Der Ausschuss stimmt dem
„Pflegeberatungskonzept für den Kreises Borken“ (Anlage 1) zu.
Rechtsgrundlage:
Sozialgesetzbuch XI – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI)
Landespflegegesetz (PfG NW)
Sachdarstellung:
In der Sitzung am 23.11.2010 hat der
Ausschuss Informationen über die Situation der trägerunabhängigen
Pflegeberatung im Kreis Borken erhalten. Die nächsten Schritte wurden
vereinbart.
Seit der Sitzung am 23.11.2010 haben sich
folgende weitere Entwicklungen ergeben:
- Abstimmung
des Pflegeberatungskonzeptes mit den kreisangehörigen Städten und
Gemeinden/Aufbau einer trägerunabhängigen Wohnraumberatung im Zusammenhang
mit der Optimierung der trägerunabhängigen Pflegeberatung
In der Bürgermeisterkonferenz am 28.03.2011
wurde die Thematik umfassend beraten. Die Bürgermeisterkonferenz hat das
Pflegeberatungskonzept des Kreises Borken zur Kenntnis genommen. Die
Bürgermeister haben eine Weiterführung der Pflegeberatung in den jeweiligen
Rathäusern auf der Basis der heutigen Personalressourcen zugesagt. Im
Zusammenhang mit der Frage einer trägerunabhängigen Wohnraumberatung haben die
Bürgermeister deutlich gemacht, dass der Aufbau gesonderter Strukturen für die
Wohnraumberatung innerhalb der Rathäuser nicht erforderlich sei. Die
vorhandenen Strukturen seien ausreichend. In diesen Meinungsbildungsprozess war
auch die Arbeitsgruppe „Förderstrukturen“ eingebunden.
Das Personal in den Rathäusern soll für die
Ratsuchenden in erster Linie wegweisende Funktion haben und Betroffene an die
Ansprechpersonen bei den Pflegekassen bzw. beim Kreis Borken weitervermitteln.
Von den Städten und Gemeinden wird keine medizinisch-pflegerische
Beratungstätigkeit erwartet. Für diese Fragestellungen sind die Pflegekassen
nach § 7a SGB XI für Pflegeversicherte bzw. der Kreis Borken für nicht
Pflegeversicherte zuständig.
- Schulungsveranstaltung
für die Pflegeberater/innen der Städte und Gemeinden/Gemeinsame
Veranstaltung mit den Pflegekassen
Am 01.03.2011 fand im Kreishaus Borken eine
erste gemeinsame Veranstaltung von Personen statt, die beim Kreis, bei den
Pflegekassen und bei den kreisangehörigen Städten und Gemeinden als
Ansprechperson/Berater/in rund um das Thema Pflege fungieren. Bei dieser
Veranstaltung standen zum Einen das gegenseitige persönliche Kennenlernen und
zum Anderen die gegenseitige Information über die jeweiligen Aufgabenkreise und
Beratungsmöglichkeiten im Vordergrund. Alle Gesprächsteilnehmer/innen betonten,
dass die Veranstaltung sehr hilfreich gewesen sei, die Zusammenarbeit von
Kommunen und Pflegekassen weiter zu verbessern. Zwischen Kommunen und
Pflegekassen wurden die jeweiligen Kontaktdaten ausgetauscht.
Erste Erfahrungen zeigen, dass die
bestehenden Kontakte dazu genutzt werden, in Einzelfällen auch über Fragen zur
Pflege hinaus die jeweiligen Netzwerke und Beziehungen der „anderen Seite“ zu
nutzen. So kann der/die Ratsuchende ganzheitlich und umfassend beraten und
informiert werden.
- Öffentlichkeitsarbeit
zur trägerunabhängigen Pflegeberatung
Zur Veranstaltung am 01.03.2011 hat der
Kreis Borken eine Pressemitteilung herausgegeben. Verschiedene Zeitungen haben
einen Abdruck vorgenommen.
Der Flyer „Trägerunabhängige Pflegeberatung
im Kreis Borken“ ist überarbeitet und wird in der täglichen Arbeit verwendet
(Anlage 2).
Die Verlinkung der Homepages der Städte und
Gemeinden mit dem Internetauftritt des Kreises Borken zum Thema Pflege wird in
Kürze realisiert.
Die Fachabteilungsleiterin hält kreisweit
regelmäßig Vorträge vor interessierten Kreisen zu verschiedenen Fragen rund um
die Pflege.
Unabhängig von den bereits erfolgten
Aktivitäten ist die weitere Öffentlichkeitsarbeit zur trägerunabhängigen
Pflegeberatung eine Daueraufgabe und ein kontinuierlicher Prozess.
Weitere/nächste
Schritte
- Der Kreis Borken wird einmal jährlich die
Ansprechpersonen/Berater/innen der Pflegekassen und kreisangehörigen
Kommunen zum Erfahrungsaustausch und zur gegenseitigen Weiterbildung ins
Kreishaus einladen.
- Die Zusammenarbeit mit den Pflegekassen wird
weiter intensiviert und gepflegt. Insbesondere soll die Auflistung der
Ansprechpersonen bei einzelnen Pflegekassen noch weiter vervollständigt
werden.
- In Abstimmung mit den Städten und Gemeinden
erfolgt eine weitere Bekanntmachung des örtlichen
Pflegeberatungsangebotes.
- Die Pflegeberatungskonzeption wird in diversen
Gremien vorgestellt/bekanntgemacht (z.B. Kreispflegekonferenz, Runder
Tisch Demenz, Arbeitsgruppen diverser Fachrichtungen, usw.).
Alternativen:
Ohne finanzielle Mittel keine
Entscheidungsalternative(n):
Ja |
Nein |
Wenn ja, welche ?
Finanzielle Auswirkungen:
Zzt. keine
Anlage 1:
Trägerunabhängige
Pflegeberatung im Kreis Borken –
Das
Pflegeberatungskonzept nach § 4 PfG NW
Stand: Mai 2011
1.
Die rechtlichen Grundlagen
2.
Die Akteure in der
Pflegeberatung
3.
Die Aufgaben der Akteure
- Die
rechtlichen Grundlagen
Pflegebedürftige, von Pflegebedürftigkeit
Bedrohte und ihre Angehörigen sind trägerunabhängig zu beraten und über die
erforderlichen ambulanten, teilstationären, vollstationären und komplementären
Hilfen zu informieren. Die Beratung soll im Zusammenwirken von Kommunen, Pflegekassen
und den anderen an der pflegerischen Versorgung Beteiligten erfolgen. Diese
verständigen sich im Rahmen der Pflegekonferenzen über ein geeignetes
Verfahren sowie über die Form der Unterstützung bei der Auswahl eines
geeigneten Hilfsangebotes. Bei der Weiterentwicklung des Beratungsangebotes soll
insbesondere auf gemeinsame und unabhängige Beratungsstellen und die
Entwicklung von Fallmanagement (Case-Management) hingewirkt werden (§ 4 PfG
NW).
Die Pflegekassen haben die
Eigenverantwortung der Versicherten durch Aufklärung und Beratung über eine
gesunde, der Pflegebedürftigkeit vorbeugenden Lebensführung zu unterstützen und
auf die Teilnahme an gesundheitsfördernden Maßnahmen hinzuwirken. Darüber
hinaus haben sie die Versicherten und ihre Angehörigen in den mit der
Pflegebedürftigkeit zusammenhängenden Fragen, insbesondere über die Leistungen
der Pflegekassen sowie über die Leistungen und Hilfen anderer Träger, zu
unterrichten und zu beraten (§ 7 SGB XI).
Personen, die einen Leistungsanspruch nach
dem SGB XI haben oder einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XI gestellt
haben und einen erkennbaren Hilfe- und Betreuungsbedarf haben, haben seit dem
01.01.2009 einen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch
eine/n Pflegeberater/in ihrer Pflegekasse. (§ 7a SGB XI).
- Die Akteure
in der Pflegeberatung
Ø der Kreis Borken
(Fachbereiche Soziales und Gesundheit)
Ø die
kreisangehörigen Städte und Gemeinden
Ø die Pflegekassen
Ø die Pflegeanbieter
(ambulante Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen)
- Die Aufgaben
der Akteure
3.1 Der Kreis Borken
- Beratung über
das Angebot an ambulanten Pflegediensten und komplementären ambulanten
Diensten sowie an teilstationären Pflegeeinrichtungen,
Kurzzeitpflegeeinrichtungen und vollstationären Pflegeeinrichtungen,
einschließlich Beratung über die finanziellen Leistungen nach dem SGB XI
und dem Sozialgesetzbuch XII – Sozialhilfe.
- Zentrale
Erfassung des Bestandes an Pflegediensten und Pflegeeinrichtungen
(Anschriftenverzeichnisse, Datenbanken), Fortschreibung und Pflege der Daten.
- Beratung im
Einzelfall im Rahmen der Sozialhilfe, insbesondere im Rahmen der Hilfe zur
Pflege in Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XII, Beratung über die
finanziellen Leistungen nach dem SGB XI und SGB XII sowie über das
Pflegewohngeld jeweils im Einzelfall durch Ansprechpersonen im Fachbereich
Soziales.
- Fall-Management
in allen Fällen, in denen ambulante Leistungen der Hilfe zur Pflege nach
dem SGB XII beantragt werden sowie bei der Antragstellung auf stationäre
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII, wenn keine Pflegestufe
festgestellt (Pflegestufe „0“) ist.
Das
Fall-Management wird unter Beteiligung der Pflegefachkraft bzw. Amtsärztin des
Fachbereiches Gesundheit durchgeführt. Weitere Fachkräfte des Kreises (z.B.
sozialpsychiatrischer Dienst, Suchtberatung, Betreuungsstelle, Jugendhilfe)
werden bei Bedarf mit eingebunden. Neben einer Prüfung der Heimnotwendigkeit
erfolgt durch das Fall-Management die Hilfe- und Versorgungsplanung sowie
Fallbegleitung zur Sicherstellung der weiteren ambulanten Versorgung der
Leistungsberechtigten nach dem SGB XII. Dies schließt bei Bedarf eine Beratung
über die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, über eventuell erforderliche
Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung und geeignete niedrig schwellige Hilfs- und
Betreuungsangebote i.S.d. § 45 a SGB XI mit ein. Es erfolgt bei Bedarf eine
enge Zusammenarbeit mit der Pflegeberatung der Pflegekasse (vgl. Absprachen
mit den Pflegekassen unter A., Nr. 2).
Das
Fall-Management ist optisch aus dem beigefügten Schema ersichtlich (Anlage 1).
- Öffentlichkeitsarbeit
(Informationsveranstaltungen, Infomaterial, Internetauftritt).
- Schulung der
Ansprechpersonen der Städte und Gemeinden
3.2 Die
kreisangehörigen Städte und Gemeinden
- Beratung
durch Pflegeberater/innen über das Angebot an Diensten und Einrichtungen,
über Leistungsansprüche nach dem SGB XI und XII für Pflegebedürftige,
Weitervermittlung von Pflegebedürftigen an andere Berater (Kreis Borken,
Pflegekassen, Pflegeanbieter).
- Einzelfallbezogene
Beratung im Rahmen der Sozialhilfe, Entgegennahme von Anträgen auf Sozialhilfe, insbesondere für Hilfe zur
Pflege – ambulant wie stationär.
3.3 Die Pflegekassen
- Beratung im
Rahmen der Aufklärungs- und Beratungspflicht nach § 7 SGB XI, d.h.
Beratung über das Angebot an ambulanten Pflegediensten und komplementären
ambulanten Diensten sowie an teilstationären Pflegeeinrichtungen,
Kurzzeitpflegeeinrichtungen und vollstationären Pflegeeinrichtungen,
einschließlich Beratung über die finanziellen Leistungen nach dem SGB XI.
- Beratung und
Hilfestellung durch Pflegeberater/innen gem. § 7a SGB XI, hier
insbesondere
Ø
Hilfebedarf unter Berücksichtigung der Feststellung
der Begutachtung durch den MDK systematisch erfassen und analysieren,
Ø
einen individuellen Versorgungsplan mit den im
Einzelfall erforderlichen Sozialleistungen und gesundheitsfördernden,
präventiven, kurativen, rehabilitativen oder sonstigen medizinischen sowie
pflegerischen und sozialen Hilfen erstellen,
Ø
auf die für die Durchführung des Versorgungsplanes
erforderlichen Maßnahmen einschließlich deren Genehmigung durch den jeweiligen
Leistungsträger hinzuwirken,
Ø
die Durchführung des Versorgungsplans überwachen
und ggf. einer veränderten Bedarfslage anpassen sowie
Ø
bei besonders komplexen Fallgestaltungen den
Hilfeprozess auswerten und
dokumentieren.
- Bei Bedarf
Durchführung von gemeinsamen Fallkonferenzen mit dem Sozialhilfeträger
(vgl. Absprachen mit den Pflegekassen unter A., Nr. 2).
- Angebote von
Pflegekursen für pflegende Angehörige und ehrenamtliche Personen (§ 45 SGB
XI)
3.4 Die Pflegeanbieter
(ambulante Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen)
- Beratung über
das eigene Leistungsspektrum
- Einzelfallberatung
im Rahmen der täglichen pflegerischen Tätigkeiten
- Einzelfallberatung
im Rahmen der vierteljährlichen/halbjährlichen Pflegeeinsätze gem. § 37
Abs. 3 SGB XI (= Beratungsbesuch)
- Einzelfallberatung
im Rahmen von Kurzzeit-/Verhinderungspflege- oder Tagespflege- sowie
vollstationären Aufenthalten