Betreff
Festsetzung der Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für die vom Kreis Borken als Genehmigungsbehörde zugelassenen Taxen - Taxentarif für den Kreis Borken
Vorlage
0159/2012
Art
Beschlussvorlage

Die Rechtsverordnung über die Festsetzung der Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für die vom Kreis Borken als Genehmigungsbehörde zugelassenen Taxen vom 28.06.2000 wird nach Maßgabe des beigefügten Entwurfs geändert (Anlage 1).

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Rechtsgrundlage:

§ 51 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.8.1990 (BGBl. I S. 1690) in geltender Fassung

§ 4 der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem PBefG vom 30.3.1990 (GV.NW S. 247)

 

 

Sachdarstellung:

Die Kreise sind durch Verordnung des Landes ermächtigt, die Festsetzung von Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelten vorzunehmen.

 

Der derzeitige Taxentarif gilt seit dem 01.09.2008. Mit Schreiben vom 02.05.2011 beantragte der Verband des privaten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs NW e.V. mit Sitz in Dortmund eine Erhöhung der Fahrpreise. Nach einem Hinweis der Verwaltung, dass die Tarife nur im Konsens mit den anderen Münsterlandkreisen angepasst werden sollten, wurde die Bearbeitung zunächst zurückgestellt. Inzwischen hat der Verband auch Erhöhungsanträge bei den Kreisen Steinfurt und Warendorf eingereicht. Für den Kreis Coesfeld ist lt. Aussage des Verbandes ein entsprechender Antrag in Vorbereitung.

 

 

Der Verband weist darauf hin, dass er auf Grund der inzwischen eingetretenen Kostensteigerungen in den Mitgliedsbetrieben seit der letzten Erhöhung der Fahrentgelte eine Anhebung für notwendig und unumgänglich hält. Im Einzelnen nennt der Verband folgende Kostensteigerungen oder -entwicklungen:

 

1.      Der Dieselkraftstoff hat sich um 19,3 % verteuert.

2.      Die Kosten für Neufahrzeuge sind in den zurückliegenden Jahren um insgesamt 1,0 % gestiegen.

3.      Die Preise für Ersatzteile, Zubehör und Pflegemittel sind seit 2005 um ca. 11,6 % gestiegen.

4.      Reparaturen, Inspektionen und Wagenwäsche sind seit 2005 um 4,6 % teurer geworden.

5.      Der Kraftfahrerpreisindex ist um 8% gestiegen

 

Im Vergleich dazu stieg der Verbraucherpreisindex in dieser Zeit um 6,3 %.

 

Die vorgenannten Zahlen hat der Verband vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik in NRW erhalten.

 

Der Verband hat deshalb folgende Erhöhung der Tarifwerte beantragt:

 

  • beim Grundpreis

am Tag (von 6 bis 22 Uhr)

von 2,50 € auf 2,80 € (+ 12 %)

 

in den Abend- und Nachtstunden (von 22 bis 6 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen

von 3,00 € auf 3,30 € (+10 %)

 

  • beim Kilometerpreis

am Tag (von 6 bis 22 Uhr)

von 1,60 € auf 1,70 € (+ 6,25 %)

 

in den Abend- und Nachtstunden (von 22 bis 6 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen

von 1,70 € auf 1,80 € (+ 5,88 %)

 

  • beim Wartezeitentgelt

von 27 € auf 28,50 € je Stunde (+ 5,56 %)

 

Zu dem vorliegenden Erhöhungsantrag wurde allen 51 Taxiunternehmen, den Städten und Gemeinden im Kreis, der Industrie- und Handelskammer und der Gewerkschaft Ver.di Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Antworten werden Anfang Juni erwartet. In der Ausschusssitzung wird über die eingegangenen Stellungnahmen berichtet. Nach der Erfahrung der vorausgegangenen Verfahren ist eine breite Unterstützung des Verbandsantrages zu erwarten.

