Betreff
Allgemeine Vorschrift des Kreises Borken zur Förderung gem. § 11a ÖPNVG NRW (Ausbildungsverkehr-Pauschale)
hier: Anlage 1 zu Ziff. 3.3 der Allgemeinen Vorschrift (Abstandsgebot)
Vorlage
0175/2012
Art
Beschlussvorlage

Die Änderungssatzung zur Allgemeinen Vorschrift des Kreises Borken gem. 11a ÖPNVG NRW vom 28.07.2011 wird beschlossen.


Rechtsgrundlage:

§ 11a Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)

§ 26 Abs. 1 KrO NW

 

Sachdarstellung:

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt den Aufgabenträgern des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) gemäß § 11a ÖPNVG NRW eine jährliche Ausbildungsverkehr-Pauschale. Diese Pauschale beträgt im Jahr 2011 100 Millionen Euro und ab dem Jahr 2012 jährlich 130 Millionen Euro. Sie wird nach Maßgabe des § 11a Abs. 1 ÖPNVG NRW auf die Aufgabenträger verteilt. Der Kreis Borken erhält hiernach im Jahr 2012 1,875 Mio. €.

Zur Weiterleitung der Mittel hat der Kreistag des Kreises Borken am 21.07.2011  eine allgemeine Vorschrift im Sinne der VO (EG) Nr. 1370/2007 beschlossen. Diese regelt die Einzelheiten der Weiterleitung der dem Kreis vom Land gewährten Ausbildungsverkehr-Pauschale gemäß § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW an die Verkehrsunternehmen in seinem Zuständigkeitsgebiet.

 

Die zuständige Behörde muss prüfen, ob ab dem 01.08.2012 die Mindest-Ermäßigung der Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs von mehr als 20,00 % gegenüber dem Referenztarif eingehalten wird (§ 11a Abs. 2 Satz 3 ÖPNVG NRW). Damit ab dem 01.08.2012 Regelungen zum sogenannten Abstandsgebot vorliegen, wird das Beschließen der Anlage 1 zu Ziffer 3.3 der Allgemeinen Vorschrift notwendig. Hier wird festgelegt, wie ggfs. vorhandene unterschiedliche Nutzbarkeiten der Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs gegenüber dem Referenztarif bewertet werden (z.B. Zuschläge beim Abstand für fehlende Übertragbarkeit, fehlende Mitnahmemöglichkeit, keine Gültigkeit nach 18 Uhr etc.).

 

Die Anlage 1 zu Ziffer 3.3 wird Bestandteil der Satzung.

 

Der Kreis Warendorf und der Kreis Coesfeld werden die Satzungsänderung inhaltsgleich verabschieden.

 

Entscheidungsalternative(n):

Ja

 

Nein

Wenn ja, welche ?

Die Satzungsänderung wird nicht beschlossen.


Finanzielle Auswirkungen:

Keine