteten Kosten der Nachsorge belastet. Die Abfallgebühren und -entgelte sind
bezüglich der Deponienachsorge auf Grundlage des IWA-Gutachtens 1998 nach
heutiger Betrachtung aber zu gering bemessen worden. Die
Rückstellungszuführungen von 1999 bis 2005 erfolgten nicht in Höhe der
erforderlichen jährlichen ca. 2,86 Mio. EUR, sondern verblieben in Höhe von 4,9
Mio. DM bzw. 2,5 Mio. EUR. Im Jahr 2005 erfolgte die Zuführung darüber hinaus
nur noch anteilig bis zur Schließung der Deponie Borken-Hoxfeld. Ab dem
01.06.2005 wurden die Anlagenbenutzer nicht mehr mit den Deponienachsorgekosten
belastet (siehe hierzu auch KT-Sitzungsvorlage 0264/2005 zur
Abfallgebührensatzung 2006).
Können
ausstehende Aufwendungen für die Nachsorge stillgelegter Deponien bei künftigen
Gebührenberechnungen berücksichtigt werden?
Nach
§ 6 Abs.1 Kommunalabgabengesetz (KAG) sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn
eine Einrichtung oder Anlage dem Vorteil einzelner Personen/-gruppen dient. Das
Gebührenaufkommen soll die vorauss. Kosten der Einrichtung nicht übersteigen
und in der Regel decken. Der Gebühr muss grundsätzlich eine zeitlich
entsprechende Benutzung gegenüberstehen. Allerdings ist in § 9 Abs. 2 LAbfG
geregelt, dass zu den ansatzfähigen Kosten nach dem KAG auch die Aufwendungen
für die Vorkehrungen nach § 36 KrW-/AbfG gehören. Insbesondere gehört hierzu
auch die Zuführung von Rückstellungen für die vorhersehbaren späteren Kosten
der Nachsorge und die Kosten der Nachsorge für stillgelegte Anlagen der
Abfallentsorgung, soweit diese nicht durch Rückstellungen gedeckt sind. Es wird
gesetzlich unterstellt, dass stillgelegte Deponien, solange sie der Nachsorge
bedürfen, zur aktuell betriebenen Abfallentsorgungseinrichtung gehören.
Insofern können die noch nicht durch Rückstellungen gedeckten
Nachsorgeaufwendungen in die künftige Gebührenkalkulation eingestellt werden,
obwohl eine konkrete Nutzungsmöglichkeit der Altdeponien für die gegenwärtigen
Nutzer der Abfallentsorgungsanlagen nicht besteht. Dieses Ergebnis bestätigt
auch das BDO-Gutachten.
Welche
bilanziellen Auswirkungen sind für den Kreis Borken zu erwarten?
Die
BDO-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat gutachterlich die bilanztechnische und
haushaltsrechtliche Behandlung von Deponierückstellungen eingehend bewertet.
Der Kreis muss nach dem NKF zukünftige Verpflichtungen, die dem Grunde aber
noch nicht der Höhe nach bekannt sind, entsprechend dem erwarteten Anfall in
Rückstellungen einstellen. Auch für die Deponienachsorge sind gemäß § 36 Abs. 2
GemHVO Rückstellungen in Höhe der zu erwartenden Gesamtkosten zum Zeitpunkt der
Nachsorgemaßnahmen anzusetzen.
Grundsätzlich
sind dabei die Rückstellungen für die Deponienachsorge in Höhe der Gesamtkosten
wegen der wahrscheinlichen Inanspruchnahme auch in dieser Höhe zu bilanzieren.
Damit wird die wirtschaftliche Belastung abgebildet, die der Kreis
voraussichtlich tatsächlich zu tragen hat. Mit der Möglichkeit der
Gebührenberechnung nach LAbfG hat der Kreis allerdings einen „Vorteil“, der im
kausalen Zusammenhang mit der Verpflichtung und Inanspruchnahme zur Nachsorge
steht. Die Abfallgebühren bieten einen gesetzlich abgesicherten finanziellen
„Vorteil“, der nach neuer handelsrechtlicher Rechtsprechung dazu führt, dass
auf eine Rückstellung in Höhe der zu erwartenden Abfallgebühren verzichtet
werden kann. Vorausgesetzt wird allerdings, dass der „Rückgriffsschuldner“
ausreichende Bonität besitzt. Die BDO-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft kommt in
ihrem Gutachten zu der Feststellung, dass der Kreis Borken bei der Bemessung
der Rückstellungen für die Deponienachsorge die gesetzlichen Gebührenansprüche
gegenüber den Städten und Gemeinden mindernd in Ansatz zu bringen hat, soweit
dort eine Gebührenerhebung tatsächlich geplant ist und auch umgesetzt wird. Die
bisher schon gebildeten Deponierückstellungen sind fortzuführen, da der Kreis
in dieser Höhe nicht noch einmal Gebühren erheben darf. Für die Abfallmengen
aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (Gewerbeabfall) darf
allerdings nicht ohne Weiteres eine Zuführung zu den Rückstellungen für
Deponien unterbleiben. Daher wird ein „Restbestand“ an Rückstellungserfordernis
bleiben.
Für
das möglicherweise verbleibende Rückstellungserfordernis wird eine Korrektur
der Eröffnungsbilanz notwendig sein. Die zu bildenden Rückstellungen werden
aller Voraussicht nach im letzten noch offenen Jahresabschluss - das wird bei
Vorliegen des ingenieurtechnischen Gutachtens der Jahresabschluss 2008 sein -
zu einer ergebnisneutralen Anpassung der Eröffnungsbilanz entsprechend § 57
GemHVO führen. Dieses hat zwangsläufig zur Folge, dass das Eigenkapital und
somit insbesondere die Ausgleichsrücklage
vermindert werden.
Wer
wird durch die Deponienachsorgekosten belastet?
Nach
dem KAG sind alle Anlagenbenutzer grundsätzlich gleich gestellt, da es bei der
Benutzungsgebühr ausschließlich um die tatsächliche Benutzung der Anlagen geht.
Insofern werden in den künftigen Gebührenbedarfsberechnungen alle Abfallarten
weiter gleich behandelt und mit den ansatzfähigen Kosten, also einschließlich
Deponienachsorgekosten, belegt. Für den Abfall aus den privaten Haushaltungen
werden die kreisangehörigen Städte und Gemeinden außer Bocholt und Isselburg
gebührenmäßig mit den Nachsorgekosten belastet. Für Bocholt und Isselburg soll
es eine gesonderte Gebührenberechnung geben, da für diese Städte eine eigene
Deponie in Bocholt-Lankern bis zum 31.12.2002 betrieben wurde und erst nach
Schließung der eigenen Deponie Abfälle aus diesen beiden Städten auf der
Deponie Borken-Hoxfeld eingelagert wurden.
Problematischer
ist es bei den Anlagenbenutzern mit Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als
privaten Haushaltungen. Eine Andienungspflicht besteht zweifelsfrei bei
Abfällen zur Beseitigung. Für Abfälle zur Verwertung kann hingegen kein
Anschluss- und Benutzungszwang angeordnet werden. Durch die Deklarierung des
Abfalls als Wertstoff können Gewerbebetriebe sich ggf. dem Anschluss- und
Benutzungszwang entziehen. Zudem besteht die Gefahr, dass die Unternehmen einem
Insolvenzrisiko unterliegen, mit der Folge, dass die Benutzungsgebühren nicht
beigetrieben werden können. Andererseits würden auch unter Berücksichtigung der
Deponienachsorgekosten in einer dann erhöhten Entgeltberechnung nicht alle
Gewerbeabfallmengen wegbrechen. Verschiedene Unternehmen haben kaum eine
alternative Entsorgungsmöglichkeit außerhalb des Kreises. Diese Mengen würden
auf jeden Fall dem Kreis zufließen und somit zur Finanzierung der
Nachsorgeaufwendungen beitragen. Zurzeit wird geprüft, in welcher Höhe ein
Risiko besteht, dem man durch die Bildung entsprechender Rückstellungen
begegnen muss. Dem politischen Beschluss zu den Abfallgebühren bleibt es
vorbehalten, inwieweit Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen mit Nachsorgeaufwendungen belastet werden. In dem Umfang, in dem
entsprechende Nachsorgekosten nicht umgelegt werden können, würde eine
Finanzierung aus Kreismitteln die Folge sein. Entsprechende
Entscheidungsvoraussetzungen müssen im weiteren Verlauf noch geprüft werden.
