Betreff
Fusion der Flugplatz Stadtlohn-Vreden Besitz GmbH mit der Flugplatzbetriebsgesellschaft Stadtlohn mbH
Vorlage
0230/2012
Art
Beschlussvorlage

Der Verschmelzung der Flugplatzbetriebsgesellschaft Stadtlohn mbH auf die Flugplatz Stadtlohn-Vreden Besitz GmbH zum 01.01.2013 wird zugestimmt.

Die Vertreter des Kreises im Aufsichtsrat und in der Gesellschafterversammlung der Flugplatz Stadtlohn-Vreden Besitz GmbH werden angewiesen, die entsprechenden Beschlüsse herbeizuführen und ihnen zuzustimmen.


Sachdarstellung:

1.    Hintergrund

Der Anfang der 60er Jahre von einem Verein angelegte Flugplatz ging am 31.03.1970 in das Eigentum der Flugplatz Wenningfeld GmbH (heute Flugplatz Stadtlohn-Vreden Besitz GmbH) über, deren Gesellschafter seinerzeit der Kreis Ahaus (heute Kreis Borken) sowie die Städte Ahaus, Stadtlohn und Vreden waren. Am 21.03.1994 wurde der Betrieb des Flugplatzes an die Flugplatzbetriebsgesellschaft Stadtlohn mbH verpachtet. Diese stand im Eigentum von Privaten.

Man erhoffte sich von der Verpachtung zum einen, dass die jährlichen Verluste des Flugplatzes deutlich reduziert würden. Seit der Verpachtung an die Betriebsgesellschaft hat es auch keine Bezuschussung des Betriebes mehr gegeben. Die seinerzeit vereinbarten Pachtsteigerungen der Betriebsgesellschaft an die Besitzgesellschaft sind allerdings nur zu einem kleinen Teil geleistet worden. Die Verpachtung des Betriebs erfolgte zum anderen unter der Zielstellung, private Investoren in den Flugplatz einzubinden. Dafür sollte die Verpachtung ein erster Schritt sein. Parallel wurden Verhandlungen mit privaten Investoren zum Eintritt in die Besitzgesellschaft aufgenommen. Hierzu wurden verschiedene Geschäftsmodelle und Entwürfe zum Gesellschaftsvertrag entwickelt und diskutiert. Erst Ende der 1990er Jahre, als sich die Anforderungen der EU-Sicherheitsrichtlinie JAR-OPS 1 und der damit verbundene Kapitalbedarf abzeichneten, wurde die Verhandlungen abgebrochen, da die privaten Investoren das Risiko des damals noch nicht abschätzbaren Kapitalbedarfs scheuten und eine Zielübereinstimmung nicht erreicht werden konnte.

Im Rahmen des langjährigen und aufwendigen Genehmigungsverfahrens für die Anpassung des Flugplatzes an die EU-Richtlinie JAR-OPS 1 zeigte sich die Notwendigkeit, den Betrieb des Flugplatzes wieder enger auf die Ziele der öffentlichen Hand abzustimmen. Deshalb wurde zum 01.01.2009 die Flugplatzbetriebsgesellschaft Stadtlohn mbH von der Flugplatz Stadtlohn-Vreden Besitz GmbH übernommen, deren Gesellschafter inzwischen neben dem Kreis Borken die beiden Städte Stadtlohn und Vreden waren. Seitdem werden bzw. sind die beiden Flugplatzgesellschaften sehr eng miteinander verzahnt.

In den Jahren 2009 -2011 wurden die Start- und Landebahn verlängert, die Rollwege erneuert und ergänzt, das Towergebäude renoviert, die Gastronomie erneuert und neu verpachtet, ein Kundenbindungsprogramm eingeführt und die Gebührenordnung angepasst. Derzeit wird zudem fremdfinanziert eine neue Unterstellhalle für Flugzeuge gebaut. Das wirtschaftliche Ergebnis des operativen Geschäfts des Flugplatzbetriebes konnte seit 2009 deutlich verbessert werden. Aufgrund der hohen Verbindlichkeiten beim Kreis Borken war eine wirtschaftliche Konsolidierung der Flugplatzgesellschaften allerdings nur durch den vom Kreistag am 01.03.2012 beschlossenen Verlustausgleich und die Zuführung in die Kapitaleinlage der Flugplatz Stadtlohn-Vreden Besitz GmbH durch den Kreis Borken möglich.

Nach entsprechenden Beschlüssen des Kreistages sowie der Räte der Städte Stadtlohn und Vreden erhöhten die Gesellschafter der Besitzgesellschaft ihre Stammkapitaleinlage im Jahr 2010 um insgesamt 119.228,92 €. Damit sollte die neue Trafoanlage errichtet und fest mit dem Grund- und Boden verbundene Anlagegüter in Höhe von 79.228,92 € von der Betriebsgesellschaft erworben werden, auch um eine eventuelle Insolvenz der Betriebsgesellschaft auszuschließen. Während die Trafoanlagen zügig gebaut wurden, verzögerte sich die Übernahme der Anlagegüter, da die Stammkapitaleinlagen teils spät geleistet wurden und steuerrechtliche Probleme gelöst werden mussten. Zwischenzeitlich erholte sich die Betriebsgesellschaft wirtschaftlich so gut, dass die geplante Übernahme der Anlagegüter zu einem außerordentlichen Ertrag und deshalb zu höheren Körperschafts- und Gewerbesteuerzahlungen geführt hätte. Deshalb ist die vollständige Umsetzung der entsprechenden Gremienbeschlüsse in Abstimmung mit den Flugplatzgremien und mit Blick auf die nun anstehende Entscheidung bislang noch nicht erfolgt.

2.    Aktuelle Situation

In den vergangenen zwei Jahren mussten trotz Anpassung des Pachtvertrages von der Betriebsgesellschaft aufgrund guter Jahresergebnisse Gewerbe- und Körperschaftssteuer gezahlt werden, während die Flugplatz Stadtlohn-Vreden Besitz GmbH bedingt durch hohe Abschreibungen Verluste zu verzeichnen hatte. Gleichzeitig sind bei zwei Gesellschaften die jährlichen Kosten für die Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung erheblich. Vor dem Hintergrund dieser Kosten stellt sich die Frage, ob zwei getrennte Gesellschaften auch zukünftig die vorteilhafte Organisationsstruktur sind.

Grundsätzlich wären folgende drei gesellschaftsrechtliche Formen möglich:

1.    Beibehaltung von zwei getrennten Flugplatzgesellschaften, welche derzeit im Mutter-Tochter-Verhältnis stehen, wobei die Verbindung ausschließlich über einen Pachtvertrag geregelt ist

2.    Beibehaltung von zwei getrennten Flugplatzgesellschaften, welche derzeit im Mutter-Tochter-Verhältnis stehen, wobei die Verbindung sowohl über einen Pachtvertrag als auch über einen Ergebnisabführungsvertrag geregelt ist

3.    Fusion der beiden Flugplatzgesellschaften

In der angefügten Tabelle (Anlage 1) sind für die drei gesellschaftsrechtlichen Alternativen die Ausprägungen wesentlicher Kriterien dargestellt. 

Während die Kostengesichtspunkte für eine Fusion sprechen, wäre wesentliches Argument für eine gesonderte Betriebsgesellschaft, dass Private leichter die Möglichkeit erhalten, als Gesellschafter Knowhow und Marktpotenzial mit in die Gesellschaft einzubringen. Allerdings erscheint es sehr schwierig, zukünftig private Investoren zu finden, bei denen eine Zielkongruenz mit den öffentlichen Gesellschaftern vorliegt. Bei Abwägung der Argumente erscheint zum jetzigen Zeitpunkt daher die Fusion der beiden Gesellschaften als die vorteilhaftere Vorgehensweise.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass es unterschiedliche Wege gibt, um die beiden Flugplatzgesellschaften zu fusionieren. Die Fusion der beiden GmbH’s kann durch Verschmelzung zur Aufnahme oder durch Verschmelzung zur Neugründung erfolgen. Letztere Variante wird häufig gewählt, wenn zwei Gesellschaften auf Augenhöhe auf eine neue Gesellschaft verschmolzen werden. Nach der Fusion werden die beiden Altgesellschaften gelöscht.

Bei der Verschmelzung zur Aufnahme überträgt eine Gesellschaft ihr Vermögen und ihre Verbindlichkeiten auf die aufnehmende Gesellschaft. Nach der Verschmelzung erlischt die abgebende Gesellschaft. Die Form der Verschmelzung wird meist bei Gesellschaften angewandt, die in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen. Bei den beiden Flugplatzgesellschaften bietet sich diese Variante an, da die Besitzgesellschaft alleinige Gesellschafterin der Betriebsgesellschaft ist.

