1. Der Rechnungsprüfungsausschuss (RPA) schließt sich dem von der Revision festgestellten Ergebnis über die Prüfung des Jahresabschlusses des Kreises Borken für das Haushaltsjahr 2009 und der Erteilung des uneingeschränkten Bestätigungsvermerkes an. Die Feststellungen der Revision werden als eigenes Prüfungsergebnis übernommen.
2. Im Hinblick auf die nach der Sitzung des Kreistages am 01.03.2012 zu erwartende Verabschiedung des NKF-Fortentwicklungsgesetzes empfiehlt der RPA dem Kreistag, zunächst von einer Feststellung des Jahresabschlusses 2009 abzusehen, damit der Jahresabschluss unter Berücksichtigung der zu erwartenden buchhalterischen und bilanziellen Vorteile nachträglich geändert, erneut geprüft und testiert werden kann. In der nächstfolgenden Kreistagssitzung wird der Abschluss zur Feststellung vorgelegt.
Rechtsgrundlage:
§§ 53 KrO NRW in Verbindung mit §§ 95 und 96 sowie § 101 GO NRW
Sachdarstellung:
Gemäß § 53 KrO NRW in Verbindung mit § 95 Abs. 1 GO NRW hat der Kreis zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des abgelaufenen Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Er muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage des Kreises vermitteln und ist zu erläutern. Der Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Ein Lagebericht ist beizufügen. Nach Maßgabe des § 95 Abs. 3 der GO NRW ist der vom Kämmerer aufgestellte und vom Landrat bestätigte Entwurf des Jahresabschlusses dem Kreistag zur Feststellung zuzuleiten.
Der Entwurf des Jahresabschlusses 2009 wurde vom Kämmerer am 30.11.2011 aufgestellt und vom Landrat am gleichen Tag bestätigt. Der Landrat übersandte den Mitgliedern des Kreistages den Entwurf des Jahresabschlusses 2009 mit den begründenden Unterlagen am 02.12.2011. Aufgrund der Beschlussfassung des Kreistages in seiner Sitzung am 13.10.2011 wurde der Entwurf des Jahresabschlusses 2009 im Anschluss an die Zuleitung an den Kreistag unmittelbar zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss weitergeleitet.
Der Jahresabschluss ist von der Revision des Kreises Borken dahingehend geprüft worden, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage des Kreises unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ergibt. Das Ergebnis der Prüfung ist in dem dieser Vorlage beigefügten Prüfungsbericht vom 16.01.2012 zusammengefasst.
Den Entwurf des Jahresabschlusses 2009 mit Anhang und Lagebericht haben die Mitglieder des RPA bereits am 02.12.2011 erhalten. Über die im Anhang und Lagebericht vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen durch die Verwaltung wird in der beigefügten Änderungsliste berichtet. Die aktualisierten Bestandteile der Bilanz, der Gesamtergebnisrechnung und der Teilergebnisrechnungen sowie die Gesamtfinanzrechnung sind ebenfalls beigefügt. Die nur wegen der nicht richtigen Darstellung von über-/außerplanmäßigen Aufwandsermächtigungen geänderten Teilergebnisrechnungen werden ebenso wie die Teilfinanzrechnungen, die im Zusammenhang mit der Auflösung von Sammelnachweisen zu ändern waren (siehe Hinweise 3 und 4 der beigefügten Übersicht über die buchungswirksamen Veränderungen im Jahresabschluss 2009), nicht eigens beigefügt; sie werden in die spätere neue Druckversion des Jahresabschlusses aufgenommen.
Es wird vorgeschlagen, die Feststellungen der Revision als eigenes Prüfungsergebnis zu übernehmen und einen entsprechenden Bestätigungsvermerk zu erteilen. Der Bestätigungsvermerk ist nach Beschlussfassung durch den RPA vom Vorsitzenden zu unterzeichnen (§ 101 Abs. 7 GO NRW).
Nach der abschließenden Prüfung und Testierung des Jahresabschlusses 2009 durch den RPA wird der Prüfungsbericht mit dem gesamten Jahresabschluss, dem Anhang, dem Lagebericht und dem Bestätigungsvermerk neu gebunden und allen Kreistagsmitgliedern übersandt.
Für die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses ist der Kreistag zuständig. Er beschließt auch über die Verwendung des Jahresüberschusses. Vorzuschlagen wäre, den Überschuss für das Haushaltsjahr 2009 in Höhe von 10.923.857,81 € der Allgemeinen Rücklage zuzuführen. Nach derzeitiger Rechtslage ist eine Zuführung zur Ausgleichsrücklage nicht zulässig, da diese den Höchstbestand nach § 56a KrO NRW ausweist.
Anstehende
Änderungen der rechtlichen Vorschriften, die den laufenden Abschluss betreffen
Der Landtag berät derzeit aufgrund eines Gesetzentwurfs zur Fortentwicklung des kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen (NKF-Fortentwicklungsgesetz – NKFFG). Nach den bislang bekannten Positionierungen des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW, der kommunalen Spitzenverbände und der Fraktionen im Landtag NRW wird davon ausgegangen, dass dieses Gesetz verabschiedet und voraussichtlich noch im April 2012 in Kraft treten wird. Nach dem derzeitigen Beratungsstand findet die Gesetzesänderung auch auf noch nicht festgestellte Jahresabschlüsse Anwendung. Der Gesetzentwurf enthält zwei wesentliche Anpassungen, die - sofern dann in Kraft getreten - auf den Jahresabschluss 2009 des Kreises Borken angewendet werden könnten und sollten:
a)
Dynamisierung der Ausgleichsrücklage
Nach der derzeitigen Rechtslage knüpft der zulässige Höchstbestand der Ausgleichsrücklage, die ohne kommunalaufsichtliche Genehmigung für Zwecke des Haushaltsausgleichs genutzt werden kann, an den Wert des Eigenkapitals zum Stichtag der Eröffnungsbilanz, beim Kreis Borken der 01.01.2006, an. Dem gegenüber sieht die Neuregelung vor, dass der Höchstbetrag dynamisch an die Entwicklung des Eigenkapitals angepasst wird. § 56a KrO NRW soll um folgende Regelung ergänzt werden:
„Der Ausgleichsrücklage können Jahresüberschüsse durch Beschluss des Kreistags zugeführt werden, soweit diese dadurch den Betrag von einem Drittel des Eigenkapitals nicht überschreitet.“
Nach der geltenden Rechtslage müsste der Jahresüberschuss 2009 vollständig der Allgemeinen Rücklage zugeführt werden, die aber für Zwecke des Haushaltsausgleiches nur unter den Bedingungen des § 76 Abs. 1 GO NRW (maximal einmalig 25% oder in zwei aufeinander folgenden Jahren 5% Inanspruchnahme; Genehmigungspflicht) zur Verfügung steht. Die o.g. Neufassung würde es ermöglichen, unter Berücksichtigung der Buchung unter b) von dem Jahresüberschuss 2009 einen Betrag von 6.143.463,18 € der Ausgleichsrücklage zuzuführen. Der verbleibende Teil von 4.177.024,85 € wäre in die Allgemeinen Rücklage einzustellen. Um für den Kreis Borken die durch die Gesetzesänderung zu erwartende verbesserte Haushaltsausgleichsmöglichkeit der Ausgleichsrücklage nutzen zu können, empfiehlt es sich, das Inkrafttreten des Gesetzes abzuwarten und dann entsprechend vorzugehen.
b)
Ausgleich von Über- und Unterdeckungen für
die Jugendamtsumlage
Abweichungen bei der Jugendamtsumlage
zwischen Planung und Rechnung fließen bisher unmittelbar in das allgemeine
Jahresergebnis des Kreises ein und sind dann der Ausgleichs- oder Allgemeinen
Rücklage zuzuführen oder durch diese auszugleichen. Die bisherige
Rechtsgrundlage ermöglicht es nicht, einen unmittelbaren Ausgleich der durch
die laufende Haushaltsabwicklung bedingten Über- oder Unterdeckungen gegenüber
den betroffenen kreisangehörigen Städte und Gemeinden in Folgejahren vorzunehmen.
Diese Möglichkeit soll durch die geplante Ergänzung des § 43 GemHVO NRW
geschaffen werden:
„(6a) Für Über- und Unterdeckungen im Rahmen von differenzierten
Umlagen bei Kreisen und Landschaftsverbänden können sonstige Sonderposten
gebildet werden.“
Es wird vorgeschlagen, nach Anpassung der Vorschrift diese Regelung
anzuwenden. Der Überschuss im Bereich der Jugendhilfe in Höhe von 603.369,78 € könnte
einem Sonderposten zugeführt werden. Der Jahresüberschuss würde sich
entsprechend um diesen Betrag auf 10.320.488,03 €, reduzieren.
Da mit einer Gesetzesänderung erst nach der Kreistagssitzung am
01.03.2012 zu rechnen ist, wird vorgeschlagen, die Feststellung des
Jahresabschlusses 2009 und die nach Maßgabe des § 96 Abs. 1 GO NRW
erforderliche Entlastung des Landrats aufzuschieben,
um die Vorteile der vorgesehenen NKF-Neuregelungen noch für den Jahresabschluss
2009 nutzen zu können. Die Feststellung des Jahresabschlusses könnte dann in
der dann nächsten Sitzung des Kreistages erfolgen. Zwischenzeitlich würden die
aufgezeigten Veränderungen in den Jahresabschluss einbezogen, abschließend neu
geprüft und testiert. Die erforderliche Sitzung des RPA könnte - soweit vorher
aus anderen Gründen keine Sitzung des RPA anzuberaumen ist - unmittelbar vor der nächsten Sitzung des
Kreistages stattfinden. In der Kreistagssitzung am 01.03.2012 würde über den
aktuellen Stand der Beratungen im Landtag berichtet.
Entscheidungsalternative(n):
Ja |
Nein |
Wenn ja, welche ?
Eine Beschlussempfehlung für den Kreistag könnte auch beinhalten, dass der Jahresabschluss 2009 auf der Grundlage des z.Z. vorliegenden Entwurfs und nach den bisherigen Regeln zu testierenden Ergebnisses festgestellt wird. Damit würden allerdings die noch für den Jahresabschluss 2009 nutzbaren buchhalterischen und bilanziellen Vorteile vergeben, die durch den Gesetzentwurf zur Fortentwicklung des kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen (NKF-Fortentwicklungsgesetz – NKFFG) erwartet werden können.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Anlagen:
1.
Bericht
der Revision des Kreises Borken über die Prüfung des Jahresabschlusses 2009 vom
16.01.2012 mit Anlagen.
2. Veränderungslisten zum Entwurf des Jahresabschlusses 2009 mit neuen Ausfertigungen der Bilanz, der Gesamtergebnis- und Gesamtfinanzrechnung sowie der Teilergebnisrechnungen 02, 06, und 99