Dem Entwurf des Gesellschaftsvertrages der Westfälischen Verkehrsgesellschaft mbH (WVG) und der Beteiligungsstruktur wird auf der Grundlage des beiliegenden Vertragsentwurfs zugestimmt.
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße
Gesetz über den öffentlichen Nahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)
Sachdarstellung:
Am 13.07.2010 hat der Kreistag der Umstrukturierung der Westfälischen Verkehrsgesellschaft mbH (WVG) zugestimmt (SV Nr. 0119/2010). Danach ist der LWL als Beteiligter ausgeschieden und die Kreise haben ihre Anteile auf ihre Verkehrsunternehmen übertragen.
In der Funktion soll die WVG zukünftig nicht mehr die Geschäftsführungsgesellschaft über die kommunalen Verkehrsunternehmen sein, sondern sie wird die Dienstleistungsgesellschaft der operativen Verkehrsunternehmen Regionalverkehr Münsterland GmbH (RVM), Regionalverkehr Ruhr-Lippe GmbH (RLG), Verkehrsgesellschaft Kreis Unna mbH (VKU) und Westfälische Landeseisenbahn GmbH (WLE).
Vor diesem Hintergrund sollen alle Verkehrsgesellschaften Anteile an
der WVG halten. Der jeweilige Anteil soll bezüglich der Größenordnung die
Kostenbeteiligung der jeweiligen Verkehrsgesellschaft an den Kosten der WVG
widerspiegeln. Die WLE trägt ca. 10 % der Kosten der WVG. Entsprechend wird die
RVM 10 % ihrer Stammanteile an der WVG auf die WLE übertragen. Damit ergibt
sich folgende Verteilung der Stammanteile an der WVG:
RVM 47,15 %
RLG 28,57 %
VKU 14,28 %
WLE 10,00 %.
Die neue Gesellschaftsstruktur sowie neue Anforderungen und gesetzliche Vorschriften erfordern den Abschluss eines neuen Gesellschaftsvertrages der WVG gemäß dem anliegenden Entwurf (Anlage 1).
Die Anpassung des Gesellschaftsvertrages muss im Hinblick auf die Direktvergabe an die RVM noch bis zum 31.12.2010 vorgenommen werden. Nach den kommunalen Gremien wird die Gesellschafterversammlung der WVG am 22.12.2010 die entsprechenden Beschlüsse fassen.
Die wesentlichen Neuerungen gegenüber der bisherigen Satzung sind:
Aufsichtsrat - § 7
Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern. Die RVM erhält 4 Sitze, die RLG 3 Sitze, die VKU 2 Sitze und die WLE 1 Sitz im Aufsichtsrat. Zusätzlich erhalten die Arbeitnehmer 5 Sitze. Der Aufsichtsrat soll nur überwachend und beratend tätig sein.
Die Funktion der Gesellschafterversammlung wird im neuen Gesellschaftsvertrag gegenüber dem Aufsichtsrat gestärkt. So würde das Erfordernis vorheriger Gesellschafterbeschlüsse bei wesentlichen Maßnahmen vom Aufsichtsrat auf die Gesellschafterversammlung verlagert. Mit der neuen Regelung wird eine möglichst einheitliche Satzungsregelung innerhalb der WVG-Gruppe erreicht.
Gesellschaftsversammlung
- § 10
Als Voraussetzung für die Direktvergabe muss die Kontrolle der Aufgabenträger in der Gesellschaftsversammlung der WVG gewährleitstet sein. Nach Vollzug der umfangreichen Kapitalneuordnungsmaßnahmen werden die vier operativ tätigen Gesellschaften RVM, RLG, VKU und WLE, in denen die jeweiligen Aufgabenträger künftig beherrschenden Einfluss ausüben werden, einzig verbleibende Gesellschafter ihrer gemeinsamen "Servicegesellschaft" WVG sein. Durch die Stärkung der Gesellschaftsversammlung wird sichergestellt, dass die Aufgabenträger jederzeit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht die Kontrolle, wie über eine eigene Dienststelle, über die Gesellschaft ausüben.
Weitere Änderungen
Die weiteren Änderungen bringen im Wesentlichen den Gesellschaftsvertrag auf den aktuellen "Stand der Technik". Das betrifft insbesondere die Einladung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen und Aufsichtsratssitzungen und schafft für die Beschlussfassungen dort einen flexibleren Rahmen.
Überdies stellt § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages zahlreiche – potentiell risikoreiche Geschäfte unter den Vorbehalt eines vorherigen zustimmenden Beschlusses des Aufsichtsrates. Dies soll die Gesellschafter vor unkontrolliertem und risikoreichem Handeln der Geschäftsführung schützen, insbesondere bei Spekulationsgeschäften wie etwa Derivaten.
Ferner sieht der Gesellschaftsvertrag zahlreiche Überarbeitungen im Hinblick auf Neuerungen in der Gemeindeordnung NRW vor, so z.B. in § 12 Abs. 9 des Gesellschaftsvertrages, dass der Wirtschaftsplan der Gesellschaft auch den Gesellschaftern zur Kenntnis gebracht wird. Dies entspricht den kommunalrechtlichen Vorgaben (§ 108 Abs. 3 Nr. 1b GO NRW), welche über § 53 Abs. 1 KreisO NRW auch für die Kreise zur Anwendung kommen.
Schließlich wurden die Vorgaben des Transparenzgesetzes NRW und des Landesgleichstellungsgesetzes NRW berücksichtigt.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.