Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Kreistag, die vorliegende Satzung zur Änderung der
· Satzung über die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen (Elternbeitragssatzung) vom 25.01.2008 i.d.F. vom 02.04.2009 und
· Satzung über die Heranziehung zu den Kosten der Tagespflege (Tagespflegebeitragssatzung) vom 28.04.2008 i.d.F. vom 02.04.2009
zu beschließen.
Rechtsgrundlage:
§ 23 Abs. 3 Kinderbildungsgesetz (KiBiz)
Satzung über die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen (Elternbeitragssatzung) vom 25.01.2008
Satzung über die Heranziehung zu den Kosten in der Kindertagespflege (Tagespflegebeitragssatzung) vom 01.08.2008
Sachdarstellung:
Der Landtag NRW
hat am 22. Juli 2011 das „Erste Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes
und zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetze – Erstes KiBiz-Änderungsgesetz – beschlossen. Es beinhaltet
unter anderem die Einführung eines elternbeitragsfreien letzten Kindergartenjahres
ab dem 01.08.2011. In § 23 ist folgende Regelung vorgesehen:
„Die Inanspruchnahme von Angeboten in
Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 01. August
des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der
Einschulung vorausgeht, beitragsfrei.
Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die ab
dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die
Inanspruchnahme ab dem der verbindlichen Anmeldung zum 15.11. folgenden Monat
für maximal zwölf Monate beitragsfrei.“
Das Land gewährt
dem Jugendamt einen Ausgleich für den durch die vorgenannte Regelung
entstehenden Einnahmeausfall. Näheres wird durch Verordnung geregelt.
Bis zum Erlass
einer solchen Verordnung erhalten wir Abschlagszahlungen, deren Höhe
zwischenzeitlich mitgeteilt wurde. Nach dem derzeitigen Stand
(Kompensationszahlung von ca. 1,4 Mio. EUR für das Kindergartenjahr 2011/12)
ist die Zahlung im Vergleich zu den entstehenden Einnahmeausfällen auskömmlich.
Die Satzungen über
die
·
Heranziehung
zu den Kosten der Tagespflege (Tagespflegebeitragssatzung) und
·
Erhebung
von Elternbeiträgen für den Besuch der Tageseinrichtungen für Kinder
sehen jeweils
Beitragsermäßigungen vor, soweit mehr als ein Kind einer Familie oder von
Personen, die nach § 2 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig
Kindertagespflege erhält bzw. eine Kindertageseinrichtung besucht.
Die
Beitragssatzungen wurden auf Kreisebene zwischen den Jugendämtern abgestimmt,
so dass wir innerhalb des Kreisgebietes gleiche Satzungsregelungen und
Beitragstabellen haben.
Aufgrund der Kürze
der Zeit zwischen dem Beschluss des Änderungsgesetzes am 25.07.2011 und dem
Inkrafttreten am 01.08. war es nicht möglich, die Beitragssatzungen innerhalb
dieser wenigen Tage zu überarbeiten und von den politischen Gremien beschließen
zu lassen. Um dennoch schon ab dem 1. August 2011 die Beitragsfreistellung für
das letzte Kindergartenjahr umsetzen zu können, verfahren die Jugendämter im
Kreis Borken derzeit bis zur endgültigen Beschlussfassung in den politischen
Gremien wie folgt:
Seit dem
01.08.2011 praktizieren wir eine Geschwisterkindbefreiung für das zweite und
alle weiteren Kinder im Rahmen der Höchstbetragsregelung nach Satzung. Das Kind
im Jahr vor der Einschulung wird insoweit nicht mitgezählt. Die Eltern zahlen
für ein weiteres Kind einen Elternbeitrag. Wenn mehr als zwei Geschwisterkinder
zum angehenden Schulkind betreut werden, wird nur ein Elternbeitrag, und zwar
der höchste, erhoben. Über die vorläufige Regelung haben wir die Eltern
schriftlich und die Öffentlichkeit durch Pressedienste informiert.
Am 09.09.2011 gab
es ein gemeinsames Gespräch der für die Jugendämter zuständigen Vorstände und
den Jugendamtsleitungen im Kreis Borken. Die Kommunen im Kreis Borken führten
im Jahre 2006 die Geschwisterkindregelung als Familien unterstützendes und
bildungsorientiertes kommunales Instrument zur Förderung der kindlichen
Entwicklung ein. Die Gesprächsteilnehmer/innen waren sich einig, dass auch nach
der Einführung der Beitragsfreiheit die bisherige Intention der
Geschwisterkindregelung fortgesetzt werden sollte. Es wurde vereinbart, den
politischen Gremien über die Beitragsfreiheit im letzten Kindergartenjahr
hinaus folgende Geschwisterkindregelung vorzuschlagen:
·
Befindet
sich kein Kind im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung, so gilt: Soweit
mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die an die Stelle der Eltern
treten, gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung besucht oder Kindertagespflege
gewährt wird, entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind.
Erhoben wird in diesen Fällen der höchste zu zahlende Beitrag. Insoweit gilt
die bisherige Rechtslage fort.
·
Befindet
sich ein Kind im letzten Kindergartenjahr (Beitragsfreiheit aufgrund
Landesregelung), und besuchen weitere Kinder einer Familie oder von Personen,
die an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung
oder es wird Tagespflege gewährt, entfallen die Beiträge für das zweite und
jedes weitere Kind. Die gesamte „Familie“ wird beitragsfrei gestellt.
Darüber hinaus
verständigten sich die Teilnehmer/innen des Gesprächs auf eine Überarbeitung
der Beitragssatzungen. In diesem Zusammenhang sollen auch die bisherigen
Einkommensstufen überprüft werden. Es ist Ziel, auch künftig Elternbeiträge im
Kreis Borken auf der Grundlage einer zwischen allen Jugendämtern abgestimmten
Regelung zu erheben. Die überarbeiteten Satzungen sollen möglichst vor dem
Beginn des Kindergartenjahres 2012/2013 am 01.08.2012 den politischen Gremien zur
Beratung und Entscheidung vorgelegt werden.
Die beigefügte
Änderungssatzung berücksichtigt die ab 01.08.2011 vorgeschlagenen
Beitragsregelungen.
Finanzielle Auswirkungen:
Ja |
Nein |
||||
Es entstehen Folgewirkungen, die eine Veränderung des Budgets in Folgejahren verursachen: |
Ja |
Nein |
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand ist die Kompensation der Einnahmeausfälle durch das Land NRW ausreichend. Durch die Beitragsbefreiung auch für Geschwisterkinder werden sich voraussichtlich Auswirkungen auf die Betriebskosten ergeben, da davon auszugehen ist, dass Eltern vermehrt eine 45 Stunden-Buchung wählen und diese zu höheren Betriebskosten führt.
Anlagen:
Erstes Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – Erstes KiBiz-Änderungsgesetz (Gesetz- und Verordnungsblatt (GV.NRW.))
Entwurf der Änderungssatzung