Betreff
Konzept für die Alttextilsammlung im Kreis Borken
Vorlage
0288/2012
Art
Beschlussvorlage

Die Verwaltung wird beauftragt, gemeinsam mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden sowie der EGW unter Einbindung der im Kreis Borken tätigen gemeinnützigen Verbände und Vereine ein Konzept für eine kommunale Alttextilsammlung spätestens bis zum 31.12.2013 zu erstellen, so dass spätestens ab 2014 mit der gemeinsamen Sammlung begonnen werden kann.

 


Rechtsgrundlage:

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)

 

Sachdarstellung:

Das Thema Alttextilienerfassung/-verwertung steht bereits seit Jahrzehnten für Nachhaltig­keit und Ressourcenschutz: soziale, ökologische und wirtschaftliche Aspekte sind in Einklang zu bringen. Vielerorts erfolgt die Sammlung von Alttextilien seit langer Zeit in der Regie von gemeinnützigen karitativen Organisationen. Politisches Ziel ist dabei meist, diese gemein­nützigen Sammlungen in Ihrer Bedeutung für das örtliche Sozialgefüge zu erhalten und zu stärken, so dass das in den gemeinnützigen Organisationen gezeigte ehrenamtliche Enga­gement auch eine Anerkennung erfährt. Auch werden durch die Erlöse aus der Vermarktung von Alttextilien karitative Projekte vor Ort finanziert und unterstützt. Ein Teil der Sammelware wird für karitative Zwecke vor Ort benötigt, die übrige Sammelware wird nach einer Sortie­rung in spezialisierten Sortierbetrieben vermarktet. Die karitativen Organisationen partizi­pieren aber oftmals nur mit einem Bruchteil an den Vermarktungserlösen.

Angesichts der positiven Entwicklungsperspektiven bei der Vermarktung von Alttextilien wächst bei vielen gewerblichen Anbietern das Interesse an einem Ausbau von gewerblichen Alttextilsammlungen, welches zwangsläufig mit kommunalen und gemeinnützigen Interessen kollidiert.

 

Am 01.06.2012 ist das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Kraft getreten. Neu geregelt wurden u. a. die Vorschriften über die Zulässigkeit von gewerblichen und gemein­nützigen Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushalten (§§ 17, 18 KrWG), wie z.B. Alttextilien oder Altmetall.

 

Dabei sind insbesondere folgende Regelungen zu beachten:

 

-        Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen müssen ihre Tätigkeit mit Hilfe eines Formblattes beim Kreis anzeigen. Dies gilt für gemeinnützige und gewerbliche Sammler gleichermaßen (vgl. § 53 KrWG).

 

-        Zusätzlich zur Anzeige nach § 53 KrWG ist das Anzeigeverfahren für Sammlungen nach § 17, 18 KrWG durchzuführen. Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen.

 

Wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Sammlung ist, dass die Abfälle von dem Sammler einer geordneten und schadlosen Verwertung zugeführt werden. Zum anderen ist aber auch zu prüfen, ob überwiegende öffentliche Interessen der vorgesehenen gewerblichen Sammlung entgegenstehen. Dabei wird insbesondere auf die Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Systems des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers abgestellt.

 

Eine gewerbliche Sammlung ist somit gem. § 17 Abs. 3 KrWG nur zulässig, wenn ihr keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Funktionsfähigkeit gemein­nütziger Sammlungen hat der Gesetzgeber nicht als öffentliches Interesse definiert. Gemeinnützige Sammlungen sind daher nicht gegenüber gewerblichen Sammlungen privile­giert bzw. geschützt.

Um dennoch der Bedeutung gemeinnütziger Sammlungen für örtliche karitative Zwecke gerecht zu werden und den Stellenwert der gemeinnützigen karitativen Organisationen bei der Alttextilsammlung abzusichern, ist es sinnvoll und erforderlich, diese in ein kommunales Erfassungssystem im Sinne von § 17 Abs. 3 KrWG einzubinden. Dies kann z.B. durch entsprechende Kooperationsvereinbarungen und ein arbeitsteiliges Zusammenwirken von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und dessen Drittbeauftragten sowie den gemein­nützigen Trägern erreicht werden. Der Entwurf zur Fortschreibung des Abfallwirtschafts­konzeptes sieht eine solche Möglichkeit ausdrücklich vor.

Über die Entwicklungen bei der Zulässigkeit von gemeinnützigen/gewerblichen Sammlungen haben Kreis Borken und EGW die Vertreter der kreisangehörigen Städte und Gemeinden Ende Juni im Rahmen eines Abfallberatertreffes und Ende September 2012 in einer gesonderten Informationsveranstaltung informiert. In diesem Zusammenhang wurde vielfach von den Vertretern der Kommunen der Wunsch geäußert, die bestehende karitative Sammlungsstruktur vor Ort zu erhalten.

Im Zuge des Beteiligungsverfahrens zur Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes hat der Kreis Borken die Städte und Gemeinden im Kreis Borken gebeten, insbesondere zu den in der Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes aufgezeigten abfallwirtschaftlichen Zielen und Handlungsfeldern zur Fortentwicklung der Wertstofferfassung und –verwertung im Kreisgebiet (Ziff. 5.2 ff) Stellung zu nehmen.

Nach Ziffer 5.2.4 des vorgelegten Entwurfes zur Fortschreibung des Abfallwirtschafts­konzeptes wird der Aufbau einer zwischen dem Kreis Borken, den kreisangehörigen Städten und Gemeinden und den gemeinnützigen karitativen Verbänden und Vereinen abgestimmten kreisweiten Alttextilienerfassung/-verwertung ausdrücklich angestrebt.


 

Im Rahmen der Informationsveranstaltung im September wurde bei den Kommunen abgefragt, ob ein Interesse an der Einführung einer kommunalen Sammlung in Zusammen­arbeit mit den karitativen Verbänden besteht Die von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zwischenzeitlich erfolgten ersten Rückmeldungen zu dieser Thematik dokumen­tieren ein breites Interesse zu einer Zusammenarbeit und zur Aufnahme von Kooperations­gesprächen zur Entwicklung eines Umsetzungskonzeptes.

 

Entscheidungsalternative(n):

Ja

 

Nein

Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden werden in ihrem Bestreben zur Alttextilienerfassung und –verwertung nicht unterstützt..


Finanzielle Auswirkungen:

keine