Der Bericht über die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes und die Auswirkungen des Kompromisses zur SGB-II-Reform wird zur Kenntnis genommen.
Rechtsgrundlage:
SGB II, SGB XII
Sachdarstellung:
Der Gesetzgeber
hat Leistungen zur Bildung und Teilhabe für Kinder, Jugendliche und junge
Erwachsene neu ins SGB II/SGB XII aufgenommen, um diesen Personen bessere Zugangsmöglichkeiten
zu vorhandenen Angeboten in der Schule und zur gesellschaftlichen Teilhabe zu
eröffnen. Diese zusätzlichen Leistungen stehen auch Kindern zu, deren
Eltern/Elternteile Wohngeld und/oder Kinderzuschlag beziehen.
Der Bedarf Bildung
und Teilhabe umfasst Leistungen für:
1.
Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten für
Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung
besuchen,
2.
Schulbedarf für Schülerinnen und Schüler,
3.
Schülerbeförderungskosten für Schülerinnen und
Schüler,
4.
Lernförderung für Schülerinnen und Schüler,
5.
Zuschuss zum Mittagessen für Schülerinnen und
Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen,
6.
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für
Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Alle Bildungs- und Teilhabeleistungen
(Ausnahme Schulpaket) müssen gesondert beantragt und bewilligt werden.
1.
Eintägige
Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten:
Aufwendungen für
mehrtägige Klassenfahrten (im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen) und
Schulausflüge werden in tatsächlicher Höhe übernommen. Dies gilt auch für Kinder,
die eine Kindertageseinrichtung besuchen.
2.
Schulbedarf:
Schülerinnen und
Schüler erhalten für die Schulausstattung jeweils zum 1. August 70 Euro und zum
1. Februar 30 Euro. Anschaffungen wie Schulranzen, Sportzeug und Schreib-,
Rechen- und Zeichenmaterialien (z. B. Füller, Malstifte, Taschenrechner, Hefte)
sollen dadurch erleichtert werden.
3.
Schülerbeförderungskosten:
Die Übernahme von
Schülerbeförderungskosten ist in NRW in der Schülerfahrtkostenverordnung und
dem Schulgesetz geregelt. Damit werden die erforderlichen Fahrtkosten zur nächstgelegenen
Schule grundsätzlich vom jeweiligen Schulträger übernommen. Wird auf eigenen
Wunsch nicht die nächstgelegene Schule besucht, sind die entstehenden Kosten
auch im Rahmen der Leistungen des SGB II / SGB XII nicht übernahmefähig.
Allerdings sind Einzelfälle denkbar, wenn z.B. der Höchstbetrag von 100 € nach
der Schülerfahrtkostenverordnung überschritten wird, in denen eine Übernahme
der Kosten erfolgen kann.
4.
Lernförderung:
Nach der Gesetzesbegründung kann eine erforderliche
Lernförderung nur im Einzelfall erforderlich sein, wenn die Erreichung des
Klassenzieles (Versetzung) gefährdet ist. Dies umfasst den klassischen
kurzzeitigen außerschulischen Nachhilfeunterricht im Einzelfall, um konkrete
Lernschwächen zu beheben. Nur wenn schulische Angebote nicht oder nicht
ausreichend zur Verfügung stehen, kann eine ergänzende angemessene
Lernförderung erfolgen.
5.
Zuschuss zum
Mittagessen:
Die Anerkennung
dieses Bedarfes setzt voraus, dass das Mittagessen in schulischer Verantwortung
oder in Verantwortung eines Kindergartens oder Hortes angeboten sowie gemeinschaftlich
ausgegeben und eingenommen wird. Belegte Brötchen und kleinere Mahlzeiten, die
an Kiosken auf dem Schulgelände verkauft werden, erfüllen diese Voraussetzungen
nicht.
Der
Leistungsempfänger hat einen Eigenanteil von 1 € (häusliche Ersparnis) selbst
zu erbringen.
6.
Teilhabe am
sozialen und kulturellen Leben:
Mit dieser Leistung soll es Kindern und
Jugendlichen ermöglicht werden, sich in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu
integrieren und insbesondere Kontakt zu Gleichaltrigen aufzubauen. Um dies zu
ermöglichen, können zusätzliche Leistungen im Wert von 10 € monatlich erbracht
werden.
