Betreff
Nebentätigkeiten des Landrats Dr. Kai Zwicker
Vorlage
0003/2014
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Der Kreistag nimmt die von Landrat Dr. Kai Zwicker angezeigten Nebentätigkeiten zur Kenntnis.


Rechtsgrundlage:

§§ 49 ff Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW),

§ 13 Abs. 2 Nebentätigkeitsverordnung (NtV),

§ 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz (KorruptionsbG)

Sachdarstellung:

Die Vorschriften zum Nebentätigkeitsrecht (LBG und NtV) unterscheiden bei der Nebentätigkeit von Beamten und Beamtinnen zwischen Nebenamt und Nebenbeschäftigung. Nebenamt ist dabei ein nicht zum Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird. Nebenbeschäftigung ist jede nicht zu einem Hauptamt oder Nebenamt gehörende Nebentätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. Darüber hinaus gibt es Tätigkeiten, die nach NtV (z.B. Landschaftsversammlung, Regionalrat) nicht als Nebentätigkeit gelten.

Unterschieden wird des Weiteren, ob es sich um eine genehmigungspflichtige oder nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit handelt. Der Beamte ist nach § 48 Satz 1 LBG verpflichtet, auf Verlangen seines Dienstvorgesetzten eine Nebentätigkeit zu übernehmen oder fortzuführen. Soweit er nicht zur Übernahme verpflichtet ist, bedarf er für die in § 49 LBG aufgeführten und nicht unter die Regelungen des § 51 LBG fallenden Nebentätigkeiten der vorherigen Genehmigung. So besteht eine Genehmigungspflicht, wenn eine Nebentätigkeit gegen Vergütung übernommen werden soll oder wenn eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens wahrgenommen wird, soweit diese einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen.

Gem. § 119 LBG finden auf Bürgermeister und Landräte die für Beamte und Beamtinnen allgemein geltenden Vorschriften des LBG Anwendung, soweit in § 119 LBG nichts anderes bestimmt ist. In Bezug auf Nebentätigkeiten enthält § 119 LBG keine andere Bestimmung, so dass grundsätzlich auch der Landrat nach § 49 LBG i. V. m. § 6 NtV einer Nebentätigkeitsgenehmigung durch den Dienstvorgesetzten bedarf. Für Bürgermeister und Landräte hat der Gesetzgeber bei der Neuordnung des Kommunalverfassungsrechts im Jahre 1994 bewusst auf die Bestimmung eines Dienstvorgesetzten verzichtet. Der Landrat hat somit - anders als früher der Oberkreisdirektor - keinen Dienstvorgesetzten. Für die Genehmigungspflicht nach § 49 LBG wird daraus gefolgert, die Pflicht zur Einholung einer Nebentätigkeitsgenehmigung entfalle, wenn der Landrat in eigener Person eine Nebentätigkeit ausüben wolle. Dieses ist auch die Auffassung des Innenministeriums NRW in einem Erlass vom 09.04.2003. Durch die Tatsache, dass Landräte keinen Dienstvorgesetzten haben, werden sie von den Genehmigungs- und Anzeigepflichten des Nebentätigkeitsrechts nicht erfasst.

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in NRW (Korruptionsbekämpfungsgesetz – KorruptionsbG) vom 16.12.2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013, besteht für den Landrat eine Anzeigepflicht von Nebentätigkeiten. Nach § 17 KorruptionsbG muss der Landrat Nebentätigkeiten nach § 49 Abs. 1 LBG vor Übernahme dem Kreistag anzeigen und dem Kreistag eine Aufstellung über Art und Umfang der Nebentätigkeiten sowie über die Vergütungen vorlegen.

Landrat Dr. Kai Zwicker hat dem Kreistag nach seinem Amtsantritt am 21.10.2009 sämtliche Nebentätigkeiten angezeigt. Über neu hinzukommende Nebentätigkeiten wird er den Kreistag informieren.

Die Nebentätigkeiten des Landrats Dr. Kai Zwicker werden im Internet unter www.kreis-borken.de veröffentlicht. Die Aufstellung über Art und Umfang der Nebentätigkeiten erfolgt jährlich nach den Vorschriften des Korruptionsbekämpfungsgesetzes.

In der Anlage 1 zur Sitzungsvorlage sind der Vollständigkeit halber und zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten alle vom Landrat Dr. Kai Zwicker neben seinem Hauptamt ausgeübten Nebentätigkeiten aufgelistet. Es handelt sich dabei hauptsächlich um Funktionen, die der Landrat im Interesse des Kreises als Mitglied in Gremien externer Institutionen wahrnimmt.

In der Anlage 2 sind die Vergütungen gem. § 53 LBG aufgeführt.