Erweiterung des Aufstellungsbeschlusses vom 07.03.2013
Der Geltungsbereich des Landschaftsplanes „Heek-Legden“ wird um die nachfolgenden Grundstücke erweitert:
Gemarkung Schöppingen Kirchspiel, Fluren 35, 36, 37, 53, 70, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83 und 84
Die Aufstellung des Landschaftsplanes „Heek-Legden“ wird auch für diese Grundstücke beschlossen.
Die genannten Flächen sind nunmehr Bestandteil des Landschaftsplanes „Heek-Legden“. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Rechtsgrundlage:
§ 11 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009, in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 16 und 27 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 in der zurzeit geltenden Fassung
Sachdarstellung:
Der Kreistag des Kreises Borken hat in seiner Sitzung am 07.03.2013 die Aufstellung des Landschaftsplanes „Heek-Legden“ beschlossen.
Um einen Lückenschluss zum rechtskräftigen Landschaftsplan „Schöppingen“ herzustellen, sollen die o.g. Fluren der Gemarkung Schöppingen-Kirchspiel zu dem Landschaftsplan „Heek-Legden“ hinzugezogen werden. Auch für diese Grundstücke ist ein förmlicher Aufstellungsbeschluss zu fassen.
Die Untere Landschaftsbehörde hat in der Sitzung des Rates der Gemeinde Schöppingen am 06.05.2013 über den Landschaftsplan „Heek-Legden“ informiert. Der Gemeinderat hat die Absicht des Kreises zur Kenntnis genommen, den bislang noch nicht von der Landschaftsplanung erfassten Teil der Gemeinde Schöppingen in den Landschaftsplan „Heek-Legden“ zu integrieren. Ein entsprechender Aufstellungsbeschluss auch für diese Flächen könne gefasst werden.
Gemäß § 11 Abs. 2 BNatSchG sind Landschaftspläne aufzustellen, sobald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 Nummer 4 BNatSchG erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind.
In Nordrhein Westfalen besteht die gesetzliche Pflicht zur flächendeckenden Erarbeitung von Regionalplänen, welche ebenfalls die Funktion eines Landschaftsrahmenplanes haben. Mit der Ausweisung von Bereichen zum Schutz der Natur und zum Schutz der Landschaft trifft der Regionalplan verbindliche Vorgaben für zukünftige Schutzgebiete. Die Konkretisierung und Umsetzung dieser regionalplanerischen Vorgaben erfolgt in NRW durch die Erstellung von Landschaftsplänen.
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz hat seit den 1980er Jahren ein landesweites Biotopkataster erstellt, welches in regelmäßigen Zeitabständen aktualisiert wird. In diesem Kataster sind schutzwürdige Bereiche von Natur und Landschaft erfasst und es werden die zum Fortbestand der Biotope erforderlichen Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen genannt. Die Aufgabe des Landschaftsplanes ist es, diese Erfordernisse aufzugreifen und durch Schutzausweisungen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen umzusetzen und rechtlich abzusichern.
Aus dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 20 ff) ergibt sich die Verpflichtung, ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) zu schaffen, das mindestens 10 % der Fläche eines jeden Bundeslandes umfassen soll. Die für den Biotopverbund maßgeblichen Bestandteile sind rechtlich zu sichern; dazu dienen auch Schutzausweisungen wie Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile. Die gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung und Sicherung einer Biotopvernetzung erfolgt in NRW durch die Aufstellung von Landschaftsplänen.
Aus den zuvor geschilderten Gesichtspunkten ergibt sich für Nordrhein Westfalen eine gesetzliche Verpflichtung zur flächendeckenden Landschaftsplanung, die durch die Kreise und kreisfreien Städte zu leisten ist.
Die besondere Bedeutung des Landschaftsplanes zur Konkretisierung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung wird an dieser Stelle noch einmal betont. Mit dem Landschaftsplan werden die Darstellungen des Regionalplanes für das Plangebiet konkretisiert.
Die Abgrenzung des von diesem Beschluss betroffenen Teils des Plangebietes wird einvernehmlich mit der Gemeinde Schöppingen erfolgen.
Die Planerarbeitung soll nach dem bewährten Modell durch
die Untere Landschaftsbehörde erfolgen. Entsprechende Planungskapazität wird
durch eine 80%-ige Landesförderung sichergestellt. Die Offenlage des
Landschaftsplanes ist für 2016 vorgesehen. Das planerische Schwergewicht wird
sich an den Aspekten der Bäuerlichen Kulturlandschaft und ihrer Bedeutung für
den Menschen orientieren. Die bereits heute eingetretenen und ggfls. noch
geplanten Veränderungen von Natur und Landschaft in diesem Landschaftsraum sind
dabei zu berücksichtigen.
Finanzielle Auswirkungen:
Der Aufwand von 20% der Personalkosten für eine halbe Stelle ist im laufenden Budget finanziert: |
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Ja |
Nein |
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Es entstehen Folgewirkungen, die eine Veränderung des Budgets in Folgejahren verursachen: |
Ja |
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Nein |
Die Planungsaufgaben werden durch einen befristet
einzustellenden Mitarbeiter (0,5 Stelle) beim FB Natur und Umwelt durchgeführt.
Die entstehenden Personalkosten werden zu 80% vom Land erstattet. Der
Kreisanteil von 20% soll durch Ersatzgelder gedeckt werden und ist somit im
Haushalt 2013 enthalten. Er wird auch in den folgenden Haushaltsjahren berücksichtigt.