Die Leistung kann individuell eingesetzt
werden z. B. für:
·
Mitgliedsbeiträge aus den Bereichen Sport, Spiel,
Kultur und Geselligkeit (z. B. Fußballverein),
·
Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B.
Musikunterricht),
·
Angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung (z.
B. Museumsbesuche),
·
die Teilnahme an Freizeiten (z. B. Pfadfinder,
Theaterfreizeit) einmalig 120 €.
Der
Leistungsempfänger kann selbst entscheiden, welche Leistungen er in Anspruch
nehmen will.
In der gemeinsamen
Besprechung mit den Städten und Gemeinden am 10.03.2011 ist die praktische
Umsetzung durch die örtlichen Jobcenter und Sozialämter mit folgendem Ergebnis
besprochen worden:
Zu 1. Eintägige Schulausflüge und mehrtägige
Klassenfahrten:
Kosten für
mehrtägige Klassenfahrten waren bereits nach der bisherigen Gesetzeslage in
tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Es ist lediglich der Leistungsumfang auf
eintägige Schulausflüge und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung
besuchen, erweitert worden. Aus den bisherigen Erfahrungen heraus bestand
Einvernehmen, dass die Umsetzung vor Ort keine Probleme bereiten sollte.
Zu 2. Schulbedarf:
Diese Leistung war
bereits nach der bisherigen Gesetzeslage zu zahlen. Der Gesamtbetrag von
100,00 € ist lediglich auf zwei Teilbeträge von 70,00 € (zum 01.08.) und 30,00
€ (zum 01.02.) aufgeteilt worden. Als gemeinsame Einschätzung wurde
festgestellt, dass die Umsetzung problemlos über das EDV-Verfahren erfolgen
kann.
Zu 3.
Schülerbeförderungskosten:
Nach gemeinsamer
Einschätzung kann es sich hierbei nur um Einzelfälle – in der Regel bei
weiterführenden Schulen – handeln, wenn z.B. der Höchstbetrag von 100 € nach
der Schülerfahrtkostenverordnung überschritten wird. Probleme bei der Umsetzung
wurden nicht gesehen.
Zu 4. Lernförderung:
Die Mitwirkung der Schule bei der Feststellung des
Bedarfes und der Umsetzung des Nachhilfeunterrichtes wird in jedem Fall für
erforderlich erachtet. Insbesondere weil eine Beurteilung, ob das Erreichen des
Klassenzieles gefährdet ist und dem durch Nachhilfeunterricht begegnet werden sollte,
am besten durch die Schule erfolgen kann. Das Schulministerium NRW hat
zwischenzeitlich die Mitwirkung der Schulen zugesichert.
Zu 5. Zuschuss zum Mittagessen:
Die
Angebotsstruktur bei der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung ist in den
einzelnen Städten und Gemeinden sehr unterschiedlich. Diese Vielfältigkeit
wird die Umsetzung des Zuschusses zur Mittagsverpflegung erheblich erschweren.
Es bestand
Einvernehmen, dass eine Bewilligung des Zuschusses mit anschließender
Spitzabrechnung nach jetzigem Kenntnisstand die praktikabelste Lösung darstellen
könnte. Aber auch andere Umsetzungsformen sind denkbar.
Soweit
Leistungsberechtigte an dem Landesprogramm „Kein Kind ohne Mahlzeit“
teilnehmen, ist die Mittagsverpflegung hierdurch bereits sichergestellt. Es
handelt sich um eine vorrangige Bedarfsdeckung, die eine Übernahme aus SGB
II/SGB XII – Mitteln ausschließt. Da das Landesprogramm bis zum Ende des
Schuljahres bewilligt ist, wird vielfach nur mit einer geringen Anzahl von
Anträgen gerechnet. Dies könnte die Probleme bei der praktischen Umsetzung vor
Ort zunächst ein wenig entspannen.
