1.
Der
Kreistag stimmt der Auflösung des Abfallwirtschaftsverbandes Borken-Wesel zu.
2.
Die vom
Kreis Borken bestellten Mitglieder in der Verbandsversammlung des Abfallwirtschaftsverbandes
Borken-Wesel werden beauftragt, einer Auflösung des Abfallwirtschaftsverbandes
zuzustimmen.
Rechtsgrundlage:
§ 20 Gesetz über
kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG)
Satzung des
Abfallwirtschaftsverbandes Borken-Wesel
Sachdarstellung:
Die
Bezirksregierung Düsseldorf hat am 13.10.2005 den Abfallwirtschaftsverband
Borken-Wesel genehmigt. Mitglieder sind die Kreise Borken, Wesel sowie die
Entsorgungs-Gesellschaft Westmünsterland mbH (EGW) und die Kreis Weseler
Abfallgesellschaft mbH & Co. KG (KWA). Der Zweckverband hat die Aufgabe,
die Abfallwirtschaftskonzepte für die Kreise Borken und Wesel vorzubereiten,
eine Abfallberatung im Vereinsgebiet durchzuführen und Abfälle aus anderen
Herkunftsbereichen als privaten Haushalten zu Anlagen der EGW, der KWA oder an
Dritte zu vermitteln. Zur Erfüllung der Aufgaben hat der Verband im
Wesentlichen Dienstleistungen von der EGW und KWA bezogen.
Die
Zusammenarbeit im Bereich Abfallwirtschaft hat sich bewährt, unter anderem
wurde ein gemeinsames Abfallwirtschaftskonzept aufgestellt. Abfallmengen, die
in Revisionszeiten nicht in den eigenen Anlagen entsorgt werden konnten, wurden
über Kontingente ausgetauscht. Die EGW liefert u. a. Gewerbeabfallmengen an die
KWA, während die KWA bei Anlagenauslastung Bioabfälle und Baum- und
Strauchschnitt an die EGW liefert.
Unabhängig von der gut
entwickelten Zusammenarbeit unter den Gesellschaften haben sich die Erwartungen
an den Abfallwirtschaftsverband, insbesondere bei der Einwerbung von Abfällen
außerhalb des Verbandsgebietes, wegen der zwischenzeitlichen Änderung des
§ 107 GO nur teilweise erfüllt. Der Abfallwirtschaftsverband soll daher
aufgelöst werden.
Die
Kreise Borken und Wesel sowie die EGW und die KWA beabsichtigen, die gute
Zusammenarbeit in Zukunft fortzusetzen, wobei die EGW und die KWA die
erforderlichen vertraglichen Vereinbarungen untereinander schließen. Bei Bedarf
kann zwischen beiden Kreisen auch eine Zusammenarbeit im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen
Zusammenarbeit erfolgen.
Die
Auflösung des Abfallwirtschaftsverbandes bedarf nach § 13 Abs. 1 der Satzung
der Zustimmung aller Mitglieder. Bei der Auflösung haben die Verbandsmitglieder
eine Vereinbarung über das Vermögen bzw. die Schulden aus der Abschlussbilanz
zu treffen. Dabei ist vorgesehen, dass das Ergebnis aus der Schlussbilanz den
Gesellschaften EGW und KWA, die zu jeweils 50 % auch die Kosten getragen haben,
zu gleichen Anteilen zufließt.
Bisher
auf den Abfallwirtschaftsverband übertragene Aufgaben, wie die Beratung
gewerblicher Abfallerzeuger und die Vorbereitung des Abfallwirtschaftkonzeptes
werden für den Kreis Borken wieder durch die EGW wahrgenommen.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine;
die zu deckenden Kosten werden zu jeweils 50 % von den operativen
Gesellschaften EGW und KWA getragen.