Der Bericht zur Umbenennung der besonderen Einrichtung „Service-Punkt ARBEIT im Kreis Borken“ in „Jobcenter im Kreis Borken“ wird zur Kenntnis genommen.
Rechtsgrundlage:
§ 6d SGB II
Sachdarstellung:
Ausgangslage
Mit dem Gesetz zur Neuorganisation der Grundsicherung für
Arbeitsuchende hat der Gesetzgeber zum 01.01.2011 u. a. eine gemeinsame
Bezeichnung der ausführenden Stellen eingeführt. Danach führen die gemeinsamen
Einrichtungen nach § 44b SGB II und die zugelassenen kommunalen Träger nach §
6a SGB II die Bezeichnung „Jobcenter“. Der Kreis Borken ist als zugelassener
kommunaler Träger insofern ab 2011 verpflichtet, die Bezeichnung seiner
besonderen Einrichtung – Service-Punkt ARBEIT im Kreis Borken – anzupassen und
zukünftig unter der Marke „Jobcenter“ in Rechts- und Verwaltungsverfahren
aufzutreten. Ergänzend können prinzipiell bereits etablierte Bezeichnungen
verwendet werden.
Zentrale Argumente für die Regelung sind laut Gesetzesbegründung die bundesweit breite Akzeptanz und Zustimmung für die Begrifflichkeit „Jobcenter“. Fortan sollen alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ihre Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhalts von dem für sie zuständigen Jobcenter erhalten.
Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Bestimmung bestehen für den Kreis Borken grundsätzlich zwei Handlungsalternativen zur Fortentwicklung seiner besonderen Einrichtung nach § 6a Abs. 5 SGB II. Zum Einen ist die Ergänzung der bisherigen Bezeichnung „Service-Punkt ARBEIT im Kreis Borken“ um den Zusatz „Jobcenter“ denkbar. Im Zuge dessen wäre das aktuelle Logo entsprechend abzuändern.
Alternativ ist die Neuordnung der Aufgabenwahrnehmung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Kreis Borken unter der Marke „Jobcenter“ möglich. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat einen entsprechenden Schriftzug entwickeln lassen, der den Trägern als gemeinsame Orientierung dient. Die Bezeichnung „Service-Punkt ARBEIT im Kreis Borken“ würde demnach aufgegeben.
Bewertung der
Alternativen
Die Bezeichnung
der besonderen Einrichtung zur Aufgabenwahrnehmung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende im Kreis Borken sollte sich an wesentlichen Gestaltungszielen
orientieren. So ist der Wiedererkennungswert eines Logos bzw. einer Marke
gegenüber Kunden und Öffentlichkeit durch die Vermittlung einer klaren
Botschaft von entscheidender Relevanz. Ein zukünftiges Logo sollte demnach
möglichst kurz, prägnant und zeitlos sein. Auf komplizierte Assoziationen
sollte verzichtet werden. Zudem ist in den Erwägungen zu berücksichtigen,
inwieweit sich die Marke „Service-Punkt ARBEIT im Kreis Borken“ in der
Vergangenheit etabliert hat.
Die Thematik wurde
mit Praktikern aus Städten und Gemeinden sowie in der Lenkungsgruppe SGB II
eingehend erörtert, um eine gemeinsame Einschätzung zu entwickeln. Die
Einschätzungen der Praktiker der Städte und Gemeinden lassen befürchten, dass
die Führung einer aus „Service-Punkt ARBEIT im Kreis Borken“ und „Jobcenter“
kombinierten Marke gegenüber Kunden und Öffentlichkeit kaum vermittelbar wäre.
