Betreff
Beschwerde des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbands e.V., Ortsverband Reken gem. § 21 KrO i. V. m. § 19 Hauptsatzung
Vorlage
0285/2010
Aktenzeichen
66 66 11
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Der Kreisausschuss stimmt der Stellungnahme der Verwaltung zu.


Rechtsgrundlage:

§ 21 der Kreisordnung (KrO) in Verbindung mit § 19 Abs. 4 der Hauptsatzung des Kreises Borken


Sachdarstellung:

Der WLV-Ortsverband Reken hat sich mit Schreiben vom 04.10.2010 an den Landrat und den Kreisausschuss des Kreises Borken gewandt, um Fragen hinsichtlich der Umsetzung des Ziel2-Projektes in Reken und der 3. Änderung des Landschaftsplans „Rekener Berge“ zu klären. Da in dem Schreiben Vorwürfe gegen das Verwaltungshandeln erhoben werden, ist es als Beschwerde gem. § 21 KrO zu werten.

Aufgrund des Schreibens fand am 05.10.2010 ein Gespräch im Kreishaus statt bei dem u. a. Herr Schwering vom WLV-Ortsverband Reken die Eingabe erläuterte.

Der Landrat hat die Beschwerde dem Kreisausschuss mit einer Stellungnahme vorzulegen (§ 19 Abs. 4 Hauptsatzung des Kreises Borken). Der Kreis Borken nimmt zu der Eingabe wie folgt Stellung:

 

1.         Umsetzung des Ziel2-Projektes in Reken

Es wird vorgebracht, bei der Realisierung von Maßnahmen im Rahmen des Ziel2-Projektes, insbesondere einer Beobachtungskanzel im Bereich des Naturschutzgebietes „Heubachwiesen“ in Reken seien die Öffentlichkeit und insbesondere die Landwirtschaft nicht ausreichend beteiligt gewesen.

Über das Projekt ist seit der erfolgreichen Teilnahme an dem Wettbewerb immer wieder auch in der Borkener Zeitung auf der Kreisseite berichtet worden. Der Umweltausschuss und der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Borken sind fortlaufend über das Projekt und dessen Fortschritt informiert worden, wobei der Umweltausschuss wegen der Auswirkungen auf den Kreishaushalt bereits über die Absicht an dem Wettbewerb teilzunehmen unterrichtet worden ist. Mehrere Kommunen haben darüber das Angebot genutzt, Frau Zimmermann als Projektbetreuerin in den örtlichen Bau-, Planungs- oder Umweltausschuss einzuladen. Vor Beginn der Ausführungen erfolgten eine umfangreiche Information der beteiligten Kommunen und auch eine genaue Absprache über den Umfang der Maßnahmen. Eine Beteiligung der örtlichen Landwirtschaft unterblieb, da keine privaten landwirtschaftlichen Flächen beansprucht oder durch die Maßnahmen in irgendeiner Weise tangiert werden.

Der WLV-Ortsverband hatte zudem aus wasserrechtlicher Sicht Bedenken gegen einen Standort einer Beobachtungsplattform vorgebracht. Die Auswahl des Standortes der angesprochenen Plattform auf einer Fläche der Gemeinde Reken erfolgte in Abstimmung mit der Kommune, der Bezirksregierung und der Biologischen Station als Gebietsbetreuerin. Die Zugänglichkeit des angrenzenden Grabens ist durch die Plattform in keiner Weise beeinträchtigt oder erschwert, da die Räumung wegen der Hecke immer von der Grünlandseite erfolgt ist. Nach nochmaliger Prüfung der Angelegenheit hat die Untere Wasserbehörde dem nicht widersprochen.

Wie in der Eingabe korrekt festgestellt wird, ist die Errichtung von baulichen Anlagen wie Beobachtungsplattformen in dem Naturschutzgebiet „Heubachwiesen“ grundsätzlich durch den Landschaftsplan „Rekener Berge“ verboten. Die angesprochenen Bauwerke sind Teil einer Entwicklungskonzeption für die Natura-2000-Gebiete im Kreis Borken und damit auch für das Naturschutzgebiet „Heubachwiesen“. Derartige Vorhaben bleiben nach Ziffer 2.1.5 D Nr. 1 des Landschaftsplanes „Rekener Berge“ als nicht betroffene Tätigkeit von den Verboten des Landschaftsplans unberührt. Unabhängig davon hat eine umfangreiche FFH-Verträglichkeitsprüfung bestätigt, dass die durchgeführten Maßnahmen den Schutzzwecken des Naturschutzgebietes „Heubachwiesen“ nicht entgegen stehen.

 

2.         Landschaftplan „Rekener Berge“, 3. Änderung

a)         Aufnahme weiterer Flächen in das Naturschutzgebiet „Heubachwiesen“

In der Eingabe des WLV-Ortsverbandes wird vorgetragen, dass im rechtskräftigen Text des Landschaftsplanes „Rekener Berge“ im Flurstücksverzeichnis Flurstücke erscheinen, die im Offenlageexemplar nicht enthalten waren.

Der vorgebrachte Vorwurf, es seien Flurstücke nachträglich in den Landschaftsplan eingebracht worden, wurde eingehend geprüft. Es wurde festgestellt, dass in der rechtskräftigen Fassung der 3. Änderung des Landschaftsplanes gegenüber der Offenlage und der ordnungsbehördlichen Verordnung keine Flurstücke ergänzt wurden.

 

b)         Ergänzung bzw. Austausch von Flurstücken bei den forstlichen Festsetzungen

Weiterhin wird in der Eingabe des Ortsverbands auf die forstlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes eingegangen. Der Umweltbericht (zur Offenlage) trifft die Aussage, dass bei den forstlichen Festsetzungen keine Veränderungen vorgenommen worden sind. In der Eingabe wird dies angezweifelt. Es wird der Vorwurf erhoben, dass Flurstücke ergänzt bzw. ausgetauscht wurden.

Auch dieser Vorwurf wurde geprüft. Die Aussage im Umweltbericht zur Offenlage der 3. Änderung, bei den forstlichen Festsetzungen seien keine Veränderungen vorgenommen worden, ist vollkommen korrekt.

 

 

Vorgenannte Stellungnahme wurde dem WLV-Ortsverband mit Schreiben vom 04.11.2010 mitgeteilt und gleichzeitig ein weiteres Gespräch angeboten.

 


Anlagen:

Schreiben des WLV-Ortsverbandes Reken