 

In der Anlage 2 sind die in den Münsterlandkreisen geltenden sowie die neu beantragten Tarife dargestellt. Inzwischen fand ein interkommunaler Austausch statt mit dem Ziel, möglichst einheitliche Tarife im Münsterland anzustreben. Zu dem gemeinsam entwickelten Vorschlag (s. Anlage 2) hat der Verband bereits sein Einverständnis signalisiert.

 

Um in den wesentlichen Punkten einheitliche Tarife in den Münsterlandkreisen zu erreichen, weicht der Verwaltungsvorschlag in folgenden Punkten von dem Verbandsantrag ab:

·         geringere Anhebung der Grundpreise (2,70 € / 3,10 € anstatt 2,80 € / 3,30 €)

·         geringere Anhebung des Wartezeitzuschlags (27,00 € pro Stunde statt 28,50 €)

·         dafür höheren Zuschlag für das Großraumfahrzeug 5,00 € statt beantragter 3,60 €. (Der Kreis Warendorf hat bereits seit 4 Jahren den Zuschlag in dieser Höhe, der Kreis Borken hatte ihn seinerzeit abgelehnt. Der Unternehmerschaft ist die Anhebung dieses Tarifwertes sehr wichtig.)

 

Für die Nutzer ergeben sich daraus folgende Preisentwicklungen:

 

·         Bei einer Reiseweite von 5km erhöht sich der Fahrpreis im Tagtarif von 10,50 € auf 11,20 € (+ 6,7 %).

·         Im Nachttarif kostet das Taxi für 5 km dann 12,30 € statt 11,50 € (+ 7,0 %).

·         Ein Großraumtaxi wird für 5 km 16,20 € statt 13,80 € kosten; das entspricht einer Erhöhung um 17,4 %.

·         Die Wartezeit, die lt. Antrag auf 28,50 € je Std. erhöht werden sollte, wird nach dem Verwaltungsvorschlag nicht erhöht und bleibt bei 27,00 €.

 

Nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen müssen die Entgelte für Taxen so festgesetzt werden, dass sie kostendeckend sind und eine angemessene Gewinnspanne enthalten. Zu diesen Kriterien hat eine Abstimmung mit den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Gemeinwohl hinzuzutreten, also die Rücksichtnahme auf den Wunsch der Allgemeinheit nach tragbaren Beförderungsentgelten.

 

Im Hinblick auf die allgemeine Preisentwicklung und die tatsächlichen Kostensteigerungen im Taxengewerbe seit der letzten Tarifanhebung vor 4 Jahren erscheint eine  Anhebung der Fahrpreise berechtigt und notwendig. Eine moderate und ausgewogene Tarifanhebung berücksichtigt auch die berechtigten Erwartungen der Bevölkerung an sozialverträglichen Fahrpreisen. Positiv ist, dass es zu gelingen scheint, dass im Münsterland die Tarife weitgehend vereinheitlicht und damit für die Nutzer nachvollziehbarer sind.

 

Entscheidungsalternativen:

Ja.

In seiner Kompetenz als zuständige Behörde für den Erlass von Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelten mit Taxen kann der Kreis auch vom Vorschlag des Verbandes abweichende Tarife festsetzen. Die Entgelte müssen aber so festgesetzt werden, dass sie mindestens kostendeckend sind; die vom Gesetz im öffentlichen Interesse gewünschte Erhaltung der Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit der Unternehmer gebietet darüber hinaus die Veranschlagung von angemessenen Gewinnspannen und Aufwendungen für notwendige technische Entwicklungen, deren Höhe unter Berücksichtigung herkömmlicher einschlägiger und repräsentativer Erfahrungswerte anzusetzen ist. Dazu hat die Abstimmung mit den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Gemeinwohl hinzuzutreten, die nach pflichtgemäßem Ermessen unter Würdigung auch der regionalen oder örtlichen Gegebenheiten zu treffen ist (BVerfG VRS51, 167, 172 f.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine Auswirkungen auf den Haushalt des Kreises Borken