Dem Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Kreis Borken und der Stadt Bocholt zur Aufgabenübertragung der Abwicklung der Ausbildungsverkehr-Pauschale gemäß § 11 a ÖPNVG NRW wird zugestimmt.
Rechtsgrundlage:
§ 11 a des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-.Westfalen (ÖPNVG NRW)
§ 3 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG)
Sachdarstellung:
Gemäß § 11 a des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) gewährt das Land den Aufgabenträgern eine Ausbildungsverkehr-Pauschale. Die Stadt Bocholt ist als große kreisangehörige Gemeinde, die an einem ÖPNV-Unternehmen (StadtBus Bocholt GmbH) wesentlich beteiligt ist, gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW ebenfalls Aufgabenträgerin im Sinne dieses Gesetzes und damit zuwendungsberechtigt. Die Abwicklung der Aufgabe möchte die Stadt Bocholt mittels öffentlich-rechtlicher Vereinbarung aus Praktikabilitätsgründen an den Kreis Borken übertragen.
Die Größe des Zuständigkeitsgebietes inkl. der Stadt Bocholt ermöglicht eine effiziente Bearbeitung und eine gerechte Verteilung der Mittel.
Der Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist als Anlage beigefügt.
Entscheidungsalternativen:
Ja |
|
Nein |
Wenn ja, welche ?
Kein Abschluss der Vereinbarung. Dann erhält die Stadt Bocholt selbst die Mittelzuweisung für die Linien auf ihrem Stadtgebiet. Dies kann ggf. zu einer abweichenden Förderpraxis für Verkehrsleistungen auf diesen Linien durch den Kreis und die Stadt Bocholt führen und bedingt größeren Aufwand für die Verwaltungen und die Verkehrsunternehmen.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Der Kreishaushalt wird nicht belastet.
Anlagen:
Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung