Der Übernahme einer Bürgschaft in Höhe von 1 Mio. € zu Gunsten der Regionalverkehr Münsterland GmbH bei Leistung eines Avalentgeltes in Höhe von 0,2 % wird zugestimmt.
Rechtsgrundlage:
§ 26, Abs. 1, lit. o KrO
Sachdarstellung:
In der ursprünglichen Sitzungsvorlage 0118/2011 vom 03.05.2011 war eine Bürgschaft für die Verkehrsbetrieb Kipp GmbH (VBK) vorgesehen. Die Geschäftsführung der Regionalverkehr Münsterland GmbH (RVM) hat auf Nachfrage klargestellt, dass die RVM ein Darlehn aufnehmen und im Rahmen des firmeninternen Finanzmanagement an die Verkehrsbetrieb Kipp GmbH (VBK) weiterreichen wird. Hierdurch wird das „System“ der direkten Gesellschafterbürgschaften beibehalten.
Der Beschlussvorschlag ist entsprechend geändert. Bezüglich der weiteren Sachdarstellung wird auf die ursprüngliche Sitzungsvorlage 0118/2011 verwiesen.
Entscheidungsalternative(n):
Ja |
Nein |
Wenn ja, welche ?
Die Bürgschaftsübernahme kann abgelehnt werden. Die Regionalverkehr Münsterland GmbH müsste sich dann einen neuen Bürgen suchen oder das Darlehn zu schlechteren Konditionen aufnehmen. Bei gleicher Einnahmesituation würde dieses zu höheren Kosten, die dann durch die Kreise und somit auch vom Kreis Borken gedeckt werden müssten, führen. Gleichzeitig würde der Kreis Borken die bisher partnerschaftlich von den Münsterlandkreisen vorgenommene Sicherung der Gesellschaft verlassen.
Finanzielle Auswirkungen:
Ja |
Nein |
||||
Es entstehen Folgewirkungen, die eine Veränderung des Budgets in Folgejahren verursachen: |
Ja |
Nein |
Wenn ja, wofür ? – Voraussichtlich in welcher Höhe ?
Dem Kreis erwachsen aus der Bürgschaft keine finanziellen Folgen. Eine Inanspruchnahme erfolgt nur für den Fall, dass der Kreditnehmer nicht mehr leistungsfähig sein sollte.