Betreff
Sachstandsbericht zu den Deponierückstellungen
Vorlage
0116/2010
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Der Sachstandsbericht zu den Deponierückstellungen wird zur Kenntnis genommen.


Rechtsgrundlage:

Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz, Landesabfallgesetz, Kommunalabgabengesetz, Gemeindehaushaltsverordnung


Sachdarstellung:

Die Verwaltung hat dem Umweltausschuss am 15.12.2009 mitgeteilt, dass im laufenden  Jahr der Bestand der Rückstellungen für die Nachsorge stillgelegter Deponien unter 10 Mio. EUR gesunken ist. Ein neues ingenieurtechnisches Gutachten soll die zukünftigen Aufwendungen für die Nachsorge der stillgelegten Deponien bis zum Jahr 2035 ermitteln. Gleichzeitig soll ein weiteres Gutachten die bilanztechnische und haushaltsrechtliche Behandlung dieser zukünftigen Aufwendungen insbesondere in Bezug auf einen etwaigen Rückstellungsbedarf eingehend bewerten. Auf die Risiken eines möglichen Rückstellungsbedarfs sind der Landrat und der Kreiskämmerer im Rahmen der Einbringung des Haushalts 2010, im Schreiben an die Kreistagsmitglieder am 19.02.2010 zum Haushalt 2010 und im Entwurf des Jahresabschlusses 2007 (Anhang und Lagebericht) bereits eingegangen. Während das ingenieurtechnische Gutachten noch aussteht, liegt das Gutachten der BDO-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft inzwischen vor. Es wird als Anlage beigefügt. Im folgenden wird auf die derzeitige Situation und auf die weitere Vorgehensweise eingegangen.

 

 

Warum ist der Kreis Borken für die Nachsorge stillgelegter Deponien verantwortlich?

 

Der Kreis Borken ist gemäß § 5 Landesabfallgesetz NRW (LAbfG) Träger der Abfallentsorgung in seinem Hoheitsgebiet. Zu diesem Zwecke hat er die notwendigen Anlagen zur Entsorgung der im Kreis Borken anfallenden Abfälle vorzuhalten. Er hat die Anlagen so zu betreiben, dass davon keine Gefährdung für die Umwelt ausgeht. Mit der Stilllegung der Hausmülldeponien Ahaus-Alstätte I, Ahaus-Alstätte II, Ahaus-Alstätte III und Borken-Hoxfeld sowie der Boden- und Bauschuttdeponien Ahaus-Wüllen und Borken-Hoxfeld muss der Kreis Borken gemäß § 36 Kreislaufwirtschaft-/ Abfallgesetz (KrW-/AbfG) die geplanten Maßnahmen zur Nachsorge auf eigene Kosten umsetzen.

 

 

Welche Nachsorgemaßnahmen für stillgelegte Deponien sind bereits durchgeführt worden?

 

Für Nachsorgemaßnahmen für die stillgelegten Deponien wurden bis Ende des Jahres 2008 etwa 23,7 Mio. EUR verbraucht. Die bisher durchgeführten Rekultivierungsmaßnahmen werden derzeit aufgelistet und in der Sitzung des Umweltausschusses am 08.06.2010 vorgestellt. Die Sitzungsvorlage für den Umweltausschuss wird als Tischvorlage im Rechnungsprüfungsausschuss am 01.06.2010 ausgelegt.

 

 

In welcher Höhe wird der Kreis Borken künftig mit Deponienachsorgekosten belastet?

 

Die EGW hat in Abstimmung mit dem Kreis Borken Ende 2009 ein neues ingenieurtechnisches Gutachten zur Ermittlung der zukünftigen Aufwendungen für die Nachsorge der stillgelegten Deponien auf der Basis der bisher erledigten Nachsorgearbeiten in Auftrag gegeben. Durch das Gutachten soll ermittelt werden, welcher Nachsorgeaufwand insgesamt noch bis zum Jahr 2035 entsteht und wie sich dieser Aufwand auf die einzelnen Jahre von 2011 bis 2035 verteilt. Bei der gutachterlichen Bewertung werden die Siedlungsabfalldeponien Ahaus-Alstätte I, Ahaus-Alstätte II, Ahaus-Alstätte III und Borken-Hoxfeld sowie die Boden- und Bauschuttdeponien Borken-Hoxfeld und Ahaus-Wüllen/Barle berücksichtigt. Belastbare Zahlen werden für Mitte 2010 erwartet. Die politischen Gremien werden dann über das Ergebnis des ingenieurtechnischen Gutachtens informiert. Im Einzelnen werden die noch ausstehenden Nachsorgemaßnahmen und deren voraussichtliche Kosten in der Sitzung des Umweltausschusses am 14.09.2010 vorgestellt. Darüber hinaus werden sich im Herbst 2010 der Rechnungsprüfungsausschuss im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses 2008 und der Kreisauschuss/Kreistag mit Fragen der Deponienachsorge befassen.

 

 

Welche finanziellen Vorkehrungen (Rückstellungen/Rücklagen) sind für die Nachsorge stillgelegter Deponien in der Vergangenheit getroffen worden?

 

Seit 1993 wurden Rückstellungen (vormals Rücklagen) für die Rekultivierung gebildet und bei der Abfallgebührenbedarfsberechnung berücksichtigt. Von 1993 bis 1995 wurden jährlich 3,0 Mio. DM, von 1996 bis 2001 jährlich 4,9 Mio. DM und von 2002 bis 2005 2,5 Mio. EUR den Deponierückstellungen zugeführt. Im Jahr 2005 erfolgte die Zuführung nur noch anteilig bis zur Schließung der Deponie Borken Hoxfeld. In den Jahren 1998/1999 wurde von der Ingenieurgesellschaft für Wasser- und Abfallwirtschaft mbH (IWA) ein Gutachten über die Maßnahmen und den Aufwand der Nachsorge der Deponien Ahaus-Alstätte III und Borken-Hoxfeld erarbeitet. Seinerzeit ermittelte der Gutachter einen Bedarf von 39,7 Mio. EUR (einschl. 16% MwSt.). Die Zuführungen zu den Rückstellungen blieben allerdings in unveränderter Höhe bestehen und wurden bis zur Schließung der letzten betriebenen Deponie Borken-Hoxfeld am 31.05.2005 über die Abfallgebühren und -entgelte erhoben. Bei der Erhebung wurden alle Anlagenbenutzer (Anlieferer) entsprechend ihrer Nutzung über die angelieferte Tonnage belastet. Die gewerblichen Abfallerzeuger, die die Anlagen des Kreises Borken belieferten, wurden zunächst von 1993 bis 1996 über die Gebührenzahlung mit den künftigen Nachsorgeaufwendungen belastet. Ab 1996 erfolgte eine entsprechende Belastung über die Entgeltberechnung der EGW.

 

Vorgesehen war, zu einem späteren Zeitpunkt erneut gutachterlich den weiteren Nachsorgeaufwand zu überprüfen mit der Folge, ggf. den Rückstellungsbestand weiter auffüllen zu müssen. Im Jahr 2004 wurde festgelegt, dass diese Überprüfung erfolgen soll, wenn der Rückstellungsbestand einen Betrag von 10,0 Mio. EUR unterschreitet. Dieses Vorgehen wurde in der Jahresrechnung 2003 dargelegt. Bis zum Zeitpunkt der Schließung der Deponien im Jahr 2005 wurde ein Betrag von 33,8 Mio. EUR der Rekultivierungsrückstellung zugeführt. Über die jährliche Verzinsung des Rückstellungsbestandes hinaus wurden danach keine weiteren Zuführungen zu den Rückstellungen vorgenommen. Bis Ende des Jahres 2008 wurden etwa 23,7 Mio. EUR für Rekultivierungsmaßnahmen verbraucht. Im Jahr 2009 ist die Situation eingetreten, dass der Bestand der Rückstellungen für die Nachsorge stillgelegter Deponien (Deponierückstellungen) unter die 10,0 Mio. EUR-Marke sank.

 

 

Welche wesentlichen Gründe sind für zu erwartende höhere Nachsorgekosten ursächlich?