Zu 6. Teilhabeleistungen am sozialen und
kulturellen Leben:
Die Umsetzung
dieser Leistungen wurde als besonders problematisch bewertet, weil über die
vielen Möglichkeiten unter Umständen mehrere Teilhabeleistungen neben einander
bewilligt und abgerechnet werden müssen. Insbesondere bei der Übernahme von
Beiträgen für Sportvereine dürfe keine Überforderung der ehrenamtlich Tätigen
mit Umsetzungsaufwand eintreten. Für Teilhabeleistungen wurde eine Bewilligung
mit anschließender Spitzabrechnung als am ehesten umsetzbar angesehen, wobei
eine Abrechnung pro Halbjahr angestrebt werden sollte. Die örtlichen Gegebenheiten
müssen besonders berücksichtigt werden. Wie hoch der Verwaltungsaufwand in der
Praxis tatsächlich sein wird, hängt maßgeblich davon ab, wie viele
Leistungsberechtigte wie viele unterschiedliche Leistungen in Anspruch nehmen.
Zu der Frage, wie
die im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes vom Bund zugesagte Förderung
von Schulsozialarbeit in der Praxis umgesetzt werden soll, liegen bisher keine
verbindlichen Erkenntnisse vor. Nach Aussagen von Vertretern des
Schulministeriums NRW sowie des Ministeriums für Arbeit, Integration und
Soziales NRW sind mit den vorgesehenen Mitteln allgemeine Aufgaben der
Schulsozialarbeit nicht finanzierbar. Vielmehr müssten diese Aufgaben einen
direkten Bezug zum SGB II haben.
Die weitere Frage,
wer, wie und ab wann die Leistungen für Wohngeld- und Kinderzuschlagsempfänger
umsetzten soll, konnte nicht beantwortet werden, da hierzu noch
landesrechtliche Umsetzungsregelungen getroffen werden müssen. Die Anträge für
diesen Personenkreis werden zunächst jedoch durch die örtlichen Jobcenter und
Sozialämter entgegen genommen.
Finanzierung:
Das Bildungs- und
Teilhabepaket wurde als kommunale Aufgabe bei den Kommunen angesiedelt. Anders
als in den Medien vereinzelt dargestellt ist der finanzielle Aufwand
entsprechend zunächst aus kommunalen Mitteln zu tragen.
Durch den Bund wird keine Erstattung der
„spitzen“ tatsächlichen Kosten für die Leistungen des Bildungs- u.
Teilhabepaketes erfolgen. Vielmehr erfolgt als Ausgleich eine pauschale
Kompensation der finanziellen Belastungen durch eine Anhebung des Bundesanteils
an den Kosten der Unterkunft. Dabei wurde der notwendige Kompensationsbetrag
lediglich auf Bundesebene ermittelt. Dies bedeutet, dass bei einzelnen
Kommunen der finanzielle Aufwand für die neuen Leistungen von dem pauschalen
Kompensationsbetrag beim Bundesanteil an den Kosten der Unterkunft mehr oder
weniger abweichen kann.
Durch die Erhöhung des Bundesanteils an den
Kosten der Unterkunft von 24,5% auf 35,8% für das Jahr 2011 sollen die
zusätzlich entstehenden Kosten für die Warmwasserbereitung, Verwaltungskosten
für das Bildungspaket, Mittagessen für Schüler, Hort- und Kindergartenkinder,
Schulsozialarbeiter, monatliche Bildungsgutscheine, Schulbeihilfe,
Schülerbeförderung, Lernförderung, Schulausflüge und Klassenfahrten etc.
ausgeglichen werden.
Der ermittelte Kompensationsbetrag wurde
durch den Bund wie folgt errechnet:
|
Anhebung
Bundesanteil KdU |
entspricht für
Kreis Borken voraussichtl. |
Leistungen für
Bildung u. Teilhabe Personenkreis
SGB II Personenkreis
Kinderzuschlag (KiZ) Personenkreis
Wohngeld |
5,4
% |
1.778
T € |
Schulsozialarbeiter/Hortkinder
(befristet bis 2013) |
2,8 % |
922 T € |
Verwaltungskosten
Bildung u. Teilhabe |
1,2 % |
395 T € |
Erhöhung KdU
(Warmwasseranteil) |
1,9 % |
625 T € |
Für den Kreis Borken entspricht die Erhöhung
der Bundesbeteiligung um 11,3 % einem Betrag von rd. 3,7 Mio. €. Dem gegenüber
steht der derzeit noch nicht kalkulierbare finanzielle Aufwand für die neuen
Leistungen und eine Verschlechterung bei den Verwaltungskosten SGB II durch
eine Veränderung des kommunalen Finanzierungsanteils von bisher 12,6 % auf 15,2
% gleich 0,35 Mio. € sowie dem erhöhten Aufwand für die Kosten der Unterkunft
durch zusätzliche Übernahme der Warmwasseranteile.
