Der Verschmelzung
der Flugplatzbetriebsgesellschaft Stadtlohn mbH auf die Flugplatz
Stadtlohn-Vreden Besitz GmbH zum 01.01.2013 wird zugestimmt.
Die Vertreter des
Kreises im Aufsichtsrat und in der Gesellschafterversammlung der Flugplatz
Stadtlohn-Vreden Besitz GmbH werden angewiesen, die entsprechenden Beschlüsse
herbeizuführen und ihnen zuzustimmen.
Sachdarstellung:
1. Hintergrund
Der Anfang der
60er Jahre von einem Verein angelegte Flugplatz ging am 31.03.1970 in das
Eigentum der Flugplatz Wenningfeld GmbH (heute Flugplatz Stadtlohn-Vreden
Besitz GmbH) über, deren Gesellschafter seinerzeit der Kreis Ahaus (heute Kreis
Borken) sowie die Städte Ahaus, Stadtlohn und Vreden waren. Am 21.03.1994 wurde
der Betrieb des Flugplatzes an die Flugplatzbetriebsgesellschaft Stadtlohn mbH
verpachtet. Diese stand im Eigentum von Privaten.
Man erhoffte sich
von der Verpachtung zum einen, dass die jährlichen Verluste des Flugplatzes
deutlich reduziert würden. Seit der Verpachtung an die Betriebsgesellschaft hat
es auch keine Bezuschussung des Betriebes mehr gegeben. Die seinerzeit
vereinbarten Pachtsteigerungen der Betriebsgesellschaft an die
Besitzgesellschaft sind allerdings nur zu einem kleinen Teil geleistet worden.
Die Verpachtung des Betriebs erfolgte zum anderen unter der Zielstellung,
private Investoren in den Flugplatz einzubinden. Dafür sollte die Verpachtung
ein erster Schritt sein. Parallel wurden Verhandlungen mit privaten Investoren
zum Eintritt in die Besitzgesellschaft aufgenommen. Hierzu wurden verschiedene
Geschäftsmodelle und Entwürfe zum Gesellschaftsvertrag entwickelt und
diskutiert. Erst Ende der 1990er Jahre, als sich die Anforderungen der
EU-Sicherheitsrichtlinie JAR-OPS 1 und der damit verbundene Kapitalbedarf
abzeichneten, wurde die Verhandlungen abgebrochen, da die privaten Investoren
das Risiko des damals noch nicht abschätzbaren Kapitalbedarfs scheuten und eine
Zielübereinstimmung nicht erreicht werden konnte.
Im Rahmen des
langjährigen und aufwendigen Genehmigungsverfahrens für die Anpassung des
Flugplatzes an die EU-Richtlinie JAR-OPS 1 zeigte sich die Notwendigkeit, den
Betrieb des Flugplatzes wieder enger auf die Ziele der öffentlichen Hand
abzustimmen. Deshalb wurde zum 01.01.2009 die Flugplatzbetriebsgesellschaft
Stadtlohn mbH von der Flugplatz Stadtlohn-Vreden Besitz GmbH übernommen, deren
Gesellschafter inzwischen neben dem Kreis Borken die beiden Städte Stadtlohn
und Vreden waren. Seitdem werden bzw. sind die beiden Flugplatzgesellschaften
sehr eng miteinander verzahnt.
In den Jahren 2009
-2011 wurden die Start- und Landebahn verlängert, die Rollwege erneuert und
ergänzt, das Towergebäude renoviert, die Gastronomie erneuert und neu
verpachtet, ein Kundenbindungsprogramm eingeführt und die Gebührenordnung
angepasst. Derzeit wird zudem fremdfinanziert eine neue Unterstellhalle für
Flugzeuge gebaut. Das wirtschaftliche Ergebnis des operativen Geschäfts des Flugplatzbetriebes
konnte seit 2009 deutlich verbessert werden. Aufgrund der hohen
Verbindlichkeiten beim Kreis Borken war eine wirtschaftliche Konsolidierung der
Flugplatzgesellschaften allerdings nur durch den vom Kreistag am 01.03.2012
beschlossenen Verlustausgleich und die Zuführung in die Kapitaleinlage der
Flugplatz Stadtlohn-Vreden Besitz GmbH durch den Kreis Borken möglich.
Nach
entsprechenden Beschlüssen des Kreistages sowie der Räte der Städte Stadtlohn
und Vreden erhöhten die Gesellschafter der Besitzgesellschaft ihre
Stammkapitaleinlage im Jahr 2010 um insgesamt 119.228,92 €. Damit sollte die
neue Trafoanlage errichtet und fest mit dem Grund- und Boden verbundene
Anlagegüter in Höhe von 79.228,92 € von der Betriebsgesellschaft erworben
werden, auch um eine eventuelle Insolvenz der Betriebsgesellschaft
auszuschließen. Während die Trafoanlagen zügig gebaut wurden, verzögerte sich
die Übernahme der Anlagegüter, da die Stammkapitaleinlagen teils spät geleistet
wurden und steuerrechtliche Probleme gelöst werden mussten. Zwischenzeitlich
erholte sich die Betriebsgesellschaft wirtschaftlich so gut, dass die geplante
Übernahme der Anlagegüter zu einem außerordentlichen Ertrag und deshalb zu
höheren Körperschafts- und Gewerbesteuerzahlungen geführt hätte. Deshalb ist
die vollständige Umsetzung der entsprechenden Gremienbeschlüsse in Abstimmung
mit den Flugplatzgremien und mit Blick auf die nun anstehende Entscheidung
bislang noch nicht erfolgt.
2. Aktuelle Situation
In den vergangenen
zwei Jahren mussten trotz Anpassung des Pachtvertrages von der
Betriebsgesellschaft aufgrund guter Jahresergebnisse Gewerbe- und
Körperschaftssteuer gezahlt werden, während die Flugplatz Stadtlohn-Vreden
Besitz GmbH bedingt durch hohe Abschreibungen Verluste zu verzeichnen hatte.
Gleichzeitig sind bei zwei Gesellschaften die jährlichen Kosten für die
Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung erheblich. Vor dem Hintergrund dieser
Kosten stellt sich die Frage, ob zwei getrennte Gesellschaften auch zukünftig
die vorteilhafte Organisationsstruktur sind.
Grundsätzlich
wären folgende drei gesellschaftsrechtliche Formen möglich:
1.
Beibehaltung
von zwei getrennten Flugplatzgesellschaften, welche derzeit im
Mutter-Tochter-Verhältnis stehen, wobei die Verbindung ausschließlich über
einen Pachtvertrag geregelt ist
2.
Beibehaltung
von zwei getrennten Flugplatzgesellschaften, welche derzeit im
Mutter-Tochter-Verhältnis stehen, wobei die Verbindung sowohl über einen
Pachtvertrag als auch über einen Ergebnisabführungsvertrag geregelt ist
3.
Fusion
der beiden Flugplatzgesellschaften
In der angefügten
Tabelle (Anlage 1) sind für die drei gesellschaftsrechtlichen Alternativen die
Ausprägungen wesentlicher Kriterien dargestellt.
Während die
Kostengesichtspunkte für eine Fusion sprechen, wäre wesentliches Argument für
eine gesonderte Betriebsgesellschaft, dass Private leichter die Möglichkeit
erhalten, als Gesellschafter Knowhow und Marktpotenzial mit in die Gesellschaft
einzubringen. Allerdings erscheint es sehr schwierig, zukünftig private
Investoren zu finden, bei denen eine Zielkongruenz mit den öffentlichen
Gesellschaftern vorliegt. Bei Abwägung der Argumente erscheint zum jetzigen
Zeitpunkt daher die Fusion der beiden Gesellschaften als die vorteilhaftere
Vorgehensweise.
Dabei ist zu
berücksichtigen, dass es unterschiedliche Wege gibt, um die beiden
Flugplatzgesellschaften zu fusionieren. Die Fusion der beiden GmbH’s kann durch
Verschmelzung zur Aufnahme oder durch Verschmelzung zur Neugründung erfolgen.
Letztere Variante wird häufig gewählt, wenn zwei Gesellschaften auf Augenhöhe
auf eine neue Gesellschaft verschmolzen werden. Nach der Fusion werden die
beiden Altgesellschaften gelöscht.
Bei der
Verschmelzung zur Aufnahme überträgt eine Gesellschaft ihr Vermögen und ihre
Verbindlichkeiten auf die aufnehmende Gesellschaft. Nach der Verschmelzung
erlischt die abgebende Gesellschaft. Die Form der Verschmelzung wird meist bei
Gesellschaften angewandt, die in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen. Bei den
beiden Flugplatzgesellschaften bietet sich diese Variante an, da die
Besitzgesellschaft alleinige Gesellschafterin der Betriebsgesellschaft ist.
