Betreff
Änderung der Satzung der Stiftung Kulturlandschaft Kreis Borken
Vorlage
0101/2013
Art
Beschlussvorlage

1.      Die in der Sachdarstellung vorgeschlagenen Satzungsänderungen zu den §§ 4, 5, 6 und 9 der Satzung der Stiftung Kulturlandschaft werden beschlossen.

2.      Zusätzlich zu den bisher benannten Kreistagsvertretern im Kuratorium werden als neue Mitglieder des Kuratoriums aus dem Kreistag benannt:

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Rechtsgrundlage:

§ 5 Stiftungsgesetz NRW

Sachdarstellung:

Neben dem Kuratorium ist mit Gründung der Stiftung Kulturlandschaft Kreis Borken ein zwölf-köpfiger Beirat gebildet worden. Dieser soll das Kuratorium und die Geschäftsführung in fachlichen Angelegenheiten auf deren Anforderung hin beraten. Tatsächlich haben bislang weder Kuratorium noch Geschäftsführung den Beirat einberufen. Die gesonderte Beratung von Stiftungsangelegenheiten in einem Beirat hat sich insoweit nicht als zweckmäßig erwiesen, zumal dem Beirat nach der Stiftungssatzung auch keine Entscheidungsbefugnisse zukommen. Vielmehr erscheint es sinnvoll, das Kuratorium der Stiftung so zu erweitern, dass die gewollten fachlichen Hinweise des Beirates nicht nur auf Anforderung sondern dauerhaft in die Beratungen des Kuratoriums einfließen können und damit auch der Beschlussfassung durch dieses Gremium unterliegen. Die Arbeitsfähigkeit des Kuratoriums gilt es weiter zu erhalten.

Vorgeschlagen wird,

  • das Kuratorium um den Vorsitzenden des Beirates bei der unteren Landschaftsbehörde zu erweitern. Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde setzt sich ähnlich wie der Stiftungsbeirat nach § 9 der Stiftungssatzung zusammen aus Vertretern der Naturschutzverbände, der Landwirtschaft, der Waldbauern, des Gartenbaus, der Jägerschaft, der Fischerei, der Imker und des Landessportbundes NW, so dass der wertvolle Informations-und Wissenstranser, den der Stiftungsbeirat leisten sollte, auf diese Weise gesichert ist.
  • die Stiftungsarbeit auch auf kommunaler Ebene noch transparenter zu machen. Deshalb soll auch ein Vertreter der Kommunen in das Kuratorium berufen werden.
  • die politische Zusammensetzung des Kreistages auch im Stiftungskuratorium abzubilden, weshalb aus dem Kreistag künftig bis zu fünf Mitglieder für das Kuratorium benannt werden können sollten.

Die Berufung der – zusätzlichen – Kuratoriumsmitglieder muss durch den Kreistag erfolgen.

Folgende Änderungen der Stiftungssatzung sind notwendig:

Alte Fassung

Neue Fassung

§ 4 Organe und weitere Gremien der Stiftung

1)    Organe der Stiftung sind das Kuratorium und die Geschäftsführung.

2)    Zur fachlichen Unterstützung des Kuratoriums und der Geschäftsführung wird ein Beirat eingerichtet.

 

2)    entfällt

§ 5 Kuratorium

1)    Das Kuratorium besteht aus mindestens 5 und höchstens 8 Personen.

2)      Das Kuratorium setzt sich zusammen aus

·         dem Landrat oder einem von ihm zu benennenden Vertreter als Mitglied kraft Amtes – als Vorsitzenden -,

·         dem Vorsitzenden des Ausschusses für Umweltschutz des Kreises Borken

·         3 weiteren Mitgliedern des Kreistages des Kreises Borken

·         einem im Einvernehmen mit dem Kreistag des Kreises Borken zu berufenden Vertreter des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbandes – Kreisverband Borken ,

·         dem Leiter des Fachbereiches Natur und Umwelt der Kreisverwaltung Borken

1)    Das Kuratorium besteht aus mindestens 6 und höchstens 11 Personen.

2)      Das Kuratorium setzt sich zusammen aus

·         dem Landrat oder einem von ihm zu benennenden Vertreter als Mitglied kraft Amtes – als Vorsitzenden -,

·         dem Vorsitzenden des Ausschusses für Umwelt des Kreises Borken

·         bis zu fünf weiteren Mitgliedern des Kreistages des Kreises Borken

·         dem Leiter des Fachbereiches Natur und Umwelt der Kreisverwaltung Borken

·         dem Vorsitzenden des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde beim Kreis Borken

je einem im Einvernehmen mit dem Kreistag des Kreises Borken zu berufenden Vertreter

·         des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbandes – Kreisverband Borken ,

·         der Kommunen im Kreis Borken

Alte Fassung

Neue Fassung

§ 6 Aufgaben des Kuratoriums

1)    Das Kuratorium vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Es hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Es handelt durch seinen Vorsitzenden, der seine Aufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertragen kann.

2)      Aufgabe des Kuratoriums ist es, in grundsätzlichen Angelegenheiten zu entscheiden, die Geschäftsführung zu unterstützen und zu beaufsichtigen und die Beachtung des Stifterwillens sicherzustellen. Das Kuratorium entscheidet insbesondere über

a)    alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,

b)    die Wahl und Abberufung von Beiratsmitgliedern,

c)    den vom Geschäftsführer rechtzeitig vor Beginn des nächsten Rechnungsjahres vorzulegenden Haushaltsplan und die mittelfristige Finanzplanung,

d)    den Jahresabschluss / die Jahresrechnung und die Entlastung der Geschäftsführung,

e)    alle mit finanziellen Aufwendungen verbundenen Vorhaben, soweit sie nicht im Wirtschafts-/Finanzplan vorgesehen sind,

f)     die Änderung der Satzung und die Auflösung der Stiftung,

g)    die Berufung und Abberufung der Geschäftsführung, einschließlich der Festlegung der Geschäftsführungsbefugnisse

3)    Das Kuratorium beruft nach Bedarf den gem. § 9 zu besetzenden Beirat ein. Es kann einstimmig ein Beiratsmitglied wegen Pflichtverletzung abberufen.

-       Abs. 2 Ziff. b) entfällt

-       Abs. 3 entfällt

§ 9 Beirat

1)    Der Beirat berät in fachlichen Angelegenheiten, die ihm vom Kuratorium oder von der Geschäftsführung vorgetragen werden. Ihm steht der Vorsitzende des Kuratoriums oder ein von ihm benannter Vertreter vor. Die Mitglieder des Beirates werden für die Dauer der Wahlperiode des Kreistages des Kreises Borken bestellt.

2)      Der Beirat besteht aus

  • dem Vorsitzenden des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde
  • dem Vorsitzenden der Naturfördergesellschaft für den Kreis Borken e.V.
  • 2 Vertretern der Städte und Gemeinden im Kreis Borken

sowie denn folgenden, jeweils im Einvernehmen mit dem Kreistag des Kreises Borken zu bestellenden Vertretern:

  • 1 Vertreter der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Borken
  • 1 Vertreter des Forstamtes Borken
  • 1 Vertreter des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbandes, Kreisverband Borken
  • 1 Vertreter des Waldbauernverbandes, Kreisverband Borken
  • 1 Vertreter der anerkannten Naturschutzverbände
  • 1 Vertreter der Biologischen Station Zwillbrock e.V.
  • 1 Vertreter der Kreisjägerschaft der Kreisjägerschaft Borken
  • 1 Vertreter der Unteren Landschaftsbehörde

-       entfällt

Abzustellen ist bei jeder Satzungsänderung auf die Satzung und auf das Stiftungsgesetz für das Land NRW, hier insbesondere die Regelungen in § 5 Stiftungsgesetz. § 5 Stiftungsgesetz bestimmt, dass soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist, die zuständigen Stiftungsorgane eine Änderung der Satzung beschließen können, wenn hierdurch der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung nicht wesentlich verändert wird. Absatz 2 erweitert diese Befugnisse auch auf wesentliche Änderungen der Organisation, die dem Stiftungszweck nicht entgegenstehen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Stiftungssatzung – also der Wille des Stiftungsgebers – nicht entgegensteht.

Der Stifter, im Fall der Stiftung Kulturlandschaft Kreis Borken der Kreis Borken, hat über die Satzung nicht nur die Organe der Stiftung festgelegt, sondern auch aus wie vielen Mitgliedern die Organe zusammengesetzt sind und wie diese berufen bzw. abberufen werden können. Die Organmitglieder können die durch die Satzung festgelegte Organisation daher grundsätzlich nicht mehr abändern. Hinsichtlich der inneren Organisation, insbesondere der internen Geschäftsverteilung, sind die Stiftungsorgane dagegen grundsätzlich frei und strukturieren diese nach den Erfordernissen des täglichen Verwaltungshandelns.

Der Beirat der Stiftung ist ausdrücklich in der Satzung nicht als Organ der Stiftung beschrieben sondern als „weiteres Gremium“. Insoweit könnte die Satzungsänderung allein durch das Kuratorium rechtmäßig sein. Jedoch sieht § 9 Abs. 1, Satz 2 der Satzung zu Gunsten des Kreistages ein verbürgtes Recht hinsichtlich der Berufung der Beiratsmitglieder für die Wahlperiode des Kreistages vor. Aus diesem verbürgten Recht zu Gunsten des Kreistages heraus ergibt sich die Notwendigkeit, erst recht die Auflösung des Beirates der Beschlussfassung des Kreistages zu unterwerfen. Die Erweiterung des Kuratoriums und die Art ihrer Berufung erfordert aus dem Stiftungsrecht heraus ohnedies eines Beschlusses des Stifters, in diesem Fall des Kreistages. Die Entscheidung über die Erweiterung des Kuratoriums der Stiftung bei Auflösung des Beirates der Stiftung trifft daher der Kreistag.

Außerdem muss die Stiftungsaufsicht der Satzungsänderung zustimmen. Bei der Abwägung für diese Zustimmung kommt es darauf an, ob der Stiftungszweck durch die Änderung der Stiftungssatzung gefährdet ist.

Das Kuratorium der Stiftung hat der dargestellten Satzungsänderung in seiner Sitzung am 14.03.2013 zugestimmt.

Entscheidungsalternative(n):

Ja

Nein

Wenn ja, welche

Es verbleibt bei der bisherigen Fassung der Stiftungssatzung.


Finanzielle Auswirkungen:

keine