Insbesondere der Aufwand für die Leistungen
der Bildung und Teilhabe von Kindern kann zur Zeit nicht beziffert werden.
Bisher wurden erst in sehr geringem Umfang überhaupt Anträge gestellt. Diese
Situation stellt sich auch bei anderen Trägern ähnlich dar. Eine Einschätzung,
wie viele der potenziell anspruchsberechtigten über 8.000 Kinder und
Jugendlichen im Kreis Borken, die Leistungen zukünftig in Anspruch nehmen
werden, ist kaum möglich. Zur Zeit kann daher hilfsweise nur unterstellt
werden, dass die vom Bund bereitgestellten Mittel die tatsächlichen zukünftigen
Bedarfe abdecken werden. Für das Jahr 2011 wird unterstellt, dass aufgrund der
bereits fortgeschrittenen Phase im Jahr vielleicht nur 70 % der Leistungen für
Bildung und Teilhabe anfallen. Es wird daher weiter unterstellt, dass von den
hierfür bereitgestellten Mitteln in Höhe von 1.778 T € ggf. 500 T € nicht in
Anspruch genommen werden.
Auf Grundlage der tatsächlichen Ausgaben
2012 werden die Quoten ab 2013 überprüft und auf Bundesebene angepasst. Bei den
Mitteln für Schulsozialarbeit, die für die Zeit von 2011 bis 2013 befristet
sind, ist darauf hinzuweisen, dass nach derzeitigen Überlegungen des Landes
enge Maßstäbe bei der Freigabe der Mittel angesetzt werden und keinesfalls eine
Finanzierung allgemeiner Aufgaben der Schulsozialarbeit, z. B. für bereits
vorhandene Stellen, realisierbar sei. Vielmehr muss ein enger Bezug zu den
Aufgaben des SGB II bestehen.
Vom Bund werden die Mittel an die
Bundesländer fließen. Nach ersten Aussagen des Ministeriums für Arbeit,
Integration und Soziales NRW war noch nicht geklärt, ob die Pauschalen vom Land
beim Bundesanteil an den Kosten der Unterkunft unmittelbar an die Kommunen
weitergegeben werden, oder ob sich das Land eine andere Verteilung für diese
Mittel vorbehält. Denkbar ist, dass durch das Land intern eine Umverteilung auf
Grundlage der tatsächlichen Kosten für die Bildungs- u. Teilhabeleistungen oder
nach Schlüsseln wie der Zahl der bedürftigen Kinder erfolgen wird. Nach letztem
Stand geht das Landesministerium davon aus, dass die oben beschriebenen Anteile
an den Kosten der Unterkunft direkt an die kommunalen Träger weitergegeben
werden.
Darüber hinaus hat man sich im
Vermittlungsausschuss auf eine vollständige Übernahme der Kosten der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung durch den Bund in drei Stufen
ab 2012 bis 2014 verständigt.
Die finanziellen Auswirkungen für den Kreis
Borken stellen sich wie folgt dar:
2011 |
2012 |
2013 |
ab 2014 |
|
Bundesanteil |
15% |
16% |
16% |
16% |
1,85 Mio. € |
2,14 Mio. € |
2,37 Mio. € |
2,43 Mio. € |
|
Bundesanteil neue Regelung |
15% |
45% |
75% |
100% |
1,85 Mio. € |
6,03 Mio. € |
11,09 Mio. € |
15,19 Mio. € |
|
Verbesserung Kreis |
|
3,89 Mio. € |
8,72 Mio. € |
12,76 Mio. € |
Entscheidungsalternative(n):
Ja |
|
Nein |
Wenn ja, welche ?