Der Kreistag nimmt die vorgelegte Gebührenbedarfsberechnung zustimmend zur Kenntnis und beschließt die in der Anlage beigefügte Satzung des Kreises Borken über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleisch- und Fischhygiene..
Rechtsgrundlage:
- Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz in der zur Zeit gültigen Fassung
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§
2 Abs. 3 und § 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 in der zur Zeit
geltenden Fassung
- Verordnung zur
Regelung von Zuständigkeiten auf Gebieten des Verbraucherschutzes
(Zuständigkeitsverordnung Verbraucherschutz NRW – ZustVOVS NRW) vom 11.
Dezember 2007 in der zur Zeit gültigen Fassung
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§§
5, 26 Abs. 1 Buchstabe f) der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 in der zur Zeit gültigen
Fassung
Sachdarstellung:
1.) Grundsätzliches
Mit Beschluss des Kreistages vom 02.04.2009 wurde die Gebührensatzung für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleisch- und Fischhygiene letztmalig angepasst.
Eine Gebührenanpassung soll nunmehr zum 01.03.2014 insbesondere aus folgenden Gründen vorgenommen werden:
1.1) Einrichtung
eines neuen Gebührentatbestandes für Großbetriebe ohne Bandschlachtung
Der Begriff des Großbetriebs ist im Tarifvertrag Fleischhygiene definiert. Hierunter fallen Betriebe, die im Jahresdurchschnitt pro Woche mehr als 20 Großvieheinheiten (GVE) schlachten. Die Umrechnung, wie viele Tiere welcher Gattung einer GVE entspricht, findet sich ebenfalls im Tarifvertrag. Einerseits haben einige Betriebe nach längerer Beobachtung der Schlachtmenge die Grenze zum Großbetrieb überschritten, so dass die Leistungen der amtlichen Fleischbeschau nach den Vorgaben des Tarifvertrags für Großbetriebe abzurechnen sind. Andererseits ist die Schlachtmenge jedoch nicht so groß, dass in diesen Betrieben mit Hilfe des Schlachtbandes geschlachtet wird, wie es in den anderen Großbetrieben üblich ist.
Auf Grund dieser betriebsspezifischen Besonderheit wird deshalb die Notwendigkeit gesehen, eine eigene Gebührenposition für „Großbetriebe ohne Bandschlachtung“ einzurichten. Die Leistungen vor Ort werden dem Tarifvertrag entsprechend nach Stunden vergütet, die Gebühr wird pro untersuchtem bzw. geschlachtetem Tier festgesetzt.
1.2) Schlachtleistung der Großbetriebe mit
Bandschlachtung
Ab 2013 sind die Schlachtzahlen im Betrieb Fleischzentrum Legden deutlich gesunken. Nachdem die Entwicklung zunächst abgewartet worden ist, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesichert davon ausgegangen werden, dass die Schlachtleistung in absehbarer Zeit wieder steigt. Da in den Gebühren auch allgemeine Kosten je Tier (z.B. Sachkosten) enthalten sind, ist davon auszugehen, dass das Ergebnis 2013 defizitär ausfallen wird.
Des Weiteren hat ab Mitte Juni 2013 der Schlachthof in Gronau seinen Betrieb eingestellt. Ob und wann dort der Betrieb wieder aufgenommen wird, ist z.Zt. fraglich.
Aus diesem Grunde ist eine Anpassung der Tierzahlen im Rahmen einer Gebührenbedarfsberechnung angezeigt.
1.3) Tarifliche Änderungen der vergangenen
Jahre
Auf Grund der letzten Änderungstarifverträge zum Tarifvertrag Fleischuntersuchung wurden die Stück- und Stundenvergütungen für das nebenamtliche Fleischuntersuchungspersonal wie folgt angepasst:
ab 01.05.2010: +1,2%
ab 01.01.2011: +0,6%
ab 01.08.2011: +0,5%
ab 01.03.2012: +3,5%
ab 01.01.2013: +1,4%
ab 01.08.2013: +1,4%
Dies führte dazu, dass der Stundensatz für nebenamtliche Tierärzte von 31,88 € auf 34,70 € (8,8%) und der Satz der nebenamtlichen Fachassistenten von 15,50 € auf 16,88 € (8,9%) gestiegen ist. Auf der Basis der Schlachtleistung und des Personaleinsatzes von 2009 betrachtet, führte dies (über 4 Jahre diskontinuierlich zunehmend) zu einer Steigerung der Personalkosten für nebenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von ca. 180.000 € bei Gesamtpersonalaufwendungen für nebenamtliche Mitarbeiter von ca. 2 Mill €. Eine weitere Steigerung ist nach einem Tarifabschluss für 2014 zu erwarten. In ähnlichem Umfang sind die Zuschläge sowie Entgelte für Leistungen der Stückvergütung in Kleinbetrieben gestiegen, allerdings mit einer geringeren Budgetauswirkung
1.4) Sonstige positive und negative
Änderungen der kalkulatorischen Rahmenbedingungen
1.4.1) Diese höheren Kosten für die gestiegenen Vergütungen konnten in den letzten Jahren durch höhere Schlachtleistungen als der Gebührenbedarfsberechnung für die Satzung 2009 zu Grunde gelegt worden sind, sowie durch weitreichende Änderungen im Bereich der hausweiten Verteilkriterien, die der Fachdienst 20 vornahm und mitunter erhebliche Auswirkungen auf die Kosten der internen Leistungsverrechnung haben, teilweise kompensiert werden.
So wurden z.B. im Jahr 2012 mit über 1,7 Mio. Tieren insbesondere im Betrieb Tummel deutlich mehr geschlachtet als der Gebührenbedarfsberechnung 2009 zugrunde gelegt worden sind (ca. 1,55 Mio. Tiere). Andererseits unterlagen die Schlachtungen am Standort Legden erheblichen Schwankungen.
1.4.2) Darüber hinaus stellen sich die Positionen der Pensionsrückstellungen im Bereich der Besoldung des hauptamtlichen Personals, welche als indirekte Kosten auf jedes Tier umgelegt werden, als sehr volatil dar. Die jährliche Gesamtbelastung des Budgets variierte dadurch erheblich, die Belastung oder Entlastung des Budgets kann bis zu ca. 30.000 € betragen. Trotzdem sind die Gesamtpersonalkosten für die hauptamtlichen Mitarbeiter gegenüber 2009 fast konstant, weil es kostenentlastende Effekte gab (Tarifeinstufung neu eingestellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter)
1.4.3) Die Einführung der Akkreditierungspflicht für Trichinenlabore verursacht seit April 2013 einen deutlich erhöhten Aufwand. Auch wenn die ursprünglichen Umsetzungsfristen für die auf EU-Ebene vorgegebene Akkreditierung von Laboren nun auf einige Jahre hinausgeschoben worden ist, sind wir nach aktueller Erlasslage des MKULNV NW gehalten, die Akkreditierungsfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt vollumfänglich aufrecht zu erhalten. Hierdurch werden u.a. weitreichende Dokumentationspflichten begründet. Dies führt insgesamt zu einer Erhöhung des Personalaufwands. Zur Minimierung dieser negativen Auswirkungen wurde zum 01.04.2013 das Labor der Untersuchungsstelle in Bocholt bereits geschlossen und die Labortätigkeit in der Untersuchungsstelle Schöppingen gebündelt. Dennoch ist der Aufwand für die Aufrechterhaltung der Akkreditierung in einigen Staffeln derart spürbar, dass die Personalansätze angehoben werden mussten. Der Gesamtmehraufwand beträgt ca. 45.000 €.
1.5) Steigende
Rückstandsgebühren
Die Kosten für die Untersuchung einer Rückstandsprobe durch das Chemische Veterinäruntersuchungsamt MEL in Münster (CVUA MEL) sind seit 2009 gestiegen. Der Gesamtkostenanteil im Budget für diese Untersuchungen beträgt ca. 300.000 €. Bei unveränderter gesetzlicher Basis der Untersuchungsmenge führt der Anstieg der Untersuchungskosten aktuell zu einer Steigerung des Budgetansatzes um ca. 20.000 €. Die Kostenentwicklung wird uns erst kurzfristig mitgeteilt, so dass die Änderungen nicht planbar sind.
1.6) Anpassung der Anlagen zur Satzung
Auf Grund eines Urteils des EUGH muss ersichtlich sein, welche Gebühr pro Tier erhoben wird. Bislang ist dies nicht eindeutig möglich, da die Gebührenberechnung für eine Spanne von je 10 Tieren stattfand (z.B. tatsächliche Schlachtleistung von 450-459 Tiere). Hierfür wurde eine Gebühr ausgegeben.
In den neuen Anlagen zur Satzung ist dies den Anforderungen entsprechend umgesetzt worden und nun wird je Tier eine Gebühr ausgewiesen. Die Anlagen sind insofern etwas umfangreicher geworden, jedoch nach wie vor lesbar und den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgend, nun auch rechtssicherer.
1.7) Darüber hinaus wurden einige redaktionelle
Änderungen vorgenommen.
2.) Pflicht zur Gebührenerhebung und Mindestgebühren
Nach Art. 27 Abs. 2 der EG-VO 882/2004 sind zur Deckung der Kosten amtlicher Kontrollen im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung (Kontrollen in zugelassenen Schlachtbetrieben) und Kontrollen in Fischverarbeitungsbetrieben verpflichtend Gebühren zu erheben. Die Kreise und kreisfreien Städte sind auf Grund landesrechtlicher Regelungen zuständig für die Gebührenfestlegung. Die EU hat in den Anlagen zur o.g. Verordnung für bestimmte Amtshandlungen Mindestgebühren bzw. -kostenbeiträge festgelegt.
Von diesen Mindestbeträgen können die EU-Mitgliedstaaten zur Deckung der Kosten, die durch amtliche Kontrollen entstehen, nach oben abweichen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat diese EG-Vorgaben übernommen, indem es die EU-Mindestbeträge als Mindestgebührensätze in die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO) aufgenommen hat. Durch das Gebührengesetz NRW (GebG) sind die Kreise und kreisfreien Städte ermächtigt, durch eine Satzung von den in der AVerwGebO genannten Gebühren abweichende Gebührensätze festzulegen (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 GebG).
Ausgehend von der Vorgabe, dass die Kosten der durchzuführenden Kontrollen durch Einnahmen zu decken sind, bedarf es in den Fällen, in denen durch die Mindestgebühren der AVerwGebO die Kosten nicht gedeckt werden, einer Gebührenbedarfsberechnung.
Nach Art. 27 Abs. 5 EG-VO 882/2004 sind bei der Festsetzung der Gebühren die Art des betroffenen Unternehmens und die entsprechenden Risikofaktoren, die Interessen der Unternehmen mit geringem Durchsatz, die traditionellen Methoden der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs und ggf. die Erfordernisse von Unternehmen in Regionen in schwieriger geografischer Lage zu berücksichtigen. Berücksichtigt wurden diese Kriterien in der beigefügten Kalkulation in der Form einer Gebührendifferenzierung u.a. hinsichtlich der Betriebsgrößen und der Besonderheiten beim Personaleinsatz.
In der beigefügten Gebührenbedarfsberechnung sind für die genannten Amtshandlungen von den Mindestgebühren nach oben abweichende Gebühren zur Deckung der Kosten unter Berücksichtigung der o.a. Kriterien kalkuliert worden. Nach § 3 GebG sind bei der Bemessung der Gebührensätze (d.h. bei der Festlegung der Gebührenhöhe) der Verwaltungsaufwand einerseits und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner andererseits zu berücksichtigen.
Zur Deckung der Kosten, die durch amtliche Kontrollen in sonstigen EG-zugelassenen Betrieben (z. B. Fleischverarbeitungsbetriebe) entstehen, können nach Art. 27 Abs. 1 EG VO 882/2004 Gebühren erhoben werden. Das Land NRW hat auch für diese Fälle eine entsprechend Gebührenbestimmung in der AVerwGebO aufgenommen. Für die Kontrollen in diesen Betrieben werden in der Satzung von dieser Gebührenbestimmung ebenfalls abweichende Gebühren festgelegt.
Die Überwachung von Hausschlachtungen sowie die Entnahmen und Untersuchungen von Trichinenproben erlegter Wildschweine etc. werden ausschließlich durch nationale Vorschriften geregelt. Nach der AVerwGebO sind auch für diese amtlichen Überwachungstätigkeiten Gebühren zu erheben. Für diese amtlichen Handlungen werden ebenfalls von den Gebührenbestimmungen der AVerwGebO abweichende Gebühren festgesetzt.
Für alle nicht in der Gebührensatzung aufgeführten Gebührentatbestände gelten die Gebührensätze der AVerwGebO. Dies gilt zum Beispiel für die Erhebung von Gebühren für durchgeführte Kontrollen in Zerlegebetrieben.
3.) Auswirkungen
der Neukalkulation
Auf Grund der unter Punkt 1.) dargestellten Aspekte ergibt sich bei der Gesamtbetrachtung der Gebührenhöhe ein differenziertes Bild.
Großbetriebe:
Im Ergebnis sind in allen relevanten Staffeln für alle Betriebe die Gebühren gestiegen.
So steigen die Gebühren in den typischen Schlachtstaffeln im Schlachthof Schöppingen um ca. 0,10 € (Schweine) bzw. um ca. 0,08 € (Sauen), im Schlachthof Bocholt ca. um 0,55 € (Rinder), 0,19 € (Kälber) und 0,09 € (Schweine) und im Schlachthof Legden um 1,55 € (Rinder) sowie um 1,25 € (Kälber).
Kleinbetriebe:
Bei den Kleinbetrieben stellt sich das Bild etwas anders dar:
Während in den Staffeln 1 und 2 (1-5 Tiere bzw. 6-35 Tiere) für die Gattungen Rinder, Jungrinder, Schweine, Ziegen und Schafe die Gebühren u.a. auf Grund gesunkener Fahrtkosten bis auf die Gattung „Einhufer“ nicht nur stabil, sondern sogar leicht gesenkt werden können, ist in den Staffeln 3 und 4 (65-119 Tiere bzw. mehr als 120 Tiere) aller o.g. Gattungen eine moderate Gebührenerhöhung bei sämtlichen Tiergattungen festzustellen.
4.) Fazit
Da sich nun zwei Betriebe im Zuständigkeitsbereich als Großbetriebe ohne Bandschlachtung darstellen ist es geboten, in der Satzung einen Gebührentatbestand für die Erhebung von Gebühren für die amtliche Fleischbeschau in Großbetrieben ohne Bandschlachtung, einzuführen.
Im Ergebnis kann hinsichtlich der Gebührenanpassung festgehalten werden, dass die Höhe der Sachkosten durch weitreichende Änderungen der hausinternen Verteilkriterien nahezu konstant gehalten werden konnten und die indirekten Personalkosten sogar noch leicht gesenkt werden konnten.
Die Gebührenerhöhungen ergeben sich im Wesentlichen aus den gestiegenen Entgelten für das nebenamtliche Personal, welches nun einen Umfang erreicht hat, der von verschiedenen kostendämpfenden Effekten (z.B. Grundauslastung der Betriebe) nicht mehr aufgefangen werden kann. Darüber hinaus führt die Anhebung der Rückstandsuntersuchungsgebühren durch das CVUA MEL, die der Kreis Borken für diese Untersuchungen zahlen muss und insofern nur einen durchlaufenden Posten darstellt, sowie der durch die Erfüllung von EU Vorgaben im Bereich der Akkreditierungsfähigkeit von Untersuchungslaboren gestiegene Personalaufwand, der teilweise durch die Zusammenlegung der Untersuchungslabore Bocholt und Schöppingen kompensiert werden konnte, zur Erhöhung der Gebühren.
Den Betreibern der Schlachthöfe im Kreis sowie einem Vertreter der Fleischerinnung Westmünsterland wurde die Gebührenkalkulation vorab zur Kenntnis gegeben und Termine für eine gemeinsame Erörterung angeboten. Da noch nicht alle Gespräche stattgefunden haben, wird hierüber in der Sitzung mündlich informiert
Entscheidungsalternative(n):
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Ja |
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|
Nein |
Wenn ja, welche ?
Ein Verzicht auf die Gebührenanpassung hätte ein Defizit zur Folge. Da dieses maßgeblich von der Anzahl der geschlachteten Tiere abhängt, kann die Höhe zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorhergesagt werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es sich mindestens um mehrere 10.000 € handelt. Dies widerspricht dem Grundsatz einