Betreff
Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Borken
Vorlage
0283/2010
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Der Kreistag beschließt den als Anlage beigefügten Entwurf der Änderungssatzung zur allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Borken.


Rechtsgrundlage:

§§ 5 Kreisordnung NRW, 1, 2, 4, 5 und 6 Kommunalabgabengesetz NRW, 2 und 6 des Gebührengesetzes NRW i.V.m. der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW


Sachdarstellung:

 

Der Kreis Borken hat nach § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 77 Abs. 2 GO NRW die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Finanzmittel soweit vertretbar und geboten unter Anderem aus speziellen Entgelten für erbrachte Leistungen zu beschaffen. Hierzu zählt auch die Erhebung von kostendeckenden Gebühren. Die derzeit geltende Allgemeine Gebührensatzung des Kreises Borken wurde zuletzt am 01.07.2005 geändert. Die in der Satzung enthaltenen Gebührensätze sind teilweise nicht mehr aktuell und sollen angepasst werden.

 

1.      Auf Grund des Anstiegs der Personalkosten sollen die Stundensätze für Leistungen der Mitarbeiter/innen des Kreises den aktuellen Werten angepasst werden. Grundlage der Gebührenanpassung ist das Gutachten der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) „Kosten eines Arbeitsplatzes (Stand 2009/2010)“ vom 20.08.2009

 

Beamte / Beschäftigte

 

Mittlerer

Dienst

(A7/E6)

Gehobener Dienst

(A11/E10)

Höherer Dienst

(A15/E15)

Personalkosten                                    Beamte

42.400

60.600

94.100

                                                                Beschäftigte

42.300

60.200

86.100

Sachkosten Büroarbeitsplatz pauschal

15.600

15.600

15.600

Verwaltungsgemeinkosten (20% der Personalkosten)   

                                                                Beamte

                                                                Beschäftigte

 

8.480

  8.460

 

12.120

12.040

 

18.820

17.220

Kosten des Arbeitsplatzes pro Jahr

                                                                Beamte

                                                                Beschäftigte

 

66.480

66.360

 

88.320

87.840

 

128.520

118.920

Std/Jahr Beamte                                  (1.680)

39,57

52,57

76,50

Std/Jahr Beschäftigte                         (1.581)

41,97

55,56

75,22

durchschnittlich

40,77

54,07

75,86

gerundet

41,00

54,00

76,00

nachrichtlich:

derzeitige Gebührensätze

 

40,00

 

50,00

 

67,00

           

Danach betragen die Gebühren

 

Mittlerer

Dienst

EUR

Gehobener

Dienst

EUR

Höherer

Dienst

EUR

je angefangene Stunde

41,00

54,00

76,00

je angefangene ½ Stunde

20,50

27,00

38,00

Je angefangene ¼ Stunde

10,25

13,50

19,00

 

Die Neuberechnung der Gebührensätze führt zu Veränderungen bei den Ziffern 3,4,5,7,9 und 11.

           

2.       Die Gebühr für Amtshandlungen im Rahmen der Wohnraumförderung, insbesondere bei der Förderung selbstgenutzten Wohneigentums und des Neubaus von Mietwohnungen,  umfasst alle Maßnahmen des Kreises Borken wie die verwaltungsseitige Prüfung und Bearbeitung des Antrages, die technische Prüfung und Baukontrolle sowie im Einzelfall möglicherweise eine vorausgehende ausführliche Beratung oder umfassende Antragsbegleitung. Derzeit richtet sich die Höhe der Gebühr nach Ziff. 29.1.1 ff der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW. Danach beträgt die Verwaltungsgebühr

·         350,00 EUR für Eigentumsmaßnahmen und

·         0,4 % der bewilligten Darlehenssumme für Mietwohnungen.

Diese Gebühren sind jedoch bei weitem nicht kostendeckend. Derzeit wird mit den Gebühren ein Kostendeckungsgrad von lediglich 40 % erreicht. Im Vergleich der Münsterlandkreise liegt das Antragsaufkommen je Beschäftigte/r beim Kreis Borken weit über dem der anderen Kreise. Schon im Bericht vom 10.01.2007 zur überörtlichen Prüfung des Kreises Borken von Dezember 2005 bis Juni 2006 empfiehlt die Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen (GPA NRW) dem Kreis Borken zu prüfen, inwieweit eine annähernd kostendeckende Gebühr erhoben werden kann. Denn der Kreis Borken kann in der eigenen allgemeinen Gebührensatzung abweichende Gebührensätze erlassen (§ 2 Abs. 3 GebG NRW).

Eine Anpassung der Gebühr ist seit Festsetzung in der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW bisher nur einmal im Mai 2010 erfolgt, obwohl die Darlehenssummen mehrfach angehoben wurden. Neben einer umfassenden Beratung und einer zeitnahen Bearbeitung der Anträge ergibt sich als weiterer Nutzen für den jeweiligen Antragsteller ein nicht unerheblicher Zinsvorteil aus der Gewährung eines NRW.Bank-Darlehens. Vor diesem Hintergrund erscheint folgende Erhöhung der Gebühr angemessen:

·         700,00 EUR für Eigentumsmaßnahmen und

·         0,8% der bewilligten Darlehnssumme für Mietwohnungen

Mit dieser Gebührenanpassung folgt der Kreis Borken einem weiteren Kreis im Münsterland, der bereits im Jahr 2003 eine Gebührenanhebung auf einen ähnlich hohen Stand vorgenommen hat. Die Gebühren werden unter Ziffer 11 des Gebührentarifes zur allgemeinen Gebührensatzung des Kreises aufgenommen.

 

3.      Die Tarife zur Durchführung des Heimgesetzes werden gestrichen. Das Heimgesetz ist durch das Wohn- und Teilhabegesetz ersetzt worden. Für die Maßnahmen nach diesem Gesetz ist der Gebührentarif 10.a in der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW eingerichtet worden. Daher ist eine Regelung in der Gebührensatzung des Kreises nicht erforderlich.

4.      Bei Ziffer 5 – Prüfungen - wird die Möglichkeit eingeräumt, eine Festlegung in halben bzw. ganzen Tagen zuzulassen.

5.      Die Ziffer 3.3 - Aktenversendepauschale - ist nicht kostendeckend. Es wird pro Vorgang mit einem Aufwand von mehr als ¼ Stunde gerechnet. Daher erfolgt hier eine Anpassung der Gebührentarife.

 

Sämtliche Änderungen sind im Entwurf der Gebührensatzung (Anlage) grau unterlegt.

Entscheidungsalternative(n):

Ja

 

Nein

Wenn ja, welche ?

Auf die Anpassung der Gebührensatzung wird verzichtet. Es entstehen keine zusätzlichen Gebührenerträge.


Finanzielle Auswirkungen:

Der Aufwand von       Euro ist im laufenden Budget finanziert:

Ja

 

Nein

Es entstehen Folgewirkungen, die eine Veränderung des Budgets in Folgejahren verursachen:

Ja

 

Nein

Wenn ja, wofür ? – Voraussichtlich in welcher Höhe ?

1.    Bei den neu eingerichteten Gebühren zur Förderung des Wohnungsbaus (Tarif 11.26 und 11.2.7) wird mit einem Mehrertrag in Höhe von ca. 100 T-EUR gerechnet.

2.    Die weiteren Gebührenanpassungen wirken sich ertragssteigernd bei den einzelnen Gebührenpositionen aus, die allerdings nicht im Detail beziffert werden kann.