Betreff
Nebentätigkeit des Landrates
Vorlage
0196/2011
Art
Anfrage SPD-Fraktion

Sachdarstellung:

Der zweite Senat des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) hat mit Urteil vom 31.03.2011 (BVerwG 2 C 12.09) entschieden, dass die Tätigkeit eines Beamten im Beirat eines privaten Unternehmens der Nebentätigkeit im öffentlich Dienst nach § 75 Satz 2 Nr. 1 Landesbeamtengesetz (LBG NW) a.F. nur dann gleichgestellt werden darf, wenn das Unternehmen von der öffentlichen Hand zumindest wirtschaftlich beherrscht wird und die Vergütung jedenfalls mittelbar aus Beiträgen der öffentlichen Hand finanziert wird.

Ist das Amt eines Bürgermeisters notwendige Bedingung für die Berufung in den Beirat eines privaten Unternehmens mit kommunaler Beteiligung, so ordnet die Übernahme des Beiratsmandats durch den Bürgermeister diese Tätigkeit seinem Hauptamt zu. Das BVerwG kommt zu dem Ergebnis, dass die für die Beiratstätigkeit von den privaten Unternehmen gezahlte Vergütung nach § 75a LBG NW a.F. (nunmehr § 58 LBG NRW) an den Dienstherren abzuführen ist.

Gemäß § 119 Abs. 8 LBG gelten die beamtenrechtlichen Regelungen der Bürgermeister für Landräte entsprechend. Auf Landräte finden somit gem. § 119 Abs. 1 LBG die für die Beamten allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, sofern nichts anderes bestimmt ist. Für § 58 LBG NRW gibt es keine abweichende Regelung, so dass dieser auch auf Landräte anzuwenden ist.


Ausweislich der „ Übersicht über die von Landart Dr. Kai Zwicker ausgeübten Funktionen/ Mitgliedschaftsrechte“ hat Herr Dr. Zwicker im Jahre 2010 u.a. folgende „Nebentätigkeiten“ im öffentlichen Dienst und gleichgestellte Tätigkeiten ausgeübt:

- RWE Energy AG                                     ( Mitglied der Hauptversammlung )

- RWE Energy AG                                     ( Mitglied im Beirat/Regionalbeirat Nord )

- RWE Westfalen–Weser–Ems                 ( Mitglied des Kommunalbeirates)

Der Landrat, Herr Dr. Kai Zwicker, hat im Jahr 2010 in den Gremien der RWE AG Vergütungen in Höhe von 1.975 Euro erhalten, die – obwohl grds. abführungspflichtig – nicht abgeführt wurden, weil sie unter 6.000 Euro lagen (Homepage des Kreises „Nebentätigkeiten“).

Die SPD–Kreistagsfraktion stellt zu diesem Sachverhalt folgende Fragen:

1.    Ist die angesprochene Tätigkeit des Landrates in den Gremien der RWE AG entsprechend dem Urteil des BVerwG vom 31.03.2011 (2 C 12.09) dem Hauptamt zuzurechnen?

2.    Wenn dieses Urteil anzuwenden ist, muss dann zwangsläufig die bisher nicht abgeführte Vergütung nunmehr an den Kreis abgeführt werden?

3.    Wie ist mit den Vergütungen aus den Vorjahren zu verfahren? Welche Ansprüche des Kreises sind noch nicht verjährt und können daher gegen den jeweiligen Empfänger durchgesetzt werden?

Anlagen:

Abschrift des Urteil des BVerwG vom 31.03.2011 (BVerwG 2 C 12.09)

Mit freundlichen Grüßen

Ursula Schulte