1. Der
Kreistag stimmt der Abtretung der Stammanteile der Berufsbildungsstätte
Westmünsterland GmbH an der Berufsbildungsstätte START GmbH zum Nominalwert von
2.600,00 € an den Landkreis Ludwigslust-Parchim zu.
2. Der
Kreistag weist die Vertreter/-innen des Kreises an, in den Gesellschaftsgremien
der Berufsbildungsstätte Westmünsterland GmbH und der Berufsbildungsstätte
START GmbH entsprechenden Beschlüssen zuzustimmen.
.
Rechtsgrundlage:
§ 111 GO NRW, §
115 Abs. 2 GO NRW, § 26 Abs. 1 Buchstabe k KrO NRW, § 53 Abs. 1 KrO NRW
Sachdarstellung:
Im
Jahre 1991 wurde die Berufsbildungsstätte START GmbH (BBS START) im Landkreis
Ludwigslust (jetzt: Landkreis Ludwigslust- Parchim) gegründet. Im Rahmen der
Partnerschaft zwischen dem Landkreis Ludwigslust und dem Kreis Borken
beteiligte sich seinerzeit die Berufsbildungsstätte Westmünsterland GmbH (BBS)
mit einer Stammeinlage von 5.000,00 DM bei einem Stammkapital von 55.000,00 DM
an der BBS START. Zur Zeit halten der Landkreis Ludwigslust-Parchim 26.000,00 €
und die BBS 2.600,00 € an der BBS START GmbH.
Die
Aufgaben der BBS START sind auf öffentliche Zwecke ausgerichtet. Die BBS START
betreibt die überbetriebliche Ausbildung, die Aus- und Fortbildung von
Arbeitslosen, die berufliche Weiterbildung und die berufliche Förderung und
Ausbildung von Jugendlichen. Mit der Beteiligung der BBS an der BBS START
sollte die partnerschaftliche Unterstützung zwischen den Kreisen Borken und Ludwigslust
in diesem Bereich vertieft und der Aufbau der neuen Bundesländer auf kommunaler
Ebene entsprechend dem Einigungsvertrag unterstützt werden. Ziel der
gesellschaftsrechtlichen Zusammenarbeit war es auch, die BBS START in
vergleichbarer Weise wie die hiesige BBS zu entwickeln. Hierzu war z.B. in den
ersten Jahren ein leitender Mitarbeiter der BBS in der Geschäftsführung der BBS
START tätig. Noch heute findet ein wechselseitiger Erfahrungs- und
Wissensaustausch zwischen den beiden Gesellschaften statt.
Die
BBS konnte in den vergangenen Jahren aus der gesellschaftsvertraglichen
Verbindung der beiden Gesellschaften über weitere Erfahrungen hinaus gute
Einblicke in die unternehmensinternen Abläufe der BBS START gewinnen. Da keine
Konkurrenzbeziehungen zwischen beiden Gesellschaften bestehen, konnten so zum
Wohle beider Seiten immer wieder wichtige strategische Diskussionen miteinander
abgeglichen werden. Allerdings stellt das Kommunalrecht an die Länder
übergreifende Verbindung Anforderungen, die zunehmend mittelbar über die BBS
auf den Kreis Borken und die Stadt Ahaus als kommunale Gesellschafter zukommen
und einen verstärkten Arbeitsaufwand mit sich bringen. Zuletzt befasste sich
der Kreistag am 17.02.2011 und der Rat der Stadt Ahaus am 22.03.2011 mit einer
Stammkapitalerhöhung bei der BBS START und einer Übernahme der Stammeinteile
des Landkreises Ludwigslust-Parchim an
der Gemeinnützigen Ludwigsluster Projektgesellschaft mbH (GLP) durch die BBS
START (siehe Sitzungsvorlage 0035/2011). Diese Entscheidung über die letztlich
mittelbare Beteiligung an der GLP wurde der Bezirksregierung Münster als
Aufsichtsbehörde angezeigt. Nunmehr steht eine Entscheidung über die Gründung
einer Akademie Wirtschaft Entwicklung START GmbH (AWE START GmbH) als
Tochtergesellschaft der BBS START an. Auch hier wären der Kreistag und der Rat
der Stadt Ahaus zu beteiligen und wäre die Entscheidung der Aufsichtsbehörde
anzuzeigen.
Diese
aktuelle gesellschaftsrechtliche Veränderung bei der BBS START hat jetzt die
BBS nach entsprechenden Beratungen in seinen Gesellschaftergremien zum Anlass
genommen, mit dem Landkreis Ludwigslust-Parchim über die weitere Zusammenarbeit
grundsätzlich zu beraten. Im Ergebnis ist man übereingekommen, dass diese
Zusammenarbeit nicht mehr zwingend eine gesellschaftsrechtliche Verbindung
voraussetzt, sondern der wechselseitige Erfahrungs- und Wissensaustausch auch
auf andere Weise (z.B. Mitwirkung in einem Beirat) bewerkstelligt werden kann.
Daher soll zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Abtretung der Anteile der BBS an
der BBS START zum Nominalwert von 2.600,00 € an den Landkreis
Ludwigslust-Parchim erfolgen. Gemäß § 16 des Gesellschaftsvertrages der BBS
START darf die Abfindung von austretenden Gesellschaftern den nominellen Wert
der Stammeinlage nicht übersteigen.
Eine
Beschlussfassung des Kreistages ist gemäß § 111 Abs. 2 GO NRW in Verbindung mit
§ 53 Abs. 1 KrO NRW erforderlich, da die Vertreter des Kreises einer Abtretung
von Anteilen an einer Beteiligung, an der der Kreis unmittelbar oder mittelbar
zu mehr als 50 % beteiligt ist, nur nach vorheriger Entscheidung des Kreistags
zustimmen dürfen. Der Kreis Borken ist bekanntermaßen mit 64,8 Prozent an der
BBS beteiligt. Gemäß § 111 Abs. 1 GO NRW ist eine Abtretung - und damit ein
Verlust des Einflusses auf die BBS START GmbH-
nur zulässig, wenn hierdurch die Aufgabenerfüllung des Kreises gegenüber
seinen Einwohnern nicht beeinträchtigt wird. Dies ist im Falle der Abtretung
der Anteile an der BBS START GmbH nicht zu erwarten, da die Gesellschaft
außerhalb des Kreises Borken tätig ist. Die Entscheidung des Kreises Borken
über die mittelbare Abtretung der Geschäftsanteile an der BBS START GmbH ist
gemäß § 115 Abs. 2 GO NRW der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Vor
diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, der Abtretung der Stammanteile der BBS
an der BBS START an den Landkreis Ludwigslust zuzustimmen. Gleichzeitig sollten
die Vertreter des Kreises Borken in den Gesellschaftsgremien entsprechend
angewiesen werden.
Entscheidungsalternative(n):
|
Ja |
|
|
Nein |
Der Kreistag lehnt die Abtretung der Gesellschaftsanteile ab. Bleibt die BBS Gesellschafterin der BBS START, werden der Kreistag und der Rat der Stadt Ahaus über die Gründung einer Akademie Wirtschaft Entwicklung START GmbH (AWE START GmbH) als Tochtergesellschaft der BBS START und über künftig weitere mögliche gesellschaftsrechtliche Veränderungen zu entscheiden haben.