1. Die in der Sachdarstellung vorgeschlagenen Satzungsänderungen zu den §§ 4, 5, 6 und 9 der Satzung der Stiftung Kulturlandschaft werden beschlossen.
2. Zusätzlich zu den bisher benannten Kreistagsvertretern im Kuratorium werden als neue Mitglieder des Kuratoriums aus dem Kreistag benannt:
___________________________
___________________________
Rechtsgrundlage:
§ 5 Stiftungsgesetz NRW
Sachdarstellung:
Neben dem Kuratorium ist mit Gründung der
Stiftung Kulturlandschaft Kreis Borken ein zwölf-köpfiger Beirat gebildet
worden. Dieser soll das Kuratorium und die Geschäftsführung in fachlichen Angelegenheiten
auf deren Anforderung hin beraten. Tatsächlich haben bislang weder Kuratorium
noch Geschäftsführung den Beirat einberufen. Die gesonderte Beratung von
Stiftungsangelegenheiten in einem Beirat hat sich insoweit nicht als zweckmäßig
erwiesen, zumal dem Beirat nach der Stiftungssatzung auch keine
Entscheidungsbefugnisse zukommen. Vielmehr erscheint es sinnvoll, das
Kuratorium der Stiftung so zu erweitern, dass die gewollten fachlichen Hinweise
des Beirates nicht nur auf Anforderung sondern dauerhaft in die Beratungen des
Kuratoriums einfließen können und damit auch der Beschlussfassung durch dieses
Gremium unterliegen. Die Arbeitsfähigkeit des Kuratoriums gilt es weiter zu
erhalten.
Vorgeschlagen wird,
- das Kuratorium um den Vorsitzenden des Beirates
bei der unteren Landschaftsbehörde zu erweitern. Der Beirat bei der
Unteren Landschaftsbehörde setzt sich ähnlich wie der Stiftungsbeirat nach
§ 9 der Stiftungssatzung zusammen aus Vertretern der Naturschutzverbände,
der Landwirtschaft, der Waldbauern, des Gartenbaus, der Jägerschaft, der
Fischerei, der Imker und des Landessportbundes NW, so dass der wertvolle
Informations-und Wissenstranser, den der Stiftungsbeirat leisten sollte,
auf diese Weise gesichert ist.
- die Stiftungsarbeit auch auf kommunaler
Ebene noch transparenter zu machen. Deshalb soll auch ein Vertreter der
Kommunen in das Kuratorium berufen werden.
- die politische Zusammensetzung des
Kreistages auch im Stiftungskuratorium abzubilden, weshalb aus dem
Kreistag künftig bis zu fünf Mitglieder für das Kuratorium benannt werden
können sollten.
Die Berufung der – zusätzlichen –
Kuratoriumsmitglieder muss durch den Kreistag erfolgen.
Folgende Änderungen der Stiftungssatzung sind
notwendig:
Alte Fassung |
Neue Fassung |
§ 4 Organe und weitere
Gremien der Stiftung |
|
1) Organe der Stiftung sind das Kuratorium
und die Geschäftsführung. 2) Zur fachlichen Unterstützung des
Kuratoriums und der Geschäftsführung wird ein Beirat eingerichtet. |
2) entfällt |
§ 5 Kuratorium |
|
1) Das Kuratorium besteht aus mindestens 5
und höchstens 8 Personen. 2)
Das
Kuratorium setzt sich zusammen aus ·
dem
Landrat oder einem von ihm zu benennenden Vertreter als Mitglied kraft Amtes
– als Vorsitzenden -, ·
dem
Vorsitzenden des Ausschusses für Umweltschutz des Kreises Borken ·
3
weiteren Mitgliedern des Kreistages des Kreises Borken ·
einem
im Einvernehmen mit dem Kreistag des Kreises Borken zu berufenden Vertreter
des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbandes – Kreisverband Borken , ·
dem
Leiter des Fachbereiches Natur und Umwelt der Kreisverwaltung Borken |
1) Das Kuratorium besteht aus mindestens 6
und höchstens 11 Personen. 2)
Das
Kuratorium setzt sich zusammen aus ·
dem
Landrat oder einem von ihm zu benennenden Vertreter als Mitglied kraft Amtes
– als Vorsitzenden -, ·
dem
Vorsitzenden des Ausschusses für Umwelt
des Kreises Borken ·
bis zu fünf weiteren Mitgliedern des Kreistages des
Kreises Borken ·
dem
Leiter des Fachbereiches Natur und Umwelt der Kreisverwaltung Borken ·
dem Vorsitzenden des Beirates bei der
Unteren Landschaftsbehörde beim Kreis Borken je einem im Einvernehmen mit dem Kreistag des Kreises Borken zu
berufenden Vertreter ·
des
Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbandes – Kreisverband Borken , ·
der Kommunen im Kreis Borken
|
Alte
Fassung |
Neue Fassung |
§
6 Aufgaben des Kuratoriums |
|
1)
Das Kuratorium vertritt die Stiftung gerichtlich
und außergerichtlich. Es hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Es
handelt durch seinen Vorsitzenden, der seine Aufgaben ganz oder teilweise auf
Dritte übertragen kann.
2) Aufgabe des
Kuratoriums ist es, in grundsätzlichen Angelegenheiten zu entscheiden, die
Geschäftsführung zu unterstützen und zu beaufsichtigen und die Beachtung des
Stifterwillens sicherzustellen. Das Kuratorium entscheidet insbesondere über
a)
alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, b) die Wahl und Abberufung von Beiratsmitgliedern, c)
den vom Geschäftsführer rechtzeitig vor Beginn des
nächsten Rechnungsjahres vorzulegenden Haushaltsplan und die mittelfristige
Finanzplanung, d)
den Jahresabschluss / die Jahresrechnung und die
Entlastung der Geschäftsführung, e)
alle mit finanziellen Aufwendungen verbundenen
Vorhaben, soweit sie nicht im Wirtschafts-/Finanzplan vorgesehen sind, f)
die Änderung der Satzung und die Auflösung der
Stiftung, g)
die Berufung und Abberufung der Geschäftsführung, einschließlich
der Festlegung der Geschäftsführungsbefugnisse
3)
Das Kuratorium beruft nach Bedarf den gem. § 9 zu
besetzenden Beirat ein. Es kann einstimmig ein Beiratsmitglied wegen
Pflichtverletzung abberufen.
|
-
Abs.
2 Ziff. b) entfällt
- Abs. 3 entfällt |
§ 9 Beirat |
|
1) Der Beirat berät in fachlichen
Angelegenheiten, die ihm vom Kuratorium oder von der Geschäftsführung vorgetragen
werden. Ihm steht der Vorsitzende des Kuratoriums oder ein von ihm benannter
Vertreter vor. Die Mitglieder des Beirates werden für die Dauer der
Wahlperiode des Kreistages des Kreises Borken bestellt. 2)
Der Beirat
besteht aus
sowie denn folgenden, jeweils im Einvernehmen mit dem Kreistag des
Kreises Borken zu bestellenden Vertretern:
|
- entfällt |
Abzustellen ist bei jeder Satzungsänderung auf
die Satzung und auf das Stiftungsgesetz für das Land NRW, hier insbesondere die
Regelungen in § 5 Stiftungsgesetz. § 5 Stiftungsgesetz bestimmt, dass soweit
nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist, die zuständigen
Stiftungsorgane eine Änderung der Satzung beschließen können, wenn hierdurch
der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung nicht wesentlich
verändert wird. Absatz 2 erweitert diese Befugnisse auch auf wesentliche
Änderungen der Organisation, die dem Stiftungszweck nicht entgegenstehen.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Stiftungssatzung – also der Wille des
Stiftungsgebers – nicht entgegensteht.
Der Stifter, im Fall der Stiftung
Kulturlandschaft Kreis Borken der Kreis Borken, hat über die Satzung nicht nur
die Organe der Stiftung festgelegt, sondern auch aus wie vielen Mitgliedern die
Organe zusammengesetzt sind und wie diese berufen bzw. abberufen werden können.
Die Organmitglieder können die durch die Satzung festgelegte Organisation daher
grundsätzlich nicht mehr abändern. Hinsichtlich der inneren Organisation,
insbesondere der internen Geschäftsverteilung, sind die Stiftungsorgane dagegen
grundsätzlich frei und strukturieren diese nach den Erfordernissen des
täglichen Verwaltungshandelns.
Der Beirat der
Stiftung ist ausdrücklich in der Satzung nicht als Organ der Stiftung
beschrieben sondern als „weiteres Gremium“. Insoweit könnte die
Satzungsänderung allein durch das Kuratorium rechtmäßig sein. Jedoch sieht § 9
Abs. 1, Satz 2 der Satzung zu Gunsten des Kreistages ein verbürgtes Recht
hinsichtlich der Berufung der Beiratsmitglieder für die Wahlperiode des
Kreistages vor. Aus diesem
verbürgten Recht zu Gunsten des Kreistages heraus ergibt sich die
Notwendigkeit, erst recht die Auflösung des Beirates der Beschlussfassung des
Kreistages zu unterwerfen. Die Erweiterung des Kuratoriums und die Art ihrer
Berufung erfordert aus dem Stiftungsrecht heraus ohnedies eines Beschlusses des
Stifters, in diesem Fall des Kreistages. Die Entscheidung über die Erweiterung des Kuratoriums der Stiftung bei
Auflösung des Beirates der Stiftung trifft daher der Kreistag.
Außerdem muss die Stiftungsaufsicht der Satzungsänderung zustimmen. Bei der Abwägung für diese Zustimmung kommt es darauf an, ob der Stiftungszweck durch die Änderung der Stiftungssatzung gefährdet ist.
Das Kuratorium der Stiftung hat der
dargestellten Satzungsänderung in seiner Sitzung am 14.03.2013 zugestimmt.
Entscheidungsalternative(n):
|
Ja |
|
|
Nein |
Wenn ja, welche
Es verbleibt bei der bisherigen Fassung der Stiftungssatzung.
Finanzielle Auswirkungen:
keine