Betreff
Trägerunabhängiges "Pflegeberatungskonzept für den Kreis Borken"
Vorlage
0131/2011
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Der Ausschuss stimmt dem „Pflegeberatungskonzept für den Kreises Borken“ (Anlage 1) zu.


Rechtsgrundlage:

Sozialgesetzbuch XI – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI)

Landespflegegesetz (PfG NW)


Sachdarstellung:

In der Sitzung am 23.11.2010 hat der Ausschuss Informationen über die Situation der trägerunabhängigen Pflegeberatung im Kreis Borken erhalten. Die nächsten Schritte wurden vereinbart.

Seit der Sitzung am 23.11.2010 haben sich folgende weitere Entwicklungen ergeben:

  1. Abstimmung des Pflegeberatungskonzeptes mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden/Aufbau einer trägerunabhängigen Wohnraumberatung im Zusammenhang mit der Optimierung der trägerunabhängigen Pflegeberatung

In der Bürgermeisterkonferenz am 28.03.2011 wurde die Thematik umfassend beraten. Die Bürgermeisterkonferenz hat das Pflegeberatungskonzept des Kreises Borken zur Kenntnis genommen. Die Bürgermeister haben eine Weiterführung der Pflegeberatung in den jeweili­gen Rathäusern auf der Basis der heutigen Personalressourcen zugesagt. Im Zusammenhang mit der Frage einer trägerunabhängigen Wohnraumberatung haben die Bürgermeister deutlich gemacht, dass der Aufbau gesonderter Strukturen für die Wohnraumberatung innerhalb der Rathäuser nicht erforderlich sei. Die vorhandenen Strukturen seien ausreichend. In diesen Meinungsbildungsprozess war auch die Arbeitsgruppe „Förderstrukturen“ eingebunden.

Das Personal in den Rathäusern soll für die Ratsuchenden in erster Linie wegweisende Funktion haben und Betroffene an die Ansprechpersonen bei den Pflegekassen bzw. beim Kreis Borken weitervermitteln. Von den Städten und Gemeinden wird keine medizinisch-pflegerische Beratungstätigkeit erwartet. Für diese Fragestellungen sind die Pflegekassen nach § 7a SGB XI für Pflegeversicherte bzw. der Kreis Borken für nicht Pflegeversicherte zuständig.

  1. Schulungsveranstaltung für die Pflegeberater/innen der Städte und Gemeinden/Gemeinsame Veranstaltung mit den Pflegekassen

Am 01.03.2011 fand im Kreishaus Borken eine erste gemeinsame Veranstaltung von Personen statt, die beim Kreis, bei den Pflegekassen und bei den kreisangehörigen Städten und Gemeinden als Ansprechperson/Berater/in rund um das Thema Pflege fungieren. Bei dieser Veranstaltung standen zum Einen das gegenseitige persönliche Kennenlernen und zum Anderen die gegenseitige Information über die jeweiligen Aufgabenkreise und Beratungsmöglichkeiten im Vordergrund. Alle Gesprächsteilnehmer/innen betonten, dass die Veranstaltung sehr hilfreich gewesen sei, die Zusammenarbeit von Kommunen und Pflegekassen weiter zu verbessern. Zwischen Kommunen und Pflegekassen wurden die jeweiligen Kontaktdaten ausgetauscht.

Erste Erfahrungen zeigen, dass die bestehenden Kontakte dazu genutzt werden, in Einzelfällen auch über Fragen zur Pflege hinaus die jeweiligen Netzwerke und Beziehungen der „anderen Seite“ zu nutzen. So kann der/die Ratsuchende ganzheitlich und umfassend beraten und informiert werden.

  1. Öffentlichkeitsarbeit zur trägerunabhängigen Pflegeberatung

Zur Veranstaltung am 01.03.2011 hat der Kreis Borken eine Pressemitteilung herausgegeben. Verschiedene Zeitungen haben einen Abdruck vorgenommen.

Der Flyer „Trägerunabhängige Pflegeberatung im Kreis Borken“ ist überarbeitet und wird in der täglichen Arbeit verwendet (Anlage 2).

Die Verlinkung der Homepages der Städte und Gemeinden mit dem Internetauftritt des Kreises Borken zum Thema Pflege wird in Kürze realisiert.

Die Fachabteilungsleiterin hält kreisweit regelmäßig Vorträge vor interessierten Kreisen zu verschiedenen Fragen rund um die Pflege.

