Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises
Borken schlägt vor, Herrn Heinz Hensel, Weskerhok 17, 48734 Reken, zum
Landschaftswart für den Dienstbezirk Reken I zu bestellen.
§13 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG NW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV NRW. Seite 568) in der zur Zeit geltenden Fassung
Sachdarstellung:
Derzeit ist der Dienstbezirk der Landschaftswacht Reken I nicht besetzt. Der ehemalige Landschaftswart für diesen Dienstbezirk, Herr Ludger Sühling, kann aus gesundheitlichen Gründen sein Ehrenamt nicht weiter ausüben.
Mit Schreiben vom 19.12.2013 hat die Gemeinde Reken vorgeschlagen, Herrn Heinz Hensel, Weskerhok 17, 48734 Reken, als Landschaftswart für den Dienstbezirk I zu benennen. Hierzu erfolgte vorab eine Absprache mit einem Mitarbeiter der Unteren Landschaftsbehörde. Herr Hensel ist in der IT-Abteilung der Kreisverwaltung Borken beschäftigt.
Herr Hensel hat seine Bereitschaft zur Übernahme dieses Ehrenamtes signalisiert.
Nach § 13 Abs. 1 LG NW sollen die Beauftragten für den Außendienst (Landschaftswarte) auf Vorschlag des Beirates von der Unteren Landschaftsbehörde bestellt werden. In der Praxis hat es sich bewährt, dass die jeweilige Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung dem Beirat einen fachlich qualifizierten und interessierten Bürger vorschlägt. Dieser Verfahrensweise hat der Beirat mehrfach in der Vergangenheit zugestimmt.
Entscheidungsalternative(n):
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Ja |
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Nein |
Wenn ja, welche ?
Der Aufwand von 35,00 Euro ist im laufenden Budget finanziert: |
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Ja |
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Nein |
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Es entstehen Folgewirkungen, die eine Veränderung des Budgets in Folgejahren verursachen: |
Ja |
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Nein |
Wenn ja, wofür ? –
Voraussichtlich in welcher Höhe ?