Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Gesundheit nimmt den Sachstandsbericht zur Umsetzung SGB II zur KenntnisHier bitte nur den reinen Text des Beschlussvorschlages einfügen.


Rechtsgrundlage:

SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende


Sachdarstellung:

1.    Budgetsituation 2011

Die Planungen der Eingliederungsleistungen für das Jahr 2011 hängen – wie in jedem Jahr - neben inhaltlichen Erwägungen von zwei wesentlichen finanziellen Faktoren ab:

·         Höhe des Eingliederungsbudgets für das Jahr 2011

·         Höhe der Verpflichtungsermächtigungen für das Jahr 2011

1.1  Eingliederungsbudget für das Jahr 2011

Die Höhe des zu erwartenden Eingliederungsbudgets bildet die Planungsgrundlage für Anzahl, Inhalt und Umfang möglicher Maßnahmen im Jahr 2011.

Mit Schreiben vom 05.10.2010 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erste Eckpunkte zur finanziellen Ausgestaltung der SGB II-Budgets für Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten im Jahr 2011 mitgeteilt.

Informiert wurde in diesem Schreiben über die voraussichtlichen Ansätze im Bundeshaushalt sowie über die voraussichtlichen %-Anteile für die jeweiligen SGB II-Träger. Das BMAS hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei diesen Informationen um eine Planungs- und Orientierungshilfe handelt unter dem Vorbehalt der endgültigen Verabschiedung des Bundeshaushaltes.

Im Einzelnen wurde folgendes mitgeteilt:

§  Im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende werde in 2011 ein Budget von insgesamt 9,5 Mrd. € zur Verfügung stehen. Dieser Ansatz trage einerseits den zwingenden Vorgaben zur Reduzierung von Ausgaben des Bundes Rechnung. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt infolge der konjunkturellen Einflüsse bisher positiver als erwartet ausgefallen sei und sich diese positive Entwicklung nach den vorliegenden Prognosen im nächsten Jahr fortsetze.

§  Die veranschlagten 9,5 Mrd. € entfallen lt. Haushaltsentwurf auf folgende Bereiche:

·         Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

5,3 Mrd. €

darunter:

Mittel für die Bundesprogramme:

-     „Perspektive 50plus“/

Beschäftigungspakte für Ältere in den Regionen

-     „Kommunal-Kombi“

-     Beschäftigungsphase der „Bürgerarbeit“

0,64 Mrd. €

·         Verwaltungskosten:

4,2 Mrd. €

§  Die der Verteilung der Eingliederungs- und Verwaltungsmittel 2010 zugrunde gelegten Maßstäbe werden auch im Jahr 2011 beibehalten. Die Grundlage der Verwaltungskosten erfolgt somit auf der Grundlage der Zahl der Bedarfsgemeinschaften und die Verteilung der Eingliederungsmittel auf der Grundlage der Zahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen.


§  Auf der Grundlage dieser Eckwerte wird das Eingliederungsbudget 2011 für den Kreis Borken um 21% geringer ausfallen als in diesem Jahr. Das bedeutet eine Reduzierung um rd. 3 Mio. €.

§  Das Verwaltungskostenbudget bleibt gegenüber dem Jahr 2010 nahezu unverändert.

1.2  Verpflichtungsermächtigungen für das Jahr 2011

Unabhängig vom voraussichtlichen Eingliederungsbudget 2011 dürfen SGB II-Träger bis zu endgültigen Budgetzuweisung 2011 Verbindlichkeiten für das Jahr 2011 lediglich im Rahmen bestehender Verpflichtungsermächtigungen eingehen. Das bedeutet, dass der aktuelle Handlungsspielraum für das Jahr 2011 durch den bestehenden Ermächtigungsrahmen für das Jahr 2011 bestimmt ist.

Insbesondere für das Jahr 2011 sind die Verpflichtungsermächtigungen sehr eng bemessen, so dass derzeit verbindliche Auftragsvergaben – unabhängig von dem zu erwartenden tatsächlichen Budget 2011 – nur sehr eingeschränkt möglich sind.