In diesem Fall der
Verschmelzung wäre die Ausgabe neuer Anteile nicht notwendig, das hieße die
Anteile der Besitzgesellschaft (88 % Kreis, 6 % Stadt Stadtlohn, 6 % Stadt
Vreden) blieben bestehen. Die Übertragung der Vermögenswerte könnte zu
Buchwerten erfolgen und auf einen kostspieligen Verschmelzungsbericht eines
Wirtschaftsprüfers könnte verzichtet werden. Die übernehmende Gesellschaft
würde in die Verträge, auch die Arbeitsverträge, der abgebenden Gesellschaft
eintreten. Personelle Maßnahmen wären mit der Fusion nicht verbunden. Die
Mitarbeiter behielten ihre erworbenen Ansprüche.
Die Kosten der
Verschmelzung (Notar, Handelsregister, Grunderwerbssteuer) richten sich vor
allem nach den jeweiligen Bilanzsummen bzw. den Werten der Anlagegüter und
werden aller Voraussicht nach unter 20.000 € liegen.
3. Ablaufplanung
Der Zeitplan für die Verschmelzung ist wie
folgt geplant:
19.9.2012 angestrebter
Ratsbeschluss der Stadt Vreden zur Verschmelzung der Gesellschaften
26.09.2012 angestrebter
Ratsbeschluss der Stadt Stadtlohn zur Verschmelzung der Gesellschaften
04.10.2012 angestrebter
Beschluss des Kreistages zur Verschmelzung der Gesellschaften
Mitte Okt 2012 Anzeige der geplanten Verschmelzung bei der Kommunalaufsicht,
Bezirksregierung Münster durch den Kreis Borken. Die Bezirksregierung hat eine
Frist zur Beantwortung von 6 Wochen.
Herbst 2012 Vorbereitung
der Zusammenführung der Finanzbuchhaltung beider Gesellschaften
Mitte Dez 2012 Aufsichtsratssitzung und Gesellschafterversammlung
a) Information über Stand des Verschmelzungsprozesses
b) Vorlage eines ersten gemeinsamen Wirtschafts- und Finanzplans
01.01.2013 Verschmelzungsstichtag
Mai 2013 Beschlussfassung über die
Jahresabschlüsse 2012 der beiden Gesellschaften sowie über die Verschmelzung
und die damit verbundenen gesellschaftsrechtlichen Vorgänge durch den
Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlungen. Die notwendigen
gesellschaftsrechtlichen Vorgänge sind nachstehend dargestellt.
Juni 2013 Anzeige der Verschmelzung beim
Finanzamt durch den Notar
4. Beratungsstand
Der Aufsichtsrat
der Flugplatz Stadtlohn-Vreden Besitz GmbH hat in seiner Sitzung am 03.07.2012
empfohlen und die Gesellschafterversammlung hat in ihrer Sitzung am 03.07.2012
beschlossen, die notwendigen Gremienbeschlüsse für die Verschmelzung der
Flugplatzbetriebsgesellschaft Stadtlohn mbH auf die Flugplatz Stadtlohn-Vreden
Besitz GmbH vorzubereiten und die kommunalaufsichtsrechtliche Genehmigung für
die Verschmelzung einzuholen.
Folgende Punkte sind bei der Verschmelzung zu
regeln:
1.
Gesellschaftsvertrag: Der Name der
Gesellschaft muss angepasst und die Einrichtung eines Beirates aufgenommen
werden. Die Änderungen finden sich in Anlage 2. Zeitgleich soll in den
Gesellschaftsvertrag eine von den Gremien des Flugplatzes gewünschte Regelung
aufgenommen werden, die sicherstellt, dass ein/e Bürgermeister/in, sofern
er/sie nicht ohnehin in den Flugplatzgremien vertreten ist, beratend an den
Sitzungen teilnehmen kann.
2.
Verschmelzungsvertrag: Der Entwurf des
Verschmelzungsvertrages findet sich in der Anlage 3.
3.
Geschäftsführung: Aufgrund der großen
Aufgabenspanne erscheint es geboten, die Geschäftsführung in den operationellen
und den strategischen Bereich zu untergliedern. Dadurch wird es notwendig, eine
Geschäftsordnung für die Geschäftsführung und einen Geschäftsverteilungsplan
aufzustellen, diese sind als Anlage 4 angefügt.
4.
Geschäftsordnung des
Beirats:
In der Geschäftsordnung des Beirats muss die Beratungsaufgabe auf den Betrieb
des Flugplatzes begrenzt und der Name der Gesellschaft angepasst werden. Die
geänderte Geschäftsordnung findet sich in Anlage 5.
Der Kreistag wird fortlaufend über die
Umsetzung der Verschmelzung informiert.