 

Hinsichtlich der zu erwartenden höheren Aufwendungen für die Nachsorge der stillgelegten Deponien bleibt zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass die Ermittlung der Kosten der Nachsorge während der Laufzeit einer Deponie auf Grund technischer Entwicklungen, Preisschwankungen und der Veränderung gesetzlicher Vorgaben mit größeren Unsicherheiten behaftet ist. So wurden in den Jahren 2003 bis 2004 die Planfeststellungunterlagen zur Stilllegung und Nachsorge der Deponien Ahaus-Alstätte III und Borken-Hoxfeld erarbeitet. Ende 2005 hat die Bezirksregierung Münster im Planfeststellungbescheid höhere Anforderungen an den technischen Standard der Nachsorge festgeschrieben als sie noch im Gutachten von 1998 zugrunde gelegt waren. Seinerzeit wurde eine technisch nicht so teuere Variante gutachterlich betrachtet. Desweiteren waren die Altdeponien Ahaus-Alstätte I und Ahaus-Alstätte II nicht Gegenstand des in 1998/1999 ermittelten Rückstellungsbedarfs. Allerdings wurden die Mittel für Sanierung und Nachsorge dieser Deponien durch Inanspruchnahme der Rückstellungen gedeckt. Nach Abzug der Landesförderung von 80% für die Deponiesanierung wurden hierfür ca. 2,2 Mio. EUR beansprucht. Schließlich führt die Mehrwertsteuererhöhung von 16% auf 19% zum 01.01.2007 zu einem weiteren Mittelbedarf.

 

Im Zeitraum von 1993 bis 2005 wurden die Anlagenbenutzer der Deponien mit den erwarteten Kosten der Nachsorge belastet. Die Abfallgebühren und -entgelte sind bezüglich der Deponienachsorge auf Grundlage des IWA-Gutachtens 1998 nach heutiger Betrachtung aber zu gering bemessen worden. Die Rückstellungszuführungen von 1999 bis 2005 erfolgten nicht in Höhe der erforderlichen jährlichen ca. 2,86 Mio. EUR, sondern verblieben in Höhe von 4,9 Mio. DM bzw. 2,5 Mio. EUR. Im Jahr 2005 erfolgte die Zuführung darüber hinaus nur noch anteilig bis zur Schließung der Deponie Borken-Hoxfeld. Ab dem 01.06.2005 wurden die Anlagenbenutzer nicht mehr mit den Deponienachsorgekosten belastet (siehe hierzu auch KT-Sitzungsvorlage 0264/2005 zur Abfallgebührensatzung 2006).

 

 

Können ausstehende Aufwendungen für die Nachsorge stillgelegter Deponien bei künftigen Gebührenberechnungen berücksichtigt werden?

 

Nach § 6 Abs.1 Kommunalabgabengesetz (KAG) sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage dem Vorteil einzelner Personen/-gruppen dient. Das Gebührenaufkommen soll die vorauss. Kosten der Einrichtung nicht übersteigen und in der Regel decken. Der Gebühr muss grundsätzlich eine zeitlich entsprechende Benutzung gegenüberstehen. Allerdings ist in § 9 Abs. 2 LAbfG geregelt, dass zu den ansatzfähigen Kosten nach dem KAG auch die Aufwendungen für die Vorkehrungen nach § 36 KrW-/AbfG gehören. Insbesondere gehört hierzu auch die Zuführung von Rückstellungen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Nachsorge und die Kosten der Nachsorge für stillgelegte Anlagen der Abfallentsorgung, soweit diese nicht durch Rückstellungen gedeckt sind. Es wird gesetzlich unterstellt, dass stillgelegte Deponien, solange sie der Nachsorge bedürfen, zur aktuell betriebenen Abfallentsorgungseinrichtung gehören. Insofern können die noch nicht durch Rückstellungen gedeckten Nachsorgeaufwendungen in die künftige Gebührenkalkulation eingestellt werden, obwohl eine konkrete Nutzungsmöglichkeit der Altdeponien für die gegenwärtigen Nutzer der Abfallentsorgungsanlagen nicht besteht. Dieses Ergebnis bestätigt auch das BDO-Gutachten.

 

 

Welche bilanziellen Auswirkungen sind für den Kreis Borken zu erwarten?

