Herr Johannes Thesing, Heiden, wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter für die Zeit vom 22.10.2013 bis 17.04.2019 zum Kreisbrandmeister ernannt.
Rechtsgrundlage:
§ 34 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998
§§ 15 und 22 der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr vom 01.02.2002, geändert durch VO vom 17.08.2007
Sachdarstellung:
Die 6jährige Amtszeit des Kreisbrandmeisters Johannes Thesing endet am 21.10.2013. Über die Besetzung der Stelle ist erneut zu entscheiden. Die nach § 34 FSHG vorgeschriebene Anhörung der Leiter der Freiwilligen Feuerwehren des Kreises durch den Bezirksbrandmeister fand am 19.06.2013 statt. Als Ergebnis dieser Anhörung schlägt der Bezirksbrandmeister vor, Herrn Thesing für eine weitere Amtszeit zum Kreisbrandmeister des Kreises Borken zu ernennen.
Die Verwaltung schließt sich diesem Vorschlag an. Nach dem FSHG ernennt der Kreistag auf Vorschlag des Bezirksbrandmeisters einen Kreisbrandmeister zum Ehrenbeamten auf Zeit.
Nach § 22 der o.g. Laufbahnverordnung scheiden die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr grundsätzlich mit Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem aktiven Dienst aus. Auf schriftliche Erklärung eines Funktionsträgers nach § 34 FSHG kann der Dienstherr es zulassen, dass er nicht zum 60. Lebensjahr, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Vollendung des 63. Lebensjahres, ausscheidet. Kreisbrandmeister Thesing ist bereit, sein Amt bis zum 63. Lebensjahr auszuüben. Der Kreis Borken unterstützt diese Entscheidung. Die Dienstzeit von Kreisbrandmeister Johannes Thesing, geb. 18.04.1956, endet somit – noch vor Ablauf der 6jährigen Amtszeit – am 17.04.2019.
Entscheidungsalternative(n):
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Ja |
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Nein |
Wenn ja, welche ?
Der Aufwand von Euro ist im laufenden Budget finanziert: |
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Ja |
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Nein |
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Es entstehen Folgewirkungen, die eine Veränderung des Budgets in Folgejahren verursachen: |
Ja |
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Nein |
Wenn ja, wofür ? – Voraussichtlich in welcher Höhe ?