Der Kreistag beschließt den als Anlage beigefügten Entwurf der Änderungssatzung zur allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Borken.
Rechtsgrundlage:
§§ 5 Kreisordnung NRW, 1, 2, 4, 5 und 6 Kommunalabgabengesetz NRW, 2 und 6 des Gebührengesetzes NRW i.V.m. der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW
Sachdarstellung:
Der Kreis Borken hat nach § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 77 Abs. 2 GO NRW die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Finanzmittel soweit vertretbar und geboten unter Anderem aus speziellen Entgelten für erbrachte Leistungen zu beschaffen. Hierzu zählt auch die Erhebung von kostendeckenden Gebühren. Die derzeit geltende Allgemeine Gebührensatzung des Kreises Borken wurde zuletzt am 01.07.2005 geändert. Die in der Satzung enthaltenen Gebührensätze sind teilweise nicht mehr aktuell und sollen angepasst werden.
1. Auf Grund des Anstiegs der Personalkosten sollen die Stundensätze für Leistungen der Mitarbeiter/innen des Kreises den aktuellen Werten angepasst werden. Grundlage der Gebührenanpassung ist das Gutachten der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) „Kosten eines Arbeitsplatzes (Stand 2009/2010)“ vom 20.08.2009
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Beamte / Beschäftigte |
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Mittlerer Dienst (A7/E6) |
Gehobener Dienst (A11/E10) |
Höherer Dienst (A15/E15) |
Personalkosten Beamte |
42.400 |
60.600 |
94.100 |
Beschäftigte |
42.300 |
60.200 |
86.100 |
Sachkosten
Büroarbeitsplatz pauschal |
15.600 |
15.600 |
15.600 |
Verwaltungsgemeinkosten
(20% der
Personalkosten) Beamte Beschäftigte |
8.480 8.460 |
12.120 12.040 |
18.820 17.220 |
Kosten des Arbeitsplatzes
pro Jahr Beamte Beschäftigte |
66.480 66.360 |
88.320 87.840 |
128.520 118.920 |
Std/Jahr
Beamte (1.680) |
39,57 |
52,57 |
76,50 |
Std/Jahr
Beschäftigte (1.581) |
41,97 |
55,56 |
75,22 |
durchschnittlich |
40,77 |
54,07 |
75,86 |
gerundet |
41,00 |
54,00 |
76,00 |
nachrichtlich: derzeitige Gebührensätze |
40,00 |
50,00 |
67,00 |
Danach betragen die Gebühren
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Mittlerer Dienst EUR |
Gehobener Dienst EUR |
Höherer Dienst EUR |
je angefangene Stunde |
41,00 |
54,00 |
76,00 |
je angefangene ½ Stunde |
20,50 |
27,00 |
38,00 |
Je angefangene ¼ Stunde |
10,25 |
13,50 |
19,00 |
Die Neuberechnung der Gebührensätze führt zu Veränderungen bei den Ziffern 3,4,5,7,9 und 11.
2.
Die Gebühr für Amtshandlungen im Rahmen der Wohnraumförderung, insbesondere bei der
Förderung selbstgenutzten Wohneigentums und des Neubaus von Mietwohnungen, umfasst alle Maßnahmen des Kreises Borken wie
die verwaltungsseitige Prüfung und Bearbeitung des Antrages, die technische
Prüfung und Baukontrolle sowie im Einzelfall möglicherweise eine vorausgehende
ausführliche Beratung oder umfassende Antragsbegleitung. Derzeit richtet sich
die Höhe der Gebühr nach Ziff. 29.1.1 ff der Allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung NRW. Danach beträgt die Verwaltungsgebühr
· 350,00 EUR für Eigentumsmaßnahmen und
·
0,4 % der bewilligten Darlehenssumme für
Mietwohnungen.
Diese Gebühren sind jedoch bei weitem nicht kostendeckend. Derzeit wird mit den Gebühren ein Kostendeckungsgrad von lediglich 40 % erreicht. Im Vergleich der Münsterlandkreise liegt das Antragsaufkommen je Beschäftigte/r beim Kreis Borken weit über dem der anderen Kreise. Schon im Bericht vom 10.01.2007 zur überörtlichen Prüfung des Kreises Borken von Dezember 2005 bis Juni 2006 empfiehlt die Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen (GPA NRW) dem Kreis Borken zu prüfen, inwieweit eine annähernd kostendeckende Gebühr erhoben werden kann. Denn der Kreis Borken kann in der eigenen allgemeinen Gebührensatzung abweichende Gebührensätze erlassen (§ 2 Abs. 3 GebG NRW).
Eine Anpassung der Gebühr ist seit Festsetzung in der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW bisher nur einmal im Mai 2010 erfolgt, obwohl die Darlehenssummen mehrfach angehoben wurden. Neben einer umfassenden Beratung und einer zeitnahen Bearbeitung der Anträge ergibt sich als weiterer Nutzen für den jeweiligen Antragsteller ein nicht unerheblicher Zinsvorteil aus der Gewährung eines NRW.Bank-Darlehens. Vor diesem Hintergrund erscheint folgende Erhöhung der Gebühr angemessen:
· 700,00 EUR für Eigentumsmaßnahmen und
· 0,8% der bewilligten Darlehnssumme für Mietwohnungen
Mit dieser Gebührenanpassung folgt der Kreis Borken einem weiteren Kreis im Münsterland, der bereits im Jahr 2003 eine Gebührenanhebung auf einen ähnlich hohen Stand vorgenommen hat. Die Gebühren werden unter Ziffer 11 des Gebührentarifes zur allgemeinen Gebührensatzung des Kreises aufgenommen.
3.
Die Tarife zur Durchführung des Heimgesetzes werden gestrichen. Das Heimgesetz ist
durch das Wohn- und Teilhabegesetz ersetzt worden. Für die Maßnahmen nach
diesem Gesetz ist der Gebührentarif 10.a in der allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung NRW eingerichtet worden. Daher ist eine Regelung in
der Gebührensatzung des Kreises nicht erforderlich.
4.
Bei Ziffer 5 – Prüfungen - wird die Möglichkeit eingeräumt, eine Festlegung in
halben bzw. ganzen Tagen zuzulassen.
5.
Die Ziffer 3.3 - Aktenversendepauschale - ist nicht kostendeckend. Es wird pro Vorgang mit einem
Aufwand von mehr als ¼ Stunde gerechnet. Daher erfolgt hier eine Anpassung der
Gebührentarife.
Sämtliche Änderungen sind im
Entwurf der Gebührensatzung (Anlage)
grau unterlegt.
Entscheidungsalternative(n):
Ja |
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Nein |
Wenn ja, welche ?
Auf die Anpassung der Gebührensatzung wird verzichtet. Es entstehen keine zusätzlichen Gebührenerträge.
Finanzielle Auswirkungen:
Ja |
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Nein |
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Es entstehen Folgewirkungen, die eine Veränderung des Budgets in Folgejahren verursachen: |
Ja |
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Nein |
Wenn ja, wofür ? – Voraussichtlich in welcher Höhe ?
1. Bei den neu eingerichteten Gebühren zur Förderung des Wohnungsbaus (Tarif 11.26 und 11.2.7) wird mit einem Mehrertrag in Höhe von ca. 100 T-EUR gerechnet.
2. Die weiteren Gebührenanpassungen wirken sich ertragssteigernd bei den einzelnen Gebührenpositionen aus, die allerdings nicht im Detail beziffert werden kann.