a) Die Aufstellung des Landschaftsplanes „Bocholt-Rhede“ wird beschlossen.
b) Der Landschaftsplan „Bocholt-Rhede“ umfasst folgende Grundstücke (siehe Kartendarstellung, Anlage):
Gemarkung Barlo, Fluren 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 und 17
Gemarkung Bocholt, Fluren 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 33, 34 und 35
Gemarkung Hemden, Fluren 4, 5, 6, 7, 8, 15, 16, 17 und 18
Gemarkung Rhede, Fluren 1, 2, 3, 4, 5, 9, 20 und 21
Gemarkung Stenern, Fluren 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7
Gemarkung Vardingholt, Fluren 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24 und 25
c) Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Rechtsgrundlage:
§ 11 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 16 und 27 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 in der zurzeit geltenden Fassung.
Sachdarstellung:
In einem Termin mit der Stadt Rhede und Vertretern der örtlichen Landwirtschaft wurde die Aufstellung des Landschaftsplanes eingehend besprochen. Gerade im Hinblick auf den Entwurf des Regionalplanes wurde die Aufstellung eines Landschaftsplanes begrüßt. In der Sitzung des Bau- und Planungsausschuss der Stadt Rhede am 20.06.2012 haben Vertreter der Unteren Landschaftsbehörde Ziele und Zwecke der Landschaftsplanung erläutert. Ein die Planung unterstützender einstimmiger Beschluss wurde gefasst.
Für den Bereich der Stadt Bocholt haben am 25.02.2013 und 22.04.2013 Gespräche mit Vertretern des landwirtschaftlichen Stadtverbandes stattgefunden. Alle Teilnehmer der Gespräche signalisierten Zustimmung für die Fortführung der Landschaftsplanung. Am 07.05.2013 hat die Untere Landschaftsbehörde im Ausschuss für Umwelt und Grün der Stadt Bocholt über Landschaftsplan „Bocholt-Rhede“ informiert. Auch von dieser Seite wurde die Aufstellung des Landschaftsplanes begrüßt. Es bestand Einigkeit, dass mit der Aufstellung und Erarbeitung des Landschaftsplanes „Bocholt-Rhede“ begonnen werden könne.
Gemäß § 11 Abs. 2 BNatSchG sind Landschaftspläne aufzustellen, sobald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 Nummer 4 BNatSchG erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind.
In Nordrhein Westfalen besteht die gesetzliche Pflicht zur flächendeckenden Erarbeitung von Regionalplänen, welche ebenfalls die Funktion eines Landschaftsrahmenplanes haben. Mit der Ausweisung von Bereichen zum Schutz der Natur und zum Schutz der Landschaft trifft der Regionalplan verbindliche Vorgaben für zukünftige Schutzgebiete. Dabei wird an dieser Stelle besonders betont, dass Sie die Konkretisierung und Umsetzung der regionalplanerischen Vorgaben in NRW durch die Erstellung von Landschaftsplänen erfolgt.
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz hat seit den 1980er Jahren ein landesweites Biotopkataster erstellt, welches in regelmäßigen Zeitabständen aktualisiert wird. In diesem Kataster sind schutzwürdige Bereiche von Natur und Landschaft erfasst und es werden die zum Fortbestand der Biotope erforderlichen Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen genannt. Die Aufgabe des Landschaftsplanes ist es, diese Erfordernisse aufzugreifen und durch Schutzausweisungen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen umzusetzen und rechtlich abzusichern.
Aus dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 20 ff) ergibt sich die Verpflichtung, ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) zu schaffen, das mindestens 10 % der Fläche eines jeden Bundeslandes umfassen soll. Die für den Biotopverbund maßgeblichen Bestandteile sind rechtlich zu sichern; dazu dienen auch Schutzausweisungen wie Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile. Die gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung und Sicherung einer Biotopvernetzung erfolgt in NRW durch die Aufstellung von Landschaftsplänen.
Aus den zuvor geschilderten Gesichtspunkten ergibt sich für Nordrhein Westfalen eine gesetzliche Verpflichtung zur flächendeckenden Landschaftsplanung, die durch die Kreise und kreisfreien Städte zu leisten ist.
Die Abgrenzung des Plangebietes wird einvernehmlich mit den Städten Rhede und Bocholt erfolgen.
Die Planerarbeitung soll nach dem bewährten Modell durch die Untere Landschaftsbehörde erfolgen. Entsprechende Planungskapazität wird durch eine 80%-ige Landesförderung sichergestellt. Die Offenlage des Landschaftsplanes ist für 2016 vorgesehen. Das planerische Schwergewicht wird sich an den Aspekten der Bäuerlichen Kulturlandschaft und ihrer Bedeutung für den Menschen orientieren. Die bereits heute eingetretenen und ggfls. noch geplanten Veränderungen von Natur und Landschaft in diesem Landschaftsraum sind dabei zu berücksichtigen.
Finanzielle Auswirkungen:
Der Aufwand von 20% der Personalkosten für eine halbe Stelle ist im laufenden Budget finanziert: |
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Ja |
Nein |
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Es entstehen Folgewirkungen, die eine Veränderung des Budgets in Folgejahren verursachen: |
Ja |
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Nein |
Die Planungsaufgaben werden durch einen befristet
einzustellenden Mitarbeiter (0,5 Stelle) beim FB Natur und Umwelt durchgeführt.
Die entstehenden Personalkosten werden zu 80% vom Land erstattet. Der
Kreisanteil von 20% soll durch Ersatzgelder gedeckt werden und ist somit im
Haushalt 2013 enthalten. Er wird auch in den folgenden Haushaltsjahren berücksichtigt.