Der Kreistag beschließt:
1. Der Geschäftsführer der Berufsbildungsstätte Westmünsterland GmbH (BBS) vertritt den Kreis Borken in den Tochtergesellschaften der BBS. Er wird vertreten durch den stellvertretenden Geschäftsführer. Er ist an die Weisungen der BBS-Gesellschafterversammlung gebunden und unterrichtet die Gesellschafterversammlung und den Gesellschafterausschuss über wichtige Belange der Tochtergesellschaften der BBS.
2. Die Vertreter/innen des Kreises Borken in der Gesellschafterversammlung der BBS werden angewiesen, der Gesellschafterversammlung den Beschluss des Kreistages mitzuteilen und auf die notwendigen Beschlüsse hinzuwirken.
Rechtsgrundlage:
§ 113 Abs. 2 Satz 3 GO NRW
Sachdarstellung:
Der Kreistag hat am 17.02.2011 die Stammkapitalerhöhung der Berufsbildungsstätte Start GmbH (BBS Start), Ludwiglust, an der sich die Berufsbildungsstätte Westmünsterland GmbH (BBS) mit 43,55 EUR beteiligt hat, sowie die Übernahme der Stammanteile des Landkreises Ludwigslust an der Gemeinnützigen Ludwigsluster Projektgesellschaft mbH (GLP) durch die BBS Start beschlossen (Sitzungsvorlage 0035/2011). Die Bezirksregierung Münster hat in ihrer kommunalaufsichtlichen Verfügung auf Grund der Anzeige des Kreises Borken gemäß § 115 Abs. 2 GO NRW bezüglich der mittelbaren Beteiligung des Kreises Borken an der Berufsbildungsstätte Start GmbH (BBS Start GmbH), Ludwigslust, und der Gemeinnützigen Ludwigsluster Projektgesellschaft mbH über die Berufsbildungsstätte Westmünsterland GmbH (BBS) die Auflage gemacht, dass der Kreis Borken prüft, ob eine formale Bestellung des Geschäftsführers der BBS als Vertreter des Kreis Borken gemäß § 113 Abs. 2 Satz 3 GO NRW in die Beteiligungen der BBS erfolgt ist und die formale Entsendung gegebenenfalls nachzuholen.
Die BBS ist mit 50 % an der Perspeqtive GmbH und 9 % an der BBS Start GmbH beteiligt. Der Kreis Borken hält 64,8 % der Stammanteile der BBS. Eine formale Bestellung der Geschäftsführer als Vertreter des Kreises in den Tochtergesellschaften ist bisher nicht erfolgt. Gesellschaftsrechtlich ist dies auch nicht erforderlich, da gemäß § 35 Abs. 1 GmbHG die Geschäftsführung als Organ der Gesellschaft diese vertritt. Von dieser Pflicht kann sich die Geschäftsführung weder durch Übertragung befreien, noch kann sie hiervon ausgeschlossen werden.
In einem ähnlichen Fall haben sich der eintragende Notar und das Registergericht gegen eine gegen § 35 Abs. 1 GmbHG gerichtet Eintragung ausgesprochen und dargelegt:
„Gem. § 35 Abs. 1
GmbHG wird die GmbH durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich
vertreten. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft ihrerseits
Gesellschafterin einer Tochtergesellschaft ist. In Gesellschafterversammlungen
der Tochtergesellschaft vertreten also die Geschäftsführer der Mutter diese als
Gesellschafterin. Im Innenverhältnis unterliegen sie jedoch den Weisungen der
Gesellschafter der Muttergesellschaft
Die Gesellschaft
kann zwar daneben weitere Vertreter bestellen und bevollmächtigen. Diese dürfen
jedoch die organschaftliche Vertretungsmacht des Geschäftsführers nicht
verdrängen. Ebenso wenig wie es zulässig ist, dass die Geschäftsführer ihre
Verantwortung auf einen Generalbevollmächtigten übertragen, ist es zulässig,
die Geschäftsführer durch Bestellung eines Vertreters von der organschaftlichen
Vertretung auszuschließen.“
Um einerseits den kommunalrechtlichen Anforderungen zu entsprechen und andererseits dem Gesellschaftsrecht nicht zuwider zu laufen, soll der Geschäftsführer (Bernhard Könning) der BBS als Vertreter des Kreises Borken und der stellvertretende Geschäftsführer (Hermann Wansing) der BBS als sein Stellvertreter durch den Kreistag in den Tochtergesellschaften der BBS bestellt werden. Dabei unterliegen beide den Weisungen der Gesellschafterversammlung der BBS und haben die Gesellschafterversammlung und den Gesellschafterausschuss über wichtige Angelegenheiten der Tochtergesellschaften zu unterrichten.
Entscheidungsalternative(n):
Ja |
Nein |
Wenn ja, welche ? Der Kreistag kann eine weitere Person entsenden und in der Gesellschafterversammlung darauf hinwirken, dass diese dann gemeinsam mit dem Geschäftsführer der BBS in die Organe der Tochtergesellschaften der BBS entsandt wird.