Betreff
Aufstellungsbeschluss zum Landschaftsplan "Südlohn"
Vorlage
0187/2012
Aktenzeichen
66 66 26
Art
Beschlussvorlage

a)         Die Aufstellung des Landschaftsplanes „Südlohn“ wird beschlossen.

b)         Der Landschaftsplan „Südlohn“ umfasst folgende Grundstücke (siehe Kartendarstel­lung, Anlage):

Gemarkung Oeding, Fluren 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20 und 21

Gemarkung Südlohn, Fluren 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28 und 29

c)         Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.


Rechtsgrundlage:

§ 11 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009, Zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.02.2012 in Verbindung mit §§ 16 und 27 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010

Sachdarstellung:

In mehreren Terminen mit der Gemeinde Südlohn und den Ortslandwirten von Südlohn und Oeding wurde die Aufstellung des Landschaftsplanes eingehend besprochen. Gerade im HInblick auf den Entwurf des Regionalplanes begrüßten die Vertreter der Landwirtschaft die Aufstellung eines Landschaftsplanes.


Der Rat der Gemeinde Südlohn wurde in seiner Sitzung am 23.05.2012 durch die Gemein­deverwaltung darüber informiert, dass seitens der Gemeinde und der örtlichen Landwirtschaft Inte­resse an der Aufstellung des Landschaftsplanes „Südlohn“ besteht und die verfahrenseinlei­tenden Beschlüsse in den politischen Gremien des Kreises gefasst werden können.

Gemäß § 11 Abs. 2 BNatSchG sind Landschaftspläne aufzustellen, sobald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 Nummer 4 BNatSchG erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind.

In Nordrhein Westfalen besteht die gesetzliche Pflicht zur flächendeckenden Erarbeitung von Regionalplänen, welche ebenfalls die Funktion eines Landschaftsrahmenplanes haben. Mit der Ausweisung von Bereichen zum Schutz der Natur und zum Schutz der Landschaft trifft der Regionalplan verbindliche Vorgaben für zukünftige Schutzgebiete. Die Konkretisierung und Umsetzung dieser regionalplanerischen Vorgaben erfolgt in NRW durch die Erstellung von Landschaftsplänen.

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz hat seit den 1980er Jahren ein landesweites Biotopkataster erstellt, welches in regelmäßigen Zeitabständen aktualisiert wird. In diesem Kataster sind schutzwürdige Bereiche von Natur und Landschaft erfasst und es werden die zum Fortbestand der Biotope erforderlichen Schutz- und Entwicklungsmaß­nahmen genannt. Die Aufgabe des Landschaftsplanes ist es, diese Erfordernisse aufzugrei­fen und durch Schutzausweisungen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen umzuset­zen und rechtlich abzusichern.

Aus dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 20 ff) ergibt sich die Verpflichtung, ein Netz verbun­dener Biotope (Biotopverbund) zu schaffen, das mindestens 10 % der Fläche eines jeden Bundeslandes umfassen soll. Die für den Biotopverbund maßgeblichen Bestandteile sind rechtlich zu sichern; dazu dienen auch Schutzausweisungen wie Naturschutzgebiete, Land­schaftsschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile. Die gesetz­liche Verpflichtung zur Erstellung und Sicherung einer Biotopvernetzung erfolgt in NRW durch die Aufstellung von Landschaftsplänen.

Aus den zuvor geschilderten Gesichtspunkten ergibt sich für Nordrhein Westfalen eine gesetzliche Verpflichtung zur flächendeckenden Landschaftsplanung, die durch die Kreise und kreisfreien Städte zu leisten ist.

Die besondere Bedeutung des Landschaftsplanes zur Konkretisierung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung wird an dieser Stelle noch einmal betont. Mit dem Landschaftsplan werden die Darstellungen des Regionalplanes für das Gebiet der Gemeinde Südlohn konkretisiert.

Die Abgrenzung des Plangebietes wird einvernehmlich mit der Gemeinde Südlohn erfolgen.

Die Planerarbeitung soll nach dem bewährten Modell durch die Untere Landschaftsbehörde erfolgen. Entsprechende Planungskapazität wird durch eine 80%-ige Landesförderung sichergestellt. Die Offenlage des Landschaftsplanes ist für 2015 vorgesehen. Das plane­rische Schwergewicht wird sich an den Aspekten der Bäuerlichen Kulturlandschaft und ihrer Bedeutung für den Menschen orientieren. Die bereits heute eingetretenen und ggfls. noch geplanten Veränderungen von Natur und Landschaft in diesem Landschaftsraum sind dabei zu berücksichtigen.


Finanzielle Auswirkungen:

Der Aufwand von 20% der Personalkosten für eine halbe Stelle ist im laufenden Budget finanziert:

Ja

Nein

Es entstehen Folgewirkungen, die eine Veränderung des Budgets in Folgejahren verursachen:

Ja

Nein

Die Planungsaufgaben werden durch einen befristet einzustellenden Mitarbeiter (0,5 Stelle) beim FB Natur und Umwelt durchgeführt. Die entstehenden Personalkosten werden zu 80% vom Land erstattet. Der Kreisanteil von 20% soll durch Ersatzgelder gedeckt werden und ist somit im Haushalt 2012 enthalten. Er wird auch in den folgenden Haushaltsjahren berück­sichtigt.