Unabhängig von den bereits erfolgten Aktivitäten ist die weitere Öffentlichkeitsarbeit zur trägerunabhängigen Pflegeberatung eine Daueraufgabe und ein kontinuierlicher Prozess.

Weitere/nächste Schritte

  • Der Kreis Borken wird einmal jährlich die Ansprechpersonen/Berater/innen der Pflegekassen und kreisangehörigen Kommunen zum Erfahrungsaustausch und zur gegenseitigen Weiterbildung ins Kreishaus einladen.
  • Die Zusammenarbeit mit den Pflegekassen wird weiter intensiviert und gepflegt. Insbesondere soll die Auflistung der Ansprechpersonen bei einzelnen Pflegekassen noch weiter vervollständigt werden.
  • In Abstimmung mit den Städten und Gemeinden erfolgt eine weitere Bekanntmachung des örtlichen Pflegeberatungsangebotes.
  • Die Pflegeberatungskonzeption wird in diversen Gremien vorgestellt/bekanntgemacht (z.B. Kreispflegekonferenz, Runder Tisch Demenz, Arbeitsgruppen diverser Fachrichtungen, usw.).

Alternativen:

Ohne finanzielle Mittel keine

Entscheidungsalternative(n):

Ja

Nein

Wenn ja, welche ?


Finanzielle Auswirkungen:

Zzt. keine

 


Anlage 1:

 

Trägerunabhängige Pflegeberatung im Kreis Borken –

Das Pflegeberatungskonzept nach § 4 PfG NW

Stand: Mai 2011

 

 

 

1.   Die rechtlichen Grundlagen

2.   Die Akteure in der Pflegeberatung

3.   Die Aufgaben der Akteure

  1. Die rechtlichen Grundlagen

Pflegebedürftige, von Pflegebedürftigkeit Bedrohte und ihre Angehörigen sind trägerunabhängig zu beraten und über die erforderlichen ambulanten, teilstationären, vollstationären und komple­mentären Hilfen zu informieren. Die Beratung soll im Zusammenwirken von Kommunen, Pflege­kassen und den anderen an der pflegerischen Versorgung Beteiligten erfolgen. Diese verständi­gen sich im Rahmen der Pflegekonferenzen über ein geeignetes Verfahren sowie über die Form der Unterstützung bei der Auswahl eines geeigneten Hilfsangebotes. Bei der Weiterentwicklung des Beratungsangebotes soll insbesondere auf gemeinsame und unabhängige Beratungsstellen und die Entwicklung von Fallmanagement (Case-Management) hingewirkt werden (§ 4 PfG NW).

Die Pflegekassen haben die Eigenverantwortung der Versicherten durch Aufklärung und Bera­tung über eine gesunde, der Pflegebedürftigkeit vorbeugenden Lebensführung zu unterstützen und auf die Teilnahme an gesundheitsfördernden Maßnahmen hinzuwirken. Darüber hinaus haben sie die Versicherten und ihre Angehörigen in den mit der Pflegebedürftigkeit zusammen­hängenden Fragen, insbesondere über die Leistungen der Pflegekassen sowie über die Leistungen und Hilfen anderer Träger, zu unterrichten und zu beraten (§ 7 SGB XI).

Personen, die einen Leistungsanspruch nach dem SGB XI haben oder einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XI gestellt haben und einen erkennbaren Hilfe- und Betreuungsbe­darf haben, haben seit dem 01.01.2009 einen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestel­lung durch eine/n Pflegeberater/in ihrer Pflegekasse. (§ 7a SGB XI).

  1. Die Akteure in der Pflegeberatung

Ø  der Kreis Borken (Fachbereiche Soziales und Gesundheit)

Ø  die kreisangehörigen Städte und Gemeinden

Ø  die Pflegekassen

Ø  die Pflegeanbieter (ambulante Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen)

  1. Die Aufgaben der Akteure

3.1  Der Kreis Borken

  • Beratung über das Angebot an ambulanten Pflegediensten und komplementären ambulanten Diensten sowie an teilstationären Pflegeeinrichtungen, Kurzzeitpflegeeinrichtungen und vollstationären Pflegeeinrichtungen, einschließlich Beratung über die finanziellen Leistungen nach dem SGB XI und dem Sozialgesetzbuch XII – Sozialhilfe.

  • Zentrale Erfassung des Bestandes an Pflegediensten und Pflegeeinrichtungen (Anschriftenverzeichnisse, Datenbanken), Fortschreibung und Pflege der Daten.
  • Beratung im Einzelfall im Rahmen der Sozialhilfe, insbesondere im Rahmen der Hilfe zur Pflege in Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XII, Beratung über die finanziellen Leistungen nach dem SGB XI und SGB XII sowie über das Pflegewohngeld jeweils im Einzelfall durch Ansprechpersonen im Fachbereich Soziales.
  • Fall-Management in allen Fällen, in denen ambulante Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII beantragt werden sowie bei der Antragstellung auf stationäre Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII, wenn keine Pflegestufe festgestellt (Pflegestufe „0“) ist.

Das Fall-Management wird unter Beteiligung der Pflegefachkraft bzw. Amtsärztin des Fachbereiches Gesundheit durchgeführt. Weitere Fachkräfte des Kreises (z.B. sozial­psychiatrischer Dienst, Suchtberatung, Betreuungsstelle, Jugendhilfe) werden bei Bedarf mit eingebunden. Neben einer Prüfung der Heimnotwendigkeit erfolgt durch das Fall-Ma­nagement die Hilfe- und Versorgungsplanung sowie Fallbegleitung zur Sicherstellung der weiteren ambulanten Versorgung der Leistungsberechtigten nach dem SGB XII. Dies schließt bei Bedarf eine Beratung über die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, über even­tuell erforderliche Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung und geeignete niedrig schwellige Hilfs- und Betreuungsangebote i.S.d. § 45 a SGB XI mit ein. Es erfolgt bei Bedarf eine enge Zusammenarbeit mit der Pflegeberatung der Pflegekasse (vgl. Ab­sprachen mit den Pflegekassen unter A., Nr. 2).

Das Fall-Management ist optisch aus dem beigefügten Schema ersichtlich (Anlage 1).

  • Öffentlichkeitsarbeit (Informationsveranstaltungen, Infomaterial, Internetauftritt).
  • Schulung der Ansprechpersonen der Städte und Gemeinden

3.2  Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden

  • Beratung durch Pflegeberater/innen über das Angebot an Diensten und Einrichtungen, über Leistungsansprüche nach dem SGB XI und XII für Pflegebedürftige, Weitervermittlung von Pflegebedürftigen an andere Berater (Kreis Borken, Pflegekassen, Pflegeanbieter).
  • Einzelfallbezogene Beratung im Rahmen der Sozialhilfe, Entgegennahme von Anträgen auf  Sozialhilfe, insbesondere für Hilfe zur Pflege – ambulant wie stationär.

3.3  Die Pflegekassen

  • Beratung im Rahmen der Aufklärungs- und Beratungspflicht nach § 7 SGB XI, d.h. Beratung über das Angebot an ambulanten Pflegediensten und komplementären ambulanten Diensten sowie an teilstationären Pflegeeinrichtungen, Kurzzeitpflegeeinrichtungen und vollstationären Pflegeeinrichtungen, einschließlich Beratung über die finanziellen Leistungen nach dem SGB XI.

  • Beratung und Hilfestellung durch Pflegeberater/innen gem. § 7a SGB XI, hier insbesondere

Ø    Hilfebedarf unter Berücksichtigung der Feststellung der Begutachtung durch den MDK systematisch erfassen und analysieren,

Ø    einen individuellen Versorgungsplan mit den im Einzelfall erforderlichen Sozialleistungen und gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen oder sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfen erstellen,

Ø    auf die für die Durchführung des Versorgungsplanes erforderlichen Maßnahmen einschließlich deren Genehmigung durch den jeweiligen Leistungsträger hinzuwirken,

Ø    die Durchführung des Versorgungsplans überwachen und ggf. einer veränderten Bedarfslage anpassen sowie

Ø    bei besonders komplexen Fallgestaltungen den Hilfeprozess auswerten und  dokumentieren.

  • Bei Bedarf Durchführung von gemeinsamen Fallkonferenzen mit dem Sozialhilfeträger (vgl. Absprachen mit den Pflegekassen unter A., Nr. 2).
  • Angebote von Pflegekursen für pflegende Angehörige und ehrenamtliche Personen (§ 45 SGB XI)

3.4  Die Pflegeanbieter (ambulante Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen)

  • Beratung über das eigene Leistungsspektrum
  • Einzelfallberatung im Rahmen der täglichen pflegerischen Tätigkeiten
  • Einzelfallberatung im Rahmen der vierteljährlichen/halbjährlichen Pflegeeinsätze gem. § 37 Abs. 3 SGB XI (= Beratungsbesuch)
  • Einzelfallberatung im Rahmen von Kurzzeit-/Verhinderungspflege- oder Tagespflege- sowie vollstationären Aufenthalten