Die Freistellungsregelung gemäß § 50 Abs. 2 Landschaftsgesetz (LG) NW wird verlängert. Sie tritt spätestens am 31.12.2016 außer Kraft, wenn nicht der Kreistag eine weitere Verlängerung beschließt.
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Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG - ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.03.2010
Sachdarstellung:
Nach § 50 Absatz 2 Satz 1 LG NW ist das Reiten auf privaten Straßen und Wegen im Walde grundsätzlich nur gestattet, wenn diese nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung als Reitwege gekennzeichnet sind. Im Einvernehmen mit der Unteren Forstbehörde und nach Anhörung der betroffenen Städte und Gemeinden können die Kreise und kreisfreien Städte jedoch Ausnahmen von Satz 1 zulassen und insoweit bestimmen, dass in Gebieten mit regelmäßig nur geringem Reitaufkommen auf die Kennzeichnung von Reitwegen verzichtet wird ( § 50 Abs. 2 Satz 3 LG NW).
Der Kreistag des Kreises Borken hat in seiner Sitzung am 18.12.1980 erstmalig eine solche Freistellungsregelung beschlossen. Diese ist durch weitere Beschlüsse vom 17.12.1981, 20.12.1984, 22.12.1988, 25.02.1993, 14.11.1996, 21.12.2000, 20.01.2005 und 20.11.2008 verlängert worden. Bei der Freistellungsregelung vom 25.02.1993 wurde ein Teilgebiet der Stadt Gronau von der Freistellungsregelung ausgenommen. Für dieses Gebiet (Rüenberger Wald und Freizeitgebiet Drilandsee) wurde ein Reitwegenetz erstellt.
Diese Regelung hat sich über die Jahre hinweg bewährt, so dass der in der beigefügten Karte (Anlage 2) dargestellte Teilbereich der Stadt Gronau weiterhin von der Freistellungsregelung ausgenommen bleiben soll.
Im Rahmen der Fortführung des Masterplans Pferderegion Münsterland arbeitet der Kreis Borken mit den Städten und Gemeinden weiter daran, Reitrouten (keine Reitwege) als Reitempfehlungen für Freizeitreiter/-innen und Touristen zu schaffen. Von Legden nach Vreden und von Vreden nach Gronau sind bereits ausgeschilderte Reitrouten und Kartenmaterial vorhanden und auch die Stadt Rhede hat eine bis zu 16 km lange Reitroute umgesetzt. Finanziert wird die Reitroutenentwicklung und -unterhaltung vor Ort mit Mitteln aus der Reitabgabe. Eine münsterlandweite Reitroute wird im Rahmen des NRW-Ziel 2-Programms „Erlebnis.NRW“ umgesetzt.
Der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen ist mit der Verlängerung der Freistellungsregelung zum Reiten im Wald für weitere 4 Jahre einverstanden und stimmt auch weiterhin der Verfahrensweise zur Ausweisung eines Reitwegenetzes für einen Teilbereich der Stadt Gronau zu. Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sind zu der beabsichtigten Verlängerung gehört worden. Einwände wurden nicht erhoben.
Weitere Bedenken wurden nicht erhoben.
Die Freistellungsregelung ist als Anlage 1 beigefügt.
Entscheidungsalternative(n):
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Ja |
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Nein |
Es würde ein
kreisweites Reitwegenetz zu erstellen sein, was mit erheblichen Kosten
verbunden ist.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine, da entsprechend eines Runderlasses des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 22.01.1988 Ausgaben von Gemeinden für die Anlage von Reitwegen in voller Höhe durch die Höhere Landschaftsbehörde gefördert werden.