In diesem Fall der Verschmelzung wäre die Ausgabe neuer Anteile nicht notwendig, das hieße die Anteile der Besitzgesellschaft (88 % Kreis, 6 % Stadt Stadtlohn, 6 % Stadt Vreden) blieben bestehen. Die Übertragung der Vermögenswerte könnte zu Buchwerten erfolgen und auf einen kostspieligen Verschmelzungsbericht eines Wirtschaftsprüfers könnte verzichtet werden. Die übernehmende Gesellschaft würde in die Verträge, auch die Arbeitsverträge, der abgebenden Gesellschaft eintreten. Personelle Maßnahmen wären mit der Fusion nicht verbunden. Die Mitarbeiter behielten ihre erworbenen Ansprüche.

Die Kosten der Verschmelzung (Notar, Handelsregister, Grunderwerbssteuer) richten sich vor allem nach den jeweiligen Bilanzsummen bzw. den Werten der Anlagegüter und werden aller Voraussicht nach unter 20.000 € liegen.

3.    Ablaufplanung

Der Zeitplan für die Verschmelzung ist wie folgt geplant:

19.9.2012            angestrebter Ratsbeschluss der Stadt Vreden zur Verschmelzung der Gesellschaften

26.09.2012          angestrebter Ratsbeschluss der Stadt Stadtlohn zur Verschmelzung der Gesellschaften

04.10.2012          angestrebter Beschluss des Kreistages zur Verschmelzung der Gesellschaften

Mitte Okt 2012   Anzeige der geplanten Verschmelzung bei der Kommunalaufsicht, Bezirksregierung Münster durch den Kreis Borken. Die Bezirksregierung hat eine Frist zur Beantwortung von 6 Wochen.

Herbst 2012         Vorbereitung der Zusammenführung der Finanzbuchhaltung beider Gesellschaften

Mitte Dez 2012   Aufsichtsratssitzung und Gesellschafterversammlung
a) Information über Stand des Verschmelzungsprozesses
b) Vorlage eines ersten gemeinsamen Wirtschafts- und Finanzplans

01.01.2013          Verschmelzungsstichtag

Mai 2013             Beschlussfassung über die Jahresabschlüsse 2012 der beiden Gesellschaften sowie über die Verschmelzung und die damit verbundenen gesellschaftsrechtlichen Vorgänge durch den Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlungen. Die notwendigen gesellschaftsrechtlichen Vorgänge sind nachstehend dargestellt.

Juni 2013             Anzeige der Verschmelzung beim Finanzamt durch den Notar

4.    Beratungsstand

Der Aufsichtsrat der Flugplatz Stadtlohn-Vreden Besitz GmbH hat in seiner Sitzung am 03.07.2012 empfohlen und die Gesellschafterversammlung hat in ihrer Sitzung am 03.07.2012 beschlossen, die notwendigen Gremienbeschlüsse für die Verschmelzung der Flugplatzbetriebsgesellschaft Stadtlohn mbH auf die Flugplatz Stadtlohn-Vreden Besitz GmbH vorzubereiten und die kommunalaufsichtsrechtliche Genehmigung für die Verschmelzung einzuholen.

Folgende Punkte sind bei der Verschmelzung zu regeln:

1.    Gesellschaftsvertrag: Der Name der Gesellschaft muss angepasst und die Einrichtung eines Beirates aufgenommen werden. Die Änderungen finden sich in Anlage 2. Zeitgleich soll in den Gesellschaftsvertrag eine von den Gremien des Flugplatzes gewünschte Regelung aufgenommen werden, die sicherstellt, dass ein/e Bürgermeister/in, sofern er/sie nicht ohnehin in den Flugplatzgremien vertreten ist, beratend an den Sitzungen teilnehmen kann. 

2.    Verschmelzungsvertrag: Der Entwurf des Verschmelzungsvertrages findet sich in der Anlage 3. 

3.    Geschäftsführung: Aufgrund der großen Aufgabenspanne erscheint es geboten, die Geschäftsführung in den operationellen und den strategischen Bereich zu untergliedern. Dadurch wird es notwendig, eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung und einen Geschäftsverteilungsplan aufzustellen, diese sind als Anlage 4 angefügt.

4.    Geschäftsordnung des Beirats: In der Geschäftsordnung des Beirats muss die Beratungsaufgabe auf den Betrieb des Flugplatzes begrenzt und der Name der Gesellschaft angepasst werden. Die geänderte Geschäftsordnung findet sich in Anlage 5.

Der Kreistag wird fortlaufend über die Umsetzung der Verschmelzung informiert.