Das gilt auch für die Frage, inwieweit Rückstellungen im Jahresabschluss 2008
als Korrektur zur Eröffnungsbilanz ergebnisneutral eingestellt werden müssen.
Eine
Ermittlung der Anlagenbenutzer der Vergangenheit entsprechend ihrer Nutzung der
Deponien wird nicht mehr möglich sein, da die Daten aus der Vergangenheit nicht
hinreichend differenziert aufbereitet werden können. Darüber hinaus ist es kaum
noch möglich die Anlieferungen nach Abfallarten zu gliedern sowie rechtlich und
faktisch unmöglich, die früheren Anlagennutzer konkret heranzuziehen. Die mit
ihnen seinerzeit geschlossenen Anlieferungsverträge lassen Nachforderungen
nicht zu. Des Weiteren darf nicht verkannt werden, dass beispielsweise
Anlieferungen von Containerdiensten früher und heute als gewerbliche Abfälle
eingestuft werden, auch wenn es sich um beseitigungspflichtigen Hausmüll
handelt. Vor diesem Hintergrund kann nur
eine auf die gegenwärtige Abfallanlieferung gerichtete Verteilung greifen.
Insofern werden die noch nicht durch Rückstellungen gedeckten Nachsorgekosten
auf die heutigen Benutzer der Abfallentsorgungsanlagen entsprechend ihrer heutigen
Nutzung verteilt werden. Eine andere Verteilung sieht auch das Abgabenrecht
nicht vor. Der aktuelle Verteilungsschlüssel wird derzeit von der EGW
ermittelt.
Wie
werden die Nachsorgekosten auf die einzelnen Jahre verteilt?
Im
KAG gilt das Prinzip der Periodengerechtigkeit, wonach das veranschlagte
Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtungen oder Anlagen
nicht übersteigen sollen. Ohne dem ingenieurtechnischen Gutachten vorzugreifen,
wird allerdings erwartet, dass das größte Investitionsvolumen für die
Deponienachsorge bis zum Jahr 2018 anstehen wird. Dieses ergibt sich allein
schon aus den einzelnen Planfeststellungsbescheiden. Eine strikte
periodengerechte Gebührenerhebung führt dann unweigerlich zu einer erheblichen
Belastung der Gebührenzahler bis ca. 2018. In dieser Zeit wären auch deutliche
Gebührensprünge zu erwarten.
Angestrebt
wird dagegen eine gleichmäßigere Belastung der Anlagenbenutzer über den
Deponienachsorgezeitraum. Diese Möglichkeit wird in der Fachliteratur gestützt,
wonach es im Ermessen der Behörde liegt, über die Verteilung der
Nachsorgekosten auf Zeiträume nach dem Anfall zu entscheiden. Es ist nicht
davon auszugehen, dass die Nachsorgekosten in der Kalkulationsperiode, in der
sie anfallen, in voller Höhe als Kosten in die Gebührenkalkulation
einzubeziehen sind. Sie sind vielmehr wie Investitionskosten über mehrere
Perioden zu verteilen. Eine Modellrechnung für künftige
Gebührenbedarfsberechnungen kann aber erst erfolgen, wenn das ingenieurtechnische
Gutachten, in dem auch die zeitliche Verteilung der Aufwendungen für die
Nachsorge der stillgelegten Deponien bis zum Jahr 2035 aufgezeigt wird,
vorliegt.
