Betreff
Änderung der Elternbeitragssatzungen
a) Satzung über die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen (Elternbeitragssatzung) und
b) Satzung über die Heranziehung zu den Kosten der Tagespflege (Tagespflegebeitragssatzung)
zur Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten
Vorlage
0115/2012
Art
Beschlussvorlage

Die vorliegende Satzung zur Änderung der

a.    Satzung über die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen (Elternbeitragssatzung) vom 25.01.2008 in der Fassung vom 13.10.2011 und

b.    Satzung über die Heranziehung zu den Kosten der Tagespflege (Tagespflegebeitragssatzung) vom 28.04.2008 in der Fassung vom 13.10.2011

wird beschlossen.


Rechtsgrundlage:

§ 23 Kinderbildungsgesetz (KiBiz)

Satzung über die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen (Elternbeitragssatzung)

Satzung über die Heranziehung zu den Kosten in der Kindertagespflege (Tagespflegebeitragsatzung)

 

Sachdarstellung:

Der Bundestag hat eine Änderung des Einkommenssteuergesetzes ab dem 01.01.2012 beschlossen. Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sollen Kinderbetreuungskosten auch in anderen Rechtsgebieten als dem Einkommenssteuerrecht mindernd berücksichtigt werden.

Kinderbetreuungskosten konnten bis zum 31.12.2011 steuerrechtlich wahlweise als Werbungskosten oder als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Ab dem 01.01.2012 sind Kinderbetreuungskosten nach der neuen steuerrechtlichen Definition nur noch als Sonderausgaben abziehbar.

Im Elternbeitragsrecht sind nur Werbungskosten/Betriebsausgaben als einkommensmindernd zu berücksichtigen, nicht jedoch Sonderausgaben. Bislang wurden Kinderbetreuungskosten elternbeitragsrechtlich demnach nur dann einkommensmindernd berücksichtigt, wenn Sie steuerrechtlich als Werbungskosten abgesetzt wurden.

Durch die Neuregelung in § 2 Abs. 5 a EStG wird dies aber intendiert, indem dort geregelt wurde: „Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.“ Da der Bundesgesetzgeber keine unmittelbare Gesetzgebungs-zuständigkeit für den Bereich der Elternbeiträge hat und im Elternbeitragsrecht nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Münster von einem eigenständigen durch die Elternbeitragssatzung definierten Einkommensbegriff auszugehen ist, ist eine Satzungsregelung angebracht, die Rechtsklarheit für die Heranziehung zu Elternbeiträgen vermittelt.

Die beiden Elternbeitragssatzungen sollen deshalb in § 5 Abs. 1 um folgenden Satz ergänzt werden: „Die nach § 2 Abs 5 a Einkommenssteuergesetz steuerlich anerkannten Kinderbetreuungskosten sind von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.“

Diese Änderung soll mit Wirkung ab dem 01.01.2012 eingeführt werden.

 


Finanzielle Auswirkungen:

In welchem Umfang sich durch diese Regelung Auswirkungen auf die Gesamtsumme der erhobenen Elternbeiträge ergeben, kann derzeit nicht vorausberechnet werden, da erst durch die endgültigen Einkommensunterlagen (z. B. den Einkommenssteuerbescheid) nach Ablauf des Jahres 2012 im Rahmen der endgültigen Beitragsfestsetzung der Elternbeiträge, folglich frühestens ab dem Jahr 2013, Aussagen darüber getroffen werden können. Insgesamt ist aber von keinen grundlegenden finanziellen Auswirkungen auszugehen.