Betreff
Auflösung des Abfallwirtschaftsverbandes Borken-Wesel
Vorlage
0261/2010
Art
Beschlussvorlage öffentlich

1.      Der Kreistag stimmt der Auflösung des Abfallwirtschaftsverbandes Borken-Wesel zu.

2.      Die vom Kreis Borken bestellten Mitglieder in der Verbandsversammlung des Abfallwirt­schaftsverbandes Borken-Wesel werden beauftragt, einer Auflösung des Abfallwirtschafts­verbandes zuzustimmen.


Rechtsgrundlage:

§ 20 Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG)

Satzung des Abfallwirtschaftsverbandes Borken-Wesel


Sachdarstellung:

Die Bezirksregierung Düsseldorf hat am 13.10.2005 den Abfallwirtschaftsverband Borken-Wesel genehmigt. Mitglieder sind die Kreise Borken, Wesel sowie die Entsorgungs-Gesellschaft Westmünsterland mbH (EGW) und die Kreis Weseler Abfallgesellschaft mbH & Co. KG (KWA). Der Zweckverband hat die Aufgabe, die Abfallwirtschaftskonzepte für die Kreise Borken und Wesel vorzubereiten, eine Abfallberatung im Vereinsgebiet durchzuführen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten zu Anlagen der EGW, der KWA oder an Dritte zu vermitteln. Zur Erfüllung der Aufgaben hat der Verband im Wesentlichen Dienstleistungen von der EGW und KWA bezogen.

Die Zusammenarbeit im Bereich Abfallwirtschaft hat sich bewährt, unter anderem wurde ein gemeinsames Abfallwirtschaftskonzept aufgestellt. Abfallmengen, die in Revisionszeiten nicht in den eigenen Anlagen entsorgt werden konnten, wurden über Kontingente ausgetauscht. Die EGW liefert u. a. Gewerbeabfallmengen an die KWA, während die KWA bei Anlagenauslastung Bioabfälle und Baum- und Strauchschnitt an die EGW liefert.


Unabhängig von der gut entwickelten Zusammenarbeit unter den Gesellschaften haben sich die Erwartungen an den Abfallwirtschaftsverband, insbesondere bei der Einwerbung von Abfällen außerhalb des Verbandsgebietes, wegen der zwischenzeitlichen Änderung des § 107 GO nur teilweise erfüllt. Der Abfallwirtschaftsverband soll daher aufgelöst werden.

Die Kreise Borken und Wesel sowie die EGW und die KWA beabsichtigen, die gute Zusammenarbeit in Zukunft fortzusetzen, wobei die EGW und die KWA die erforderlichen vertraglichen Vereinbarungen untereinander schließen. Bei Bedarf kann zwischen beiden Kreisen auch eine Zusammenarbeit im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Zusammenarbeit erfolgen.

Die Auflösung des Abfallwirtschaftsverbandes bedarf nach § 13 Abs. 1 der Satzung der Zustimmung aller Mitglieder. Bei der Auflösung haben die Verbandsmitglieder eine Vereinbarung über das Vermögen bzw. die Schulden aus der Abschlussbilanz zu treffen. Dabei ist vorgesehen, dass das Ergebnis aus der Schlussbilanz den Gesellschaften EGW und KWA, die zu jeweils 50 % auch die Kosten getragen haben, zu gleichen Anteilen zufließt.

Bisher auf den Abfallwirtschaftsverband übertragene Aufgaben, wie die Beratung gewerblicher Abfallerzeuger und die Vorbereitung des Abfallwirtschaftkonzeptes werden für den Kreis Borken wieder durch die EGW wahrgenommen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Keine; die zu deckenden Kosten werden zu jeweils 50 % von den operativen Gesellschaften EGW und KWA getragen.