 

Die BDO-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat gutachterlich die bilanztechnische und haushaltsrechtliche Behandlung von Deponierückstellungen eingehend bewertet. Der Kreis muss nach dem NKF zukünftige Verpflichtungen, die dem Grunde aber noch nicht der Höhe nach bekannt sind, entsprechend dem erwarteten Anfall in Rückstellungen einstellen. Auch für die Deponienachsorge sind gemäß § 36 Abs. 2 GemHVO Rückstellungen in Höhe der zu erwartenden Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Nachsorgemaßnahmen anzusetzen.

 

Grundsätzlich sind dabei die Rückstellungen für die Deponienachsorge in Höhe der Gesamtkosten wegen der wahrscheinlichen Inanspruchnahme auch in dieser Höhe zu bilanzieren. Damit wird die wirtschaftliche Belastung abgebildet, die der Kreis voraussichtlich tatsächlich zu tragen hat. Mit der Möglichkeit der Gebührenberechnung nach LAbfG hat der Kreis allerdings einen „Vorteil“, der im kausalen Zusammenhang mit der Verpflichtung und Inanspruchnahme zur Nachsorge steht. Die Abfallgebühren bieten einen gesetzlich abgesicherten finanziellen „Vorteil“, der nach neuer handelsrechtlicher Rechtsprechung dazu führt, dass auf eine Rückstellung in Höhe der zu erwartenden Abfallgebühren verzichtet werden kann. Vorausgesetzt wird allerdings, dass der „Rückgriffsschuldner“ ausreichende Bonität besitzt. Die BDO-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft kommt in ihrem Gutachten zu der Feststellung, dass der Kreis Borken bei der Bemessung der Rückstellungen für die Deponienachsorge die gesetzlichen Gebührenansprüche gegenüber den Städten und Gemeinden mindernd in Ansatz zu bringen hat, soweit dort eine Gebührenerhebung tatsächlich geplant ist und auch umgesetzt wird. Die bisher schon gebildeten Deponierückstellungen sind fortzuführen, da der Kreis in dieser Höhe nicht noch einmal Gebühren erheben darf. Für die Abfallmengen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (Gewerbeabfall) darf allerdings nicht ohne Weiteres eine Zuführung zu den Rückstellungen für Deponien unterbleiben. Daher wird ein „Restbestand“ an Rückstellungserfordernis bleiben.

 

Für das möglicherweise verbleibende Rückstellungserfordernis wird eine Korrektur der Eröffnungsbilanz notwendig sein. Die zu bildenden Rückstellungen werden aller Voraussicht nach im letzten noch offenen Jahresabschluss - das wird bei Vorliegen des ingenieurtechnischen Gutachtens der Jahresabschluss 2008 sein - zu einer ergebnisneutralen Anpassung der Eröffnungsbilanz entsprechend § 57 GemHVO führen. Dieses hat zwangsläufig zur Folge, dass das Eigenkapital und somit insbesondere die Ausgleichsrücklage  vermindert werden.

 

 

Wer wird durch die Deponienachsorgekosten belastet?

 

Nach dem KAG sind alle Anlagenbenutzer grundsätzlich gleich gestellt, da es bei der Benutzungsgebühr ausschließlich um die tatsächliche Benutzung der Anlagen geht. Insofern werden in den künftigen Gebührenbedarfsberechnungen alle Abfallarten weiter gleich behandelt und mit den ansatzfähigen Kosten, also einschließlich Deponienachsorgekosten, belegt. Für den Abfall aus den privaten Haushaltungen werden die kreisangehörigen Städte und Gemeinden außer Bocholt und Isselburg gebührenmäßig mit den Nachsorgekosten belastet. Für Bocholt und Isselburg soll es eine gesonderte Gebührenberechnung geben, da für diese Städte eine eigene Deponie in Bocholt-Lankern bis zum 31.12.2002 betrieben wurde und erst nach Schließung der eigenen Deponie Abfälle aus diesen beiden Städten auf der Deponie Borken-Hoxfeld eingelagert wurden.

 

Problematischer ist es bei den Anlagenbenutzern mit Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen. Eine Andienungspflicht besteht zweifelsfrei bei Abfällen zur Beseitigung. Für Abfälle zur Verwertung kann hingegen kein Anschluss- und Benutzungszwang angeordnet werden. Durch die Deklarierung des Abfalls als Wertstoff können Gewerbebetriebe sich ggf. dem Anschluss- und Benutzungszwang entziehen. Zudem besteht die Gefahr, dass die Unternehmen einem Insolvenzrisiko unterliegen, mit der Folge, dass die Benutzungsgebühren nicht beigetrieben werden können. Andererseits würden auch unter Berücksichtigung der Deponienachsorgekosten in einer dann erhöhten Entgeltberechnung nicht alle Gewerbeabfallmengen wegbrechen. Verschiedene Unternehmen haben kaum eine alternative Entsorgungsmöglichkeit außerhalb des Kreises. Diese Mengen würden auf jeden Fall dem Kreis zufließen und somit zur Finanzierung der Nachsorgeaufwendungen beitragen. Zurzeit wird geprüft, in welcher Höhe ein Risiko besteht, dem man durch die Bildung entsprechender Rückstellungen begegnen muss. Dem politischen Beschluss zu den Abfallgebühren bleibt es vorbehalten, inwieweit Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen mit Nachsorgeaufwendungen belastet werden. In dem Umfang, in dem entsprechende Nachsorgekosten nicht umgelegt werden können, würde eine Finanzierung aus Kreismitteln die Folge sein. Entsprechende Entscheidungsvoraussetzungen müssen im weiteren Verlauf noch geprüft werden. Das gilt auch für die Frage, inwieweit Rückstellungen im Jahresabschluss 2008 als Korrektur zur Eröffnungsbilanz ergebnisneutral eingestellt werden müssen.

 

Eine Ermittlung der Anlagenbenutzer der Vergangenheit entsprechend ihrer Nutzung der Deponien wird nicht mehr möglich sein, da die Daten aus der Vergangenheit nicht hinreichend differenziert aufbereitet werden können. Darüber hinaus ist es kaum noch möglich die Anlieferungen nach Abfallarten zu gliedern sowie rechtlich und faktisch unmöglich, die früheren Anlagennutzer konkret heranzuziehen. Die mit ihnen seinerzeit geschlossenen Anlieferungsverträge lassen Nachforderungen nicht zu. Des Weiteren darf nicht verkannt werden, dass beispielsweise Anlieferungen von Containerdiensten früher und heute als gewerbliche Abfälle eingestuft werden, auch wenn es sich um beseitigungspflichtigen Hausmüll handelt.  Vor diesem Hintergrund kann nur eine auf die gegenwärtige Abfallanlieferung gerichtete Verteilung greifen. Insofern werden die noch nicht durch Rückstellungen gedeckten Nachsorgekosten auf die heutigen Benutzer der Abfallentsorgungsanlagen entsprechend ihrer heutigen Nutzung verteilt werden. Eine andere Verteilung sieht auch das Abgabenrecht nicht vor. Der aktuelle Verteilungsschlüssel wird derzeit von der EGW ermittelt.

 

 

Wie werden die Nachsorgekosten auf die einzelnen Jahre verteilt?

 

Im KAG gilt das Prinzip der Periodengerechtigkeit, wonach das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtungen oder Anlagen nicht übersteigen sollen. Ohne dem ingenieurtechnischen Gutachten vorzugreifen, wird allerdings erwartet, dass das größte Investitionsvolumen für die Deponienachsorge bis zum Jahr 2018 anstehen wird. Dieses ergibt sich allein schon aus den einzelnen Planfeststellungsbescheiden. Eine strikte periodengerechte Gebührenerhebung führt dann unweigerlich zu einer erheblichen Belastung der Gebührenzahler bis ca. 2018. In dieser Zeit wären auch deutliche Gebührensprünge zu erwarten.

 

Angestrebt wird dagegen eine gleichmäßigere Belastung der Anlagenbenutzer über den Deponienachsorgezeitraum. Diese Möglichkeit wird in der Fachliteratur gestützt, wonach es im Ermessen der Behörde liegt, über die Verteilung der Nachsorgekosten auf Zeiträume nach dem Anfall zu entscheiden. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Nachsorgekosten in der Kalkulationsperiode, in der sie anfallen, in voller Höhe als Kosten in die Gebührenkalkulation einzubeziehen sind. Sie sind vielmehr wie Investitionskosten über mehrere Perioden zu verteilen. Eine Modellrechnung für künftige Gebührenbedarfsberechnungen kann aber erst erfolgen, wenn das ingenieurtechnische Gutachten, in dem auch die zeitliche Verteilung der Aufwendungen für die Nachsorge der stillgelegten Deponien bis zum Jahr 2035 aufgezeigt wird, vorliegt.

 

Im BDO-Gutachten sind die bilanziellen Auswirkungen dargestellt, wenn die Höhe der Deponierückstellungen zeitweise nicht ausreicht, um die Nachsorgeaufwendungen zu bedienen. Solange die Rückstellungen durch den vorhandenen Bestand und aufgrund von Zuführungen durch Gebühreneinnahmen größer sind als die erforderliche Inanspruchnahme der Rückstellungen durch Nachsorgeaufwendungen, gibt es keine Ergebnisauswirkung auf den jeweiligen Haushaltsplan und Jahresabschluss. Wenn aber in einem Jahr die Nachsorgeaufwendungen die in den Rückstellungen vorhandenen Mittel übersteigen, die Rückstellungen also vollständig in Anspruch genommen wurden, ist der übersteigende Betrag ergebniswirksam als Aufwand darzustellen. Dieser Aufwand würde den jeweiligen Haushalt und Jahresabschluss des Kreises belasten. Allerdings wird ab dem Zeitpunkt, ab dem die in den Gebühren einkalkulierten Zuführungen zu den Deponierückstellungen die anfallenden Nachsorgeaufwendungen wieder übersteigen, der allgemeine Haushalt über diese Erträge entlastet. Insofern handelt es sich hier um ein zeitweises Auseinanderfallen von Aufwand und Ertrag („Temporäre Unterdeckung“). Sollte dieser Fall absehbar eintreten, muss über eine Deckung des hierdurch vorübergehend eintretenden Fehlbetrages nachgedacht und entschieden werden.

 

 

Wie ist das weitere Vorgehen geplant?

 

Folgende Beratungsschritte sind vorgesehen:

 

·    Prüfung des Jahresabschlusses 2007 mit Hinweisen auf die Deponierückstellungsproblematik im Anhang und Lagebericht im Rechnungsprüfungsausschuss am 01.06.2010.

·    Sachstandsbericht im Rechnungsprüfungsausschuss am 01.06.2010 zu den Rückstellungen zur Nachsorge stillgelegter Deponien unter Berücksichtigung des Gutachtens der BDO-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

·    Vorstellung der bisher durchgeführten Rekultivierungsmaßnahmen in der Sitzung des Umweltausschusses am 08.06.2010.

·    Feststellung des Jahresabschlusses 2007 im Kreistag am 13.07.2010.

·    Vorstellung des ingenieurtechnischen Gutachtens über die künftigen Maßnahmen und Aufwendungen für die Nachsorge der stillgelegten Deponien bis zum Jahr 2035 im Umweltausschuss am 14.09.2010.

·    Sachstandsbericht im Kreistag am 07.10.2010 zu den Rückstellungen zur Nachsorge stillgelegter Deponien und Entscheidung über die Abfallgebühren 2011.

 

 

 

Entscheidungsalternative(n):

Ja

 

Nein

Wenn ja, welche ?


Finanzielle Auswirkungen:

Der Aufwand von       Euro ist im laufenden Budget finanziert:

Ja

 

Nein

Es entstehen Folgewirkungen, die eine Veränderung des Budgets in Folgejahren verursachen:

Ja

 

Nein

Wenn ja, wofür ? – Voraussichtlich in welcher Höhe ?

 

Die finanziellen Auswirkungen können erst nach Vorlage des ingenieurtechnischen Gutachtens über die zukünftigen Aufwendungen für die Nachsorge der stillgelegten Deponien bis zum Jahr 2035 konkretisiert werden.


Anlagen:

Gutachterliche Bewertung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO Deutsche Warentreuhand AG vom 17.05.2010 im Zusammenhang mit der bilanziellen Abbildung von Nachsorgeverpflichtungen