Im
BDO-Gutachten sind die bilanziellen Auswirkungen dargestellt, wenn die Höhe der
Deponierückstellungen zeitweise nicht ausreicht, um die Nachsorgeaufwendungen
zu bedienen. Solange die Rückstellungen durch den vorhandenen Bestand und
aufgrund von Zuführungen durch Gebühreneinnahmen größer sind als die
erforderliche Inanspruchnahme der Rückstellungen durch Nachsorgeaufwendungen,
gibt es keine Ergebnisauswirkung auf den jeweiligen Haushaltsplan und
Jahresabschluss. Wenn aber in einem Jahr die Nachsorgeaufwendungen die in den
Rückstellungen vorhandenen Mittel übersteigen, die Rückstellungen also
vollständig in Anspruch genommen wurden, ist der übersteigende Betrag
ergebniswirksam als Aufwand darzustellen. Dieser Aufwand würde den jeweiligen
Haushalt und Jahresabschluss des Kreises belasten. Allerdings wird ab dem
Zeitpunkt, ab dem die in den Gebühren einkalkulierten Zuführungen zu den
Deponierückstellungen die anfallenden Nachsorgeaufwendungen wieder übersteigen,
der allgemeine Haushalt über diese Erträge entlastet. Insofern handelt es sich
hier um ein zeitweises Auseinanderfallen von Aufwand und Ertrag („Temporäre
Unterdeckung“). Sollte dieser Fall absehbar eintreten, muss über eine Deckung
des hierdurch vorübergehend eintretenden Fehlbetrages nachgedacht und
entschieden werden.
Wie ist das weitere
Vorgehen geplant?
Folgende
Beratungsschritte sind vorgesehen:
· Prüfung
des Jahresabschlusses 2007 mit Hinweisen auf die
Deponierückstellungsproblematik im Anhang und Lagebericht im
Rechnungsprüfungsausschuss am 01.06.2010.
· Sachstandsbericht
im Rechnungsprüfungsausschuss am 01.06.2010 zu den Rückstellungen zur Nachsorge
stillgelegter Deponien unter Berücksichtigung des Gutachtens der
BDO-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
· Vorstellung
der bisher durchgeführten Rekultivierungsmaßnahmen in der Sitzung des
Umweltausschusses am 08.06.2010.
· Feststellung
des Jahresabschlusses 2007 im Kreistag am 13.07.2010.
· Vorstellung
des ingenieurtechnischen Gutachtens über die künftigen Maßnahmen und
Aufwendungen für die Nachsorge der stillgelegten Deponien bis zum Jahr 2035 im
Umweltausschuss am 14.09.2010.
· Sachstandsbericht
im Kreistag am 07.10.2010 zu den Rückstellungen zur Nachsorge stillgelegter
Deponien und Entscheidung über die Abfallgebühren 2011.
Entscheidungsalternative(n):
Ja |
|
Nein |
Wenn ja, welche ?
Finanzielle Auswirkungen:
Ja |
|
Nein |
|||
Es entstehen Folgewirkungen, die eine Veränderung des Budgets in Folgejahren verursachen: |
Ja |
|
Nein |
Wenn ja, wofür ? – Voraussichtlich in welcher Höhe ?
Die finanziellen Auswirkungen können erst nach Vorlage des ingenieurtechnischen Gutachtens über die zukünftigen Aufwendungen für die Nachsorge der stillgelegten Deponien bis zum Jahr 2035 konkretisiert werden.
Anlagen:
Gutachterliche Bewertung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO Deutsche Warentreuhand AG vom 17.05.2010 im Zusammenhang mit der bilanziellen Abbildung von Nachsorgeverpflichtungen