1. Der Kreistag dankt dem AK Behindertenhilfe insbesondere der AG Bildung und Erziehung für die Initiative einen gemeinsamen Antrag auf Erstellung eines Inklusionsplans für den Bereich Bildung auf den Weg zu bringen.
2. Der Kreistag bekennt sich ausdrücklich zu der Zielsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention, die allen Kindern und Jugendlichen den Zugang zu einem inklusiven Bildungssystem ermöglichen soll.
3. Der Kreistag erwartet, dass die Landesregierung insbesondere im Rahmen des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes die erforderlichen rechtlichen, pädagogischen und finanziellen Rahmenbedingungen zur Umsetzung eines inklusiven Schulsystems zur Verfügung stellt.
4. Die Verwaltung wird beauftragt,
- in Abstimmung mit den 17 Städten und
Gemeinden einen kommunalen Inklusionsplan für den Bereich Bildung im Kreis
Borken zu erarbeiten, sobald die noch ausstehenden Vorgaben des Landes NRW
als Schulgesetzgeber vorliegen. Parallel soll die weitere Entwicklung
eines inklusiven Bildungssystems im Kreis Borken vorbereitet werden.
- Eltern, Schulen, Kindertagesstätten
sowie weitere Bildungsakteure und die Öffentlichkeit sind über die
Zielsetzung der UN – Behindertenrechtskonvention im Bildungsbereich und
ihre Umsetzung im Kreis Borken aktiv und gezielt zu informieren.
Rechtsgrundlage:
§ UN-Behindertenrechtskonvention, insbesondere Artikel 24
§ § 21 KrO
Sachdarstellung:
1.
Zum
Hintergrund
Der Arbeitskreis
Behindertenhilfe hat seine Kooperation mit dem Kreis Borken in einer
Vereinbarung vom 07.10.2010 geregelt. Mitglieder im AK Behindertenhilfe sind
Einrichtungen, Verbände, Vereine und Initiativen, die sich für die Belange der
Menschen mit Behinderung einsetzen. In dieser Kooperationsvereinbarung
verpflichten sich der Kreis Borken und der AK Behindertenhilfe darauf
hinzuwirken, dass die Gleichstellung und gleichberechtigte Teilhabe von
Menschen mit Behinderung im Kreis Borken realisiert werden und das
Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit
Behinderung – UN-Behindertenrechtskonvention – umgesetzt werden. Darüber hinaus
hat der Arbeitskreis Behindertenhilfe die Möglichkeit seine Empfehlungen,
Anliegen und Vorschläge an die Verwaltung und die Politik zu richten. Der Kreis
hat in der Kooperationsvereinbarung zugesagt, diese im Rahmen seiner
Zuständigkeiten zu verfolgen und bei der Vermittlung und Weiterleitung an
Dritte zu unterstützen.
Mit dem Datum vom 07. Mai 2013
hat der AK Behindertenhilfe gem. § 21 KrO einen Antrag zur Erstellung eines
Inklusionsplans im Bereich Bildung eingereicht. Zeitgleich ist dieser Antrag
auch an die Bürgermeisterin und die Bürgermeister der kreisangehörigen Kommunen
gestellt worden. Deshalb sollte das Ergebnis der Beratung im Fachausschuss auch
in der Bürgermeisterkonferenz erörtert werden, um ein kreisweit abgestimmtes
Vorgehen zu ermöglichen.
Die grundsätzliche
Umsetzungsverantwortung liegt in erster Linie beim Land NRW als zuständigem
Gesetzgeber für die Bildungspolitik. Daher ist in Übereinstimmung mit den
kommunalen Spitzenverbänden deutlich darauf hinzuweisen, dass zur Umsetzung des
Art. 24 UN-Behindertenrechtskonvention eine Änderung des Schulgesetzes zur
Sicherung des Rechts auf inklusive Beschulung an allgemeinen Schulen unter
Wahrung des Konnexitätsprinzips vorzunehmen ist.
Nicht zuletzt vor diesem
Hintergrund hat der Kreistag Borken und haben im Anschluss auch einige Räte im
Kreis Borken eine Resolution „Schulische Inklusion braucht gute
Gelingensbedingungen“ verabschiedet und diese im März 2013 an Frau
Schulministerin Löhrmann übermittelt. In einem Antwortschreiben an den Landrat
hat Herr Staatssekretär Hecke den jetzt vorliegenden Gesetzentwurf erläutert.
2.
Sachstand
der gesetzliche Rahmenregelungen auf Landesebene
Die Landesregierung
hat am 19. März 2013 beschlossen, ihren
Entwurf für ein "Erstes Gesetz
zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen" (9.
Schulrechtsänderungsgesetz) in den Landtag einzubringen. Diesem Schritt ist ein
umfangreiches Beteiligungsverfahren vorausgegangen. In dieses waren neben den
Lehrer- und Elternverbänden, den Kommunalen Spitzenverbänden, Kirchen und
vielen Fachverbänden auch die Selbsthilfeorganisationen
der Menschen mit Behinderungen eingebunden. Zahlreiche Stellungnahmen sind
eingereicht worden.
Nach
derzeitigem Sachstand würden beim Inkrafttreten des
9.Schulrechtsänderungsgesetzes und der Verordnung über die Schulgrößen
(144 Schüler/-innen pro Schulstandort
als untere Grenze) im Bereich der Förderschulen Lernen im Kreis Borken nur die
Standorte in Bocholt und Vreden über dieser Mindestgröße verfügen. Die übrigen
vier Förderschulen dürften ab dem Schuljahr 2014/15 keine neuen Schüler/-innen
aufnehmen. Die kreiseigenen Förderschulen im Bereich Sprache und Emotionale und
Soziale Entwicklung weisen auch perspektivisch ausreichend Schüler/-innen für
einen weiteren Betrieb nach (66 Schüler/-innen pro Schulstandort als untere
Grenze). Die Modellphase der Kompetenzzentren, an denen alle Förderschulen
beteiligt sind, wird spätestens zum Schuljahr 2014/15 auslaufen.
3.
Aktuelle
Entwicklung Schulische Inklusion im Kreis Borken
Bereits der Referentenentwurf des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes
hat dazu geführt, dass sich die kommunalen Schulträger der Förderschulen
Lernen, Emotionale und Soziale Entwicklung und Sprache zusammen mit der
Schulaufsicht und der Kreisverwaltung zu einer Arbeitsgruppe verabredet haben,
um die regionale Perspektive der sonderpädagogischen Förderung im Kreis Borken
gemeinsam zu erörtern und zu entwickeln.
Zur Unterstützung
dieses Prozesses ist die Erstellung eines sog. Masterplans zur Perspektive der
sonderpädagogischen Förderung im Kreis Borken an Dr. Habeck, Institut für
Schulentwicklungsforschung in Dortmund, vergeben worden.
Darüber
hinaus beteiligt sich der Kreis Borken neben der Stadt Essen auf Initiative der
kommunalen Spitzenverbände in Abstimmung mit allen Schulträgern an einem Gutachten zur
Ermittlung der Mehrkosten einer inklusiven Beschulung. Der Auftrag ist durch
die kommunalen Spitzenverbände an Prof. Dr. Schneider, Bergische Universität in
Wuppertal, sowie an Prof. Dr. Weishaupt, Deutsches Institut für internationale
pädagogische Forschung in Frankfurt, erteilt worden. Erste Ergebnisse werden in
Kürze erwartet.
Die Arbeitsgruppe
sieht in der Erstellung dieser beiden Gutachten eine gute Grundlage, um die
weitere Planung der sonderpädagogischen Förderung entsprechend dem regionalen
Bedarf zu gestalten und gleichzeitig mit den verantwortlichen Schulträgern
abzustimmen. Das Ergebnis des Gutachtens zur Ermittlung der Mehrkosten für die
schulische Inklusion fließt in den Masterplan zur sonderpädagogischen Förderung
mit ein. Dieses Vorgehen ist mit der Bürgermeisterkonferenz abgestimmt worden.
Im Rahmen des 3.
Bildungsberichts, der im Herbst 2013 herausgegeben wird, wird auf die
Entwicklungen schulischer Inklusion eingegangen.
4.
Zu den
Forderungen der Anregung
Der AK
Behindertenhilfe fordert die Kreisverwaltung auf, in Abstimmung mit den Städten
und Gemeinden einen kommunalen Inklusionsplan Bildung zu erstellen, der die
Vorgaben des Landes NRW berücksichtigt, und parallel hierzu die weitere
Entwicklung zur Inklusion aller Kinder und Jugendlichen, unabhängig von der Art
oder Form ihrer Behinderung, vorzubereiten.
Dieser
Inklusionsplan soll bis spätestens Ende 2014 verabschiedet sein. Im Rahmen der
Erstellung des Inklusionsplans soll Sachverstand aus Wissenschaft, Politik,
Verwaltung, Bildungsträgern, Schulen und dem Arbeitskreis Behindertenhilfe
einbezogen werden.
In der o.g.
Sachdarstellung wird deutlich, dass bereits jetzt viele Strukturen und
Absprachen getroffen worden sind, die sinnvollerweise für die Erstellung eines
kommunalen Inklusionsplans genutzt werden können.
Darüber hinaus stellt der AK Behindertenhilfe
folgende Einzelforderungen:
·
Die Bildungslandschaft im Kreis Borken soll
hinsichtlich der Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention überprüft und
in Richtung eines inklusiven Bildungssystems weiterentwickelt werden.
·
Eine Informationskampagne, die Eltern, Schulen,
Kindertageseinrichtungen und die Öffentlichkeit über das Leben und Lernen aller
Kinder in einem inklusiven Bildungssystem informiert, soll erarbeitet werden.
·
Die Einrichtung einer unabhängigen Beratungsstelle
soll unterstützt und begleitet werden, die Eltern von Kindern mit Behinderung
bei den Entscheidungen im Bildungssystem beraten.
·
Allen Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf,
deren Eltern eine inklusive Beschulung fordern, soll ein Platz im Gemeinsamen
Unterricht angeboten werden. Dafür
sollen die sächlichen, räumlichen und personellen Voraussetzungen
geschaffen werden. Die Zuteilung der notwendigen Sonderpädagogen wird vom Land
mit Nachdruck eingefordert.
·
Allgemeine Schulen sollen in ihrem Auftrag
unterstützt werden, zunehmend mehr Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf
qualitativ hochwertig unterrichten zu können und zum Regelförderort für Kinder mit
einer Behinderung zu werden. Für Kinder, die nicht oder noch nicht in der
allgemeinen Schule lernen können, sollen weiterhin Förderschulen vorgehalten.
Die Versorgung aller Kinder mit den notwendigen Ressourcen ist sicherzustellen.
·
Sonderpädagogen der Förderschulen sowie der bereits
inklusiv arbeitenden Schulen sollen mit ihren Kompetenzen bei der Gestaltung
eines inklusiven Bildungssystems aktiv mitwirken.
·
Die Finanzierung für notwendige Integrationshilfen
im "offenen Ganztag" oder in der "verlässlichen Betreuung"
soll in Zukunft gesichert werden.
·
Schule soll durch Schulsozialarbeiter und
Schulpsychologen im Inklusionsprozess unterstützt werden.
Auf diese Einzelforderungen, die zum
Teil abhängig von den rechtlichen Rahmenbedingungen des Schulministeriums sind,
zum anderen Bezüge zum Bereich der Jugend- und/oder Sozialhilfe haben, sollte
aus Sicht der Verwaltung im Rahmen der Erstellung des Inklusionsplans Bildung
eingegangen werden. Die Ergebnisse sollten im Inklusionsplan dokumentiert
werden.
5.
Struktur
und Aufbau für die Erarbeitung eines Inklusionsplans im Bereich Bildung
Als Basis für Erstellung des
Inklusionsplans sollte zunächst eine Bestandsaufnahme und Analyse der aktuellen
Situation im Kreis Borken erarbeitet werden. Die Bedarfslage und Gelingensbedingungen
für inklusives Lernen sollten dabei aufgezeigt werden, um anschließend konkrete
Empfehlungen und Maßnahmen entwickeln zu können.
Bei dem Aufbau und Inhalt eines
kommunalen Inklusionsplans im Bereich Bildung sollte auf bereits vorliegende
Erfahrungen anderer Kommunen zurückgegriffen werden, z.B. Kreis Olpe, Kreis
Warendorf oder die Stadt Köln.
Die Arbeitsstruktur sollte auf bereits
bestehende Gremien zurückgreifen. Die Federführung für diesen Prozess sollte
das Bildungsbüro übernehmen, da der Lenkungskreis Regionales Bildungsnetzwerk
bereits das Thema Inklusion in verschiedenen Veranstaltungsformaten
aufgegriffen hat.
Darüber hinaus sollte die bestehende
Arbeitsgruppe der kommunalen Schulträger im Bereich der Förderschulen Lernen,
Emotionale und Soziale Entwicklung und Sprache genutzt werden. Das Angebot des
AK Behindertenhilfe auf Unterstützung des Planungsprozesses soll nach
Bedarfslage angenommen werden.
Sobald kommunale Gegebenheiten berührt
werden, sind diese im Prozess auf der Kreisebene gesondert zu berücksichtigen
und möglichst mit den Kommunen abzustimmen.