Auch ist laut einem Gros der Eindrücke die Bezeichnung „Service-Punkt ARBEIT im
Kreis Borken“ bei Kunden, Arbeitgebern und lokalen Medien nicht in dem Maße
etabliert, dass eine Aufgabe der Bezeichnung negative Auswirkungen auf die
Aufgabenerfüllung haben würde. Demgegenüber sei die Begrifflichkeit „Jobcenter“
aus der überregionalen Berichterstattung sowohl Kunden als auch Arbeitgebern
vielfach bekannt. Dieser hohe Bekanntheitsgrad birgt u. a. Vorteile im Rahmen
der Akquise von Arbeitsstellen. Eine deutliche Mehrheit der örtlichen Praktiker
und die Lenkungsgruppe SGB II sprechen sich daher für eine Neuordnung
der Aufgabenerfüllung unter der Marke „Jobcenter“ aus.
Aus einigen Entwürfen wurde das nachfolgende Design als zukünftiges Logo ausgewählt.
Der Schriftzug entspricht im Wesentlichen der durch das BMAS entwickelten Wort-Bild-Marke. Durch die Einfügung des "grünen b“ erfolgt die eindeutige Assoziation mit dem Kreis Borken als zugelassenem kommunalen Träger. Der Zusatz „im Kreis Borken“ stellt auf die interkommunale Aufgabenwahrnehmung im Delegationsmodell ab. Außerdem haben die Delegationsgemeinden jeweils die Möglichkeit, sich in das Logo passgenau zu integrieren. Die kommunale Identität bleibt insofern in geeigneter Weise gewahrt. Das Logo ist sowohl farblich als auch im Grauton umsetzbar.
Sowohl eine Ergänzung der bisherigen Bezeichnung als auch eine vollständige Umbenennung gehen zwangsläufig mit einer Anpassung des aktuellen Corporate Designs einher. In beiden Alternativen wird von etwa gleich hohen Kosten ausgegangen. Die Aufwendungen der Umbenennung werden aus dem bundesfinanzierten Budget der Verwaltungsgemeinkosten gedeckt.
Vorgehensweise sonstiger Optionskommunen
Die aufgezeigten Problemlagen im Falle einer Kombination aus ursprünglicher Bezeichnung und dem Begriff „Jobcenter“ treffen generell alle zugelassenen kommunalen Träger mit ihren jeweils spezifischen Bezeichnungen. Viele kommunale Träger haben bereits Lösungen entwickelt und umgesetzt. Trotz anfänglicher Skepsis auf kommunaler Seite ist dabei eine Tendenz zur hervorgehobenen Übernahme der Bezeichnung „Jobcenter“ festzustellen. Die Aufgabenwahrnehmung der Grundsicherung für Arbeitsuchende erfolgt beispielsweise im Kreis Steinfurt fortan unter der Marke „Jobcenter Kreis Steinfurt – STARK“, im Kreis Kleve unter der Marke „Jobcenter im Kreis Kleve“ und in der Grafschaft Bentheim wurde aus „Grafschafter Comeback“ das „Grafschafter Jobcenter“.
Ergebnis und weiteres Verfahren
Vor diesem Hintergrund hat der Kreis Borken die Umbenennung der Besonderen Einrichtung zum „Jobcenter im Kreis Borken“ beschlossen. In der Lenkungsgruppe SGB II am 22.02.2011 hat dieses Vorgehen die Zustimmung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden erhalten. Es wurde vereinbart, dass die Umbenennung des Service-Punkt ARBEIT in „Jobcenter im Kreis Borken“ nach Durchführung der erforderlichen Vorbereitungsarbeiten zum 01.05.2011 umgesetzt werden soll. Der Kreis wird zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Presseinitiative starten und die Städte und Gemeinden in der Vorbereitungsphase zur Umstellung beraten und unterstützen.
Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Gesundheit hat den Bericht zur Umsetzung in seiner Sitzung am 31.03.2011 zur Kenntnis genommen.
Entscheidungsalternative(n):
Ja |
|
Nein |
Wenn ja, welche ?
Der Aufwand von ca. 3.000 Euro ist im laufenden Budget finanziert. Die Kosten werden aus Verwaltungsmitteln SGB II finanziert. |
Ja |
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Nein |
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Es entstehen Folgewirkungen, die eine Veränderung des Budgets in Folgejahren verursachen: |
Ja |
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Nein |
Anlagen: