Betreff
Überleitung der Aktivitäten des "Bündnis für Familie" in ein Netzwerk Kinderschutz
Vorlage
0026/2012
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Die Verwaltung des Jugendamtes wird beauftragt, die vorhandenen Strukturen der Projektgruppen zum Aufbau eines Sozialen Frühwarnsystems (Module I und II) in ein „Netzwerk Frühe Hilfen und Kinderschutz“ gem. § 3 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) zu integrieren. Die bisherigen Aktivitäten des „Bündnis für Familie“ werden in das „Netzwerk Frühe Hilfen und Kinderschutz“ übergeleitet. Das bestehende Bündnis für Familie Kreis Borken wird aufgelöst.


Rechtsgrundlage:

§ 3 Artikel 1 Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)

Beschluss des Kreistages vom 13.10.2011

Beschluss des Kreisjugendhilfeausschusses vom 21.09.2011


Sachdarstellung:

1.         Ausgangslage

Im März 2007 wurde das Bündnis für Familie Kreis Borken gegründet. Als primäres Ziel des Bündnisses wurde in der Bündnisdeklaration die „..Verbesserung und die Schaffung positiver Lebensbedingungen für alle jungen Menschen und Familien“ benannt. Die Umsetzung dieses Ziels wurde als eine gemeinschaftliche Aufgabe unterschiedlicher gesellschaftlicher Kräfte begriffen. Dem Aufruf des Kreises zum gemeinsamen Engagement für Familien haben sich zahlreiche Institutionen aus unterschiedlichen Handlungs- und Politikfeldern angeschlossen. (Wohlfahrtsverbände, Kliniken, Kirchen, Banken, Gewerkschaften u.a.) In den folgenden vier Jahren wurden durch das Bündnis verschiedene Maßnahmen und Projekte zur Umsetzung der in der Bündnisdeklaration benannten Ziele initiiert.

2.         Bisherige Aktivitäten

Die bisherigen Aktivitäten des Bündnisses für Familie wurden im wesentlichen bestimmt durch zwei Projekte:

1.         „Aufbau eines Sozialen Frühwarnsystems:“ An diesem Projekt wirken Bündnispartner aus dem Bereich der Jugendhilfe, der Gesundheitshilfe, der Schulen und aus Diensten und Einrichtungen der psychosozialen Versorgung mit. Nach Abschluss der Entwicklung von zwei Handlungskonzepten Soziales Frühwarnsystem Modul I und II wurde der Status der Projektgruppe geändert. Die temporär begrenzt arbeitende Projektgruppe wurde übergeleitet in eine auf Dauer angelegte Arbeitsgruppe.

2.         „Runder Tisch für Eltern von Kindern mit Behinderungen“: An diesem Projekt wirkten Vertreter aus Behindertenhilfe, Gesundheitswesen und Jugendhilfe mit.

Die Ergebnisse des Runden Tisches wurden dem Jugendhilfeausschuss am 11.09.2008 vorgestellt.

Beide Projekte zeichne(t)n sich durch ihre interprofessionelle Zusammenarbeit aus.

Neben diesen projektbezogenen Aktivitäten, erfolgte im Rahmen der Bündnisarbeit die Förderung und Unterstützung von Eltern durch die Bereitstellung von Informationsmaterial wie Familienkompass, Elternbriefe sowie die finanzielle Förderung von Angeboten für Eltern nach der Geburt des ersten Kindes (Familiengutschein).

3.         Neue gesetzliche Anforderungen des Bundeskinderschutzgesetztes

Ziel des BKiSchG ist es „..das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schützen und ihre körperliche, geistige und seelische Entwicklung zu fördern.“ (§ 1 Art. 1 BKiSchG)

Zur Umsetzung dieses Ziels verpflichtet der Gesetzgeber den öffentlichen Träger der Jugendhilfe u.a. zum Aufbau verbindlicher Netzwerkstrukturen im Kinderschutz. In das Netzwerk einzubeziehen sind nach dem BKiSchG insbesondere Einrichtungen und Dienste mit denen Verträge nach § 75 Abs. 3 des Zwölfen Buches Sozialgesetzbuch bestehen, Gesundheitsämter, Sozialämter, Gemeinsame Servicestellen, Schulen, Polizei- und Ordnungsbehörden, Agenturen für Arbeit, Krankenhäuser, Sozialpädiatrische Zentren, Frühförderstellen, Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, Einrichtungen und Dienste zu Müttergenesung sowie zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen, Familienbildungsstätten, Familiengerichte und Angehörige von Heilberufen.

Bei den hier genannten Kooperationspartnern in dem angestrebten Netzwerk handelt es sich überwiegend um die Institutionen/Helfersysteme, die seit Gründung des Bündnisses für Familie in der Projektgruppe zum Aufbau eines Sozialen Frühwarnsystems aktiv mitgewirkt haben und auch weiterhin mitwirken.

4.         Organisatorische Konsequenzen

Für den Aufbau eines Netzwerkes „Kinderschutz“ sind im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Borken bereits gute Ausgangsbedingungen vorhanden. Mit der Entwicklung von Handlungskonzepten zum Aufbau eines Sozialen Frühwarnsystems sowohl für die Zielgruppe der Schwangeren und der Familien mit Kindern im Alter von 0-6 Jahren als auch der Familien mit Kindern im Alter von 6-10 Jahren wurde die Notwendigkeit zur Etablierung fester Kooperationsstrukturen als ein zentraler Handlungsbedarf gesehen. Der Kreisjugendhilfeausschuss beauftragte die Verwaltung nach Vorstellung der beiden Handlungskonzepte mit der Umsetzung dieser Maßnahmen.

Die inhaltlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die mit dem BKiSchG vorgesehenen Netzwerkstrukturen sind insofern bereits grundgelegt.

Der Aufbau eines Netzwerkes ergänzend zu den schon vorhandenen Arbeitsgruppen des Sozialen Frühwarnsystems (Modul I und Modul II) würde dazu führen, dass die Mitarbeit der beteiligten Einrichtungen und Dienste zweifach angefragt würde. Im Ergebnis würden zwei dem Namen nach unterschiedliche Netzwerke dieselben Themenfelder bearbeiten. Konkret wäre mit einem solchen Vorgehen der Aufbau von Parallelstrukturen verbunden. Da dies nicht Intention sein kann, erweist sich die Überleitung der bisherigen Strukturen in die vom Gesetzgeber geforderte Netzwerkstruktur gem. § 3 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) als folgerichtige Konsequenz.

Ausgehend von den im BKiSchG genannten Einrichtungen und Diensten, die in die Netzwerkstrukturen zum Kinderschutz einzubinden sind, bedarf es einer Einbeziehung weiterer Institutionen. Dazu zählen beispielsweise Polizei- und Ordnungsbehörden, Familiengerichte, Einrichtungen und Dienste zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen u.a.

Die Organisation als auch die Kommunikationsstrukturen der Projektgruppen „Soziales Frühwarnsystem“ Modul I und Modul II sind unter Berücksichtigung des erweiterten Kreises der Netzwerkpartner gem. § 3 KKG zu reflektieren und neu zu vereinbaren.

Weiterhin sind ausgehend von der gesetzlichen Vorgabe, dass jeder öffentliche Träger der Jugendhilfe zum Aufbau von Netzwerkstrukturen verpflichtet ist, mit den Stadtjugendämtern Absprachen zur künftigen Zusammenarbeit zu treffen.

5.            Beschlusslage zum Aufbau eines Netzwerkes

Der Vorschlag zur Überleitung des Bündnis für Familie in ein Netzwerk Frühe Hilfen/Kinderschutz wurde im Zuge der Überprüfung der Freiwilligen Leistungen im Sozialbereich in der Planungsbegleitgruppe 07.09.2011 beraten und befürwortet. Anschließend hat am 21.09.2011 der Kreisjugendhilfeausschuss entschieden, dem Kreistag zu empfehlen diesem Vorschlag zu folgen. In seiner Sitzung am 13.10.2011 hat der Kreistag dem Vorschlag zur Überleitung des Bündnis für Familie in ein Netzwerk Frühe Hilfen zugestimmt.

Entscheidungsalternative(n):

Ja

Nein

Wenn ja, welche ?