1.
Der
Kreistag des Kreises Borken beschließt die als Anlage 1 beigefügte Richtlinie
zur Verwendung der Mittel gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW (ÖPNV-Pauschale).
2.
Sofern
zukünftig Änderungen der Anlagen 1-3 der Richtlinie erforderlich werden, wird
die Zuständigkeit dafür dem Ausschuss für Wirtschaft, Verkehr und Bauen
übertragen.
Rechtsgrundlage:
§ 11 Abs. 2 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)
Sachdarstellung:
Mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße am 03.12.2009 sind die Rechtsgrundlagen für die Gewährung von Zuwendungen ergänzt worden. Zugleich ist das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) zum 01.01.2011 neu gefasst worden. Die bisherige Förderpraxis auf der Grundlage des § 11 (2) ÖPNVG NRW war diesen Änderungen anzupassen.
Den Aufgabenträgern in Nordrhein-Westfalen wird eine Pauschale aus den Mitteln des Regionalisierungsgesetzes des Bundes gewährt. Für den Kreis Borken beträgt die Landesförderung in 2011 ca. 750 Mio. €. In § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW ist geregelt, dass mindestens 80 % der gewährten ÖPNV-Pauschale an die privaten und öffentlichen Verkehrsunternehmen weiterzuleiten sind. Die übrigen Mittel sind für Zwecke des ÖPNV zu verwenden. Die Aufgabenträger sind dabei selbstverantwortlich verpflichtet, die Weiterleitung an die Verkehrsunternehmen rechtskonform auszugestalten.
Mit Beratung durch eine Anwaltskanzlei haben die Stadt Münster sowie die vier Münsterlandkreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf gemeinsam eine Förderrichtlinie erarbeitet (Anlage 1). Diese Richtlinie regelt rechtssicher die Weiterleitung der Mittel aus dem ÖPNVG NRW an die im Münsterland im ÖPNV tätigen Verkehrsunternehmen.
Durch Anwendung dieser gemeinsamen Förderrichtlinie soll
― den Fahrgästen weiterhin ein qualitativ hochwertiger ÖPNV angeboten und damit der Anreiz zum Umstieg auf den ÖPNV verstärkt werden,
― der ÖPNV als verbundenes System weiter gestärkt werden,
― eine rechtssichere und im Grundsatz einheitliche ÖPNV-Förderung für das gesamte Münsterland gewährleistet werden.
― ein transparenter und diskriminierungsfreier Förderzugang für antragberechtigte Verkehrsunternehmen gewährleistet werden.
Die dem Kreis Borken vom Land zugeleiteten Mittel werden den Verkehrsunternehmen unmittelbar für zu beschaffende neue Fahrzeuge mit gemeinwirtschaftlichen Ausstattungsmerkmalen im ÖPNV als eigenständige gemeinwirtschaftliche Maßnahmen weitergeleitet. Förderfähig sind gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, d.h. besondere Ausstattungsmerkmale von Fahrzeugen, die einen höheren Beförderungskomfort sowie mehr Sicherheit bieten und/oder der Einsatz alternativer Antriebstechniken.
Wie bisher besteht die Möglichkeit, 20 % der vom Land erhaltenen Fördermittel für Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der ÖPNV-Infrastruktur zu verwenden. Der Kreis Borken setzt diese Mittel z.B. für die Bestellung zusätzlicher Fahrtenangebote ein.
Antragsberechtigt sind öffentliche und private Verkehrsunternehmen, die als Genehmigungsinhaber oder Betriebsführer im Gebiet des zuständigen Aufgabenträgers öffentliche Personenverkehrsdienste gemäß § 1 ÖPNVG NRW im Förderjahr betreiben. Unternehmer ohne eigene personenbeförderungsrechtliche Genehmigungen (Auftragsunternehmer) können über antragsberechtigte Verkehrsunternehmen in die Förderung einbezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass die geförderten Fahrzeuge für die Dauer ihrer Zweckbindung im Verkehrsgebiet der vier Münsterlandkreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf sowie der Stadt Münster eingesetzt werden. Somit können auch die im Münsterland tätigen Auftragsunternehmen Zugang zu den Fördermitteln erhalten.
Den Verkehrsunternehmen wurde die neue Richtlinie als Entwurf im Rahmen einer Informationsveranstaltung am 15. März 2011 in Münster durch den Gutachter und die Aufgabenträger vorgestellt.
Das Bewilligungsverfahren soll von der Regionalen Nahverkehrsgemeinschaft Münsterland (RNVG) durchgeführt werden.
Entscheidungsalternativen:
Ja |
|
Nein |
Wenn ja, welche ?
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Die neue Förderrichtlinie
regelt nur die Verwendung der dem Kreis Borken ab 2011 ff gemäß § 11 (2) ÖPNVG
NRW übertragenen Landesmittel.
Anlagen:
Entwurf der Richtlinie mit 4 Anlagen