Betreff
Änderungen der Elternbeitragssatzungen für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in Folge der Einführung des letzten beitragsfreien Jahres im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung
Vorlage
0214/2011
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Kreistag, die vorliegende Satzung zur Änderung der

·         Satzung über die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen (Elternbeitragssatzung) vom 25.01.2008 i.d.F. vom 02.04.2009 und

·         Satzung über die Heranziehung zu den Kosten der Tagespflege (Tagespflegebeitragssatzung) vom 28.04.2008 i.d.F. vom 02.04.2009

zu beschließen.


Rechtsgrundlage:

§ 23 Abs. 3 Kinderbildungsgesetz (KiBiz)

Satzung über die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen (Elternbeitragssatzung) vom 25.01.2008

Satzung über die Heranziehung zu den Kosten in der Kindertagespflege (Tagespflegebeitragssatzung) vom 01.08.2008


Sachdarstellung:

Der Landtag NRW hat am 22. Juli 2011 das „Erste Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetze – Erstes KiBiz-Änderungsgesetz – beschlossen. Es beinhaltet unter anderem die Einführung eines elternbeitragsfreien letzten Kindergartenjahres ab dem 01.08.2011. In § 23 ist folgende Regelung vorgesehen:

„Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 01. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei.

Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme ab dem der verbindlichen Anmeldung zum 15.11. folgenden Monat für maximal zwölf Monate beitragsfrei.“

Das Land gewährt dem Jugendamt einen Ausgleich für den durch die vorgenannte Regelung entstehenden Einnahmeausfall. Näheres wird durch Verordnung geregelt.

Bis zum Erlass einer solchen Verordnung erhalten wir Abschlagszahlungen, deren Höhe zwischenzeitlich mitgeteilt wurde. Nach dem derzeitigen Stand (Kompensationszahlung von ca. 1,4 Mio. EUR für das Kindergartenjahr 2011/12) ist die Zahlung im Vergleich zu den entstehenden Einnahmeausfällen auskömmlich.

Die Satzungen über die

·         Heranziehung zu den Kosten der Tagespflege (Tagespflegebeitragssatzung) und

·         Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch der Tageseinrichtungen für Kinder

sehen jeweils Beitragsermäßigungen vor, soweit mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 2 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig Kindertagespflege erhält bzw. eine Kindertageseinrichtung besucht.

Die Beitragssatzungen wurden auf Kreisebene zwischen den Jugendämtern abgestimmt, so dass wir innerhalb des Kreisgebietes gleiche Satzungsregelungen und Beitragstabellen haben.

Aufgrund der Kürze der Zeit zwischen dem Beschluss des Änderungsgesetzes am 25.07.2011 und dem Inkrafttreten am 01.08. war es nicht möglich, die Beitragssatzungen innerhalb dieser wenigen Tage zu überarbeiten und von den politischen Gremien beschließen zu lassen. Um dennoch schon ab dem 1. August 2011 die Beitragsfreistellung für das letzte Kindergartenjahr umsetzen zu können, verfahren die Jugendämter im Kreis Borken derzeit bis zur endgültigen Beschlussfassung in den politischen Gremien wie folgt:

Seit dem 01.08.2011 praktizieren wir eine Geschwisterkindbefreiung für das zweite und alle weiteren Kinder im Rahmen der Höchstbetragsregelung nach Satzung. Das Kind im Jahr vor der Einschulung wird insoweit nicht mitgezählt. Die Eltern zahlen für ein weiteres Kind einen Elternbeitrag. Wenn mehr als zwei Geschwisterkinder zum angehenden Schulkind betreut werden, wird nur ein Elternbeitrag, und zwar der höchste, erhoben. Über die vorläufige Regelung haben wir die Eltern schriftlich und die Öffentlichkeit durch Pressedienste informiert.

Am 09.09.2011 gab es ein gemeinsames Gespräch der für die Jugendämter zuständigen Vorstände und den Jugendamtsleitungen im Kreis Borken. Die Kommunen im Kreis Borken führten im Jahre 2006 die Geschwisterkindregelung als Familien unterstützendes und bildungsorientiertes kommunales Instrument zur Förderung der kindlichen Entwicklung ein. Die Gesprächsteilnehmer/innen waren sich einig, dass auch nach der Einführung der Beitragsfreiheit die bisherige Intention der Geschwisterkindregelung fortgesetzt werden sollte. Es wurde vereinbart, den politischen Gremien über die Beitragsfreiheit im letzten Kindergartenjahr hinaus folgende Geschwisterkindregelung vorzuschlagen:

·         Befindet sich kein Kind im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung, so gilt: Soweit mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung besucht oder Kindertagespflege gewährt wird, entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Erhoben wird in diesen Fällen der höchste zu zahlende Beitrag. Insoweit gilt die bisherige Rechtslage fort.

·         Befindet sich ein Kind im letzten Kindergartenjahr (Beitragsfreiheit aufgrund Landesregelung), und besuchen weitere Kinder einer Familie oder von Personen, die an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung oder es wird Tagespflege gewährt, entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Die gesamte „Familie“ wird beitragsfrei gestellt.

Darüber hinaus verständigten sich die Teilnehmer/innen des Gesprächs auf eine Überarbeitung der Beitragssatzungen. In diesem Zusammenhang sollen auch die bisherigen Einkommensstufen überprüft werden. Es ist Ziel, auch künftig Elternbeiträge im Kreis Borken auf der Grundlage einer zwischen allen Jugendämtern abgestimmten Regelung zu erheben. Die überarbeiteten Satzungen sollen möglichst vor dem Beginn des Kindergartenjahres 2012/2013 am 01.08.2012 den politischen Gremien zur Beratung und Entscheidung vorgelegt werden.

Die beigefügte Änderungssatzung berücksichtigt die ab 01.08.2011 vorgeschlagenen Beitragsregelungen.


Finanzielle Auswirkungen:

Der Aufwand von       Euro ist im laufenden Budget finanziert:

Ja

Nein

Es entstehen Folgewirkungen, die eine Veränderung des Budgets in Folgejahren verursachen:

Ja

Nein

Nach dem derzeitigen Kenntnisstand ist die Kompensation der Einnahmeausfälle durch das Land NRW ausreichend. Durch die Beitragsbefreiung auch für Geschwisterkinder werden sich voraussichtlich Auswirkungen auf die Betriebskosten ergeben, da davon auszugehen ist, dass Eltern vermehrt eine 45 Stunden-Buchung wählen und diese zu höheren Betriebskosten führt.


Anlagen:

Erstes Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – Erstes KiBiz-Änderungsgesetz (Gesetz- und Verordnungsblatt (GV.NRW.))

Entwurf der Änderungssatzung