Die vorgenannte Entwicklung ist folglich mit erheblichen Einschnitten bei den Eingliederungsleistungen verbunden. Folgende Aspekte sind dabei zu berücksichtigen:

1)    Reduzierungen in einer Größenordnung von 21% im Eingliederungsbereich konnten nicht vorhergesehen werden und wurden daher bei den ersten Planungsüberlegungen für 2011 auch nicht in diesem Umfang berücksichtigt.

2)    Einige Eckpunkte für die Planung 2011 waren zum Zeitpunkt der o.g. BMAS-Mitteilung bereits festgelegt. So wurden z.B. bereits Ausschreibungsverfahren für die Durchführung von Maßnahmen zum 01.01.2011 auf den Weg gebracht, um ein kontinuierliches Maßnahmeangebot zum Jahresbeginn zu gewährleisten.

3)    Angesichts der späten Information über den Reduzierungsumfang sind die Möglichkeiten, die Einsparerfordernisse zu realisieren, mehr als eingeschränkt.

So kann beispielsweise nur dort gekürzt werden, wo keine vertraglichen Bindungen bestehen. Laufende Ausschreibungsverfahren dagegen gelten bereits als Verbindlichkeit, weil mit einer öffentlichen Ausschreibung eine tatsächliche Auftragsvergabe zwingend verbunden ist, sofern ein wirtschaftliches Angebot vorliegt.

4)    Nicht betroffen von den beschriebenen Bindungen sind z.B. die Arbeitsgelegenheiten, die im Rahmen von Maßnahmen mit besonderer Betreuung und Anleitung bei Bildungsträgern angeboten werden („Beschäftigungsprojekte“).

§  Aus diesem Grund muss ein Teil der Einsparungen durch Reduzierungen bei den Beschäftigungsprojekten umgesetzt werden.

§  Arbeitsgelegenheiten gelten als sog. „nachrangiges“ arbeitsmarktpolitisches Instrument, so dass eine Reduzierung hier am ehesten gerechtfertigt ist.

§  Zudem sind auf Bundesebene Tendenzen absehbar, im Zuge einer erneuten Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente auch die Korridore zur Umsetzung der Arbeitsgelegenheiten neu zu regeln – sowohl bzgl. inhaltlicher als auch finanzieller Rahmenbedingungen. Damit wäre die Umsetzung der Beschäftigungsprojekte ohnehin künftig anzupassen., d.h. wesentlich zu reduzieren.

Die Gestaltung der weiteren Planungsprozesse ist abhängig von verschiedenen Faktoren:

Ø  Eine verbindliche Planungsgrundlage liegt erst mit der endgültigen Zuweisung des Eingliederungsbudgets 2011 vor, voraussichtlich nicht vor Mitte Dezember 2010.

Ø  Die letztlich maßgeblichen Auftragsvolumen der lfd. Ausschreibungsverfahren sind zu berücksichtigen.

Ø  Je nach Entwicklung der Vorbereitungen zur Beschäftigungsphase des Modellprojektes Bürgerarbeit sind entsprechende Aufwendungen für das begleitende Coaching einzuplanen.

Ø  Je nach Verlauf des Zielvereinbarungsprozesses mit dem Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW werden ggf. andere Schwerpunkte zu setzen sein, die ebenfalls Berücksichtigung finden müssen.

Die im Kreis Borken tätigen Bildungsträger sowie die Service-Punkte ARBEIT der Städte und Gemeinden sind über die o.g. Entwicklung und deren Auswirkungen informiert worden.

Diese massive Mittelkürzung im Eingliederungsbereich wird nicht ohne Konsequenzen für die Trägerlandschaft bleiben – unabhängig davon, in welchen Segmenten der Eingliederungsleistungen letztlich die Kürzungen umgesetzt werden.


2.    Vorgesehene gesetzliche Änderungen im SGB II und SGB XII

 

Regelleistungen:

 

·         Die Regelleistung für alleinstehende und alleinerziehende Erwachsene soll um 5,00 € auf 364,00 € erhöht werden.

o   Ehepartner/Lebenspartner je 328,00 €

o   Kinder bis 25 Jahren in Bedarfsgemeinschaft weiterhin 287,00 €

  • Die Regelleistungen für Kinder bleiben unverändert.
    • 0 bis unter 6 Jahren: 215 €
    • 6 bis unter 14 Jahren: 251 €
    • 14 bis unter 18 Jahren: 287 €

Ergänzende Leistungen für Kinder für Bildung und Teilhabe

·         Schulbasispaket in Höhe von 100,00 €/Jahr. Auszahlung als Geldleistung von 70,00 € zum 1. August und 30,00 € zum 1. Februar eines Jahres. Zusätzliche Gutscheine für die Teilnahme an eintägigen Schul- oder KiTa-Ausflügen.

·         Lernförderung als Gutschein, wenn vor Ort keine ausreichenden regulären schulischen Angebote existieren. Voraussetzung, die Lernförderung ist erforderlich, geeignet und angemessen, um das Lernziel zu erreichen.

·         Für gemeinschaftliches Mittagessen in Kitas und Schulen werden die Mehraufwendungen aus SGB II-Mitteln übernommen.

·         Für außerschulische Bildung in den Bereichen Kultur, Sport, Mitmachen erhalten Kinder Gutscheine (Monatlich 10 €) mit denen sie an außerschulischer Jugendbildung, Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit und vergleichbaren Kursen kultureller Jugendbildung teilnehmen können.

Die Bildungs- und Teilhabeleistungen sollen überwiegend als Gutscheine oder als Sachleistungen erbracht werden. Die Diskussion über die praktische Umsetzung ist in vollem Gange. Zur Information ist ein Schreiben des Landkreistages NRW als Anlage beigefügt.

Unterkunfts- und Heizkosten

Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden weiterhin in voller Höhe übernommen, sofern sie angemessen sind. Die Länder können zukünftig die Kreise und kreisfreien Städte ermächtigen oder verpflichten, in einer Satzung die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet festzulegen. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Pauschalen festgesetzt und Gesamtangemessenheitsgrenzen, also ein Betrag für Unterkunft und Heizung gebildet werden.

Sonstige Änderungen

Neben den vorstehend aufgeführten wesentlichen Änderungen sind auch Änderungen in folgenden Bereichen vorgesehen:

·         Vermeidung der Zahlungslücke beim Übergang vom SGB II in die Altersrente

·         Rückwirkung des Antrages auf den Monatsbeginn

·         Änderung bei der Erreichbarkeitsverpflichtung

·         Änderungen bei der Einkommensanrechnung

·         Änderung bei Pflichtverletzungen und Sanktionen

·         Verkürzung der Rückwirkung (§ 44 SGB X) von Überprüfungsanträgen

Die geplanten Gesetzesänderungen (insbesondere Bildungs- und Teilhabeleistungen) führen zu erheblichem Verwaltungsmehraufwand bei deren Umsetzung. Der Bund schätzt allein die Mehraufwendungen für die Leistungsträger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Grund der Einführung der Leistungen für Bildung und Teilhabe insgesamt auf rund 135 Millionen Euro im Jahr 2011 und auf 110 Millionen Euro ab 2012.

Auch die übrigen Gesetzesänderungen werden zu zusätzlichen finanziellen Belastungen bei den Kommunen führen. Teilweise direkt über die Änderungen im SGB XII (Regelsatzerhöhung) aber auch indirekt durch Änderungen im SGB II (z. B. Einkommensanrechnung usw.), die wegen der Vorschriften bei der Einkommensanrechnung auf die kommunalen Träger durchschlagen.


3.    Entwicklung der Bedarfsgemeinschaften und Hilfebedürftigen

Die aktuellen Zahlen zeigen, dass der Tiefpunkt der weltweiten Wirtschaftskrise im Kreis Borken im April diesen Jahres überwunden wurde. Seitdem ist eine durchweg positive Entwicklung zu verzeichnen.

Ende 2009 wurde von Experten der Bundesagentur für Arbeit für den Kreis Borken noch eine durchschnittliche Anzahl von Hilfeempfängern nach dem SGB II von 21.500 Personen in 10.000 Bedarfsgemeinschaften prognostiziert.

Die zu Jahresbeginn stark ansteigenden Zahlen deuteten zunächst darauf hin, dass diese negative Prognose tatsächlich eintreten würde. Aufgrund der überaus positiven wirtschaftlichen Entwicklung im Kreis Borken - wie auch im gesamten Bundesgebiet - gehen jedoch sowohl die Zahlen der HilfeempfängerInnen, als auch die der Bedarfsgemeinschaften seit Mai 2010 zurück und haben bereits fast wieder „Vorkrisenniveau“ erreicht.

Die Zahl der Langzeitarbeitslosen befindet sich seit September sogar auf dem niedrigsten Stand seit der Übernahme der Betreuung durch den Kreis Borken.

Entwicklung der Zahl der (Langzeit-)Arbeitslosen im SGB II

- 17%

 

+ 10%

 


Entwicklung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften im SGB II

- 6%

 

+ 11%

 

Entwicklung der Zahl der HilfeempfängerInnen im SGB II

- 7%

 

+ 11%

 


4.    SGB II-Neuorganisation – Entfristung und Ausweitung der Option

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der SGB II-Organisation und der entsprechenden Änderung des Grundgesetzes ist die kommunale Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II als dauerhaftes Umsetzungsmodell legitimiert:

·         Die Zulassung der bisherigen Optionskommunen wird verlängert, sofern die erforderlichen Erklärungen abgegeben werden.

·         Bis zu 43 weitere Kommunen können bundesweit einen Antrag auf Zulassung als kommunaler Träger stellen, sofern ein entsprechender politischer Beschluss (Zweidrittelmehrheit) vorliegt.

Für das Land Nordrhein-Westfalen stellt sich die Situation derzeit wie folgt dar:

Alle 10 bisherigen NRW-Optionskommunen haben die erforderlichen Erklärungen hinsichtlich der Anerkennung des Zielvereinbarungs- und Datenübermittlungssystems bis zum 30.09.2010 gegenüber dem Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW (MAIS NRW) abgegeben.

Die nordrhein-westfälischen Städte und Kreise, die bislang nicht optiert haben, wurden zwischenzeitlich vom MAIS NRW zu einer Informationsveranstaltung im Hinblick auf die Kriterien im Zulassungsverfahren eingeladen.

Lt. Mitteilung des Landkreistages NRW ist von folgenden Anträgen weiterer Kreise und Städte auf Zulassung als neue kommunale Träger auszugehen (Sachstand 08.10.2010):

§  Zuletzt haben die Kreistage in Recklinghausen, Heinsberg und Gütersloh mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit für die Antragstellung bis zum 31.12.2010 votiert.

§  Entsprechende Beschlusslagen gibt es darüber hinaus im Rhein-Kreis-Neuss und im Kreis Siegen-Wittgenstein. Im letztgenannten wurde die Entscheidung sogar einstimmig gefasst.

§  In folgenden weiteren Kreisen wurde die politische Willensbildung weitgehend abgeschlossen, jedoch noch kein formaler Beschluss gefasst: Kreis Lippe, Kreis Mettmann, Oberbergischer Kreis, Rhein-Erft-Kreis, Kreis Warendorf.

§  Voraussichtlich wird sich auch der Kreistag im Rhein-Sieg-Kreis für eine Antragstellung aussprechen.

§  Neben den Städten Leverkusen und Münster werden voraussichtlich noch Essen, Bielefeld und Wuppertal hinzukommen.

In der Summe wird es damit 11 neue Interessenten aus dem Kreisbereich und 5 städtische Interessenten geben. Den 8 zusätzlichen „Options-Plätzen“ für das Land NRW werden damit voraussichtlich 16 Anträge gegenüber stehen.

Entscheidungsalternative(n):

Ja

Nein

Wenn ja, welche ?


Anlagen:

Schreiben des Landkreistages NRW vom 15.11.2010 zum Thema „SGB II/SGB XII: Bildungs- und Teilhabeleistungen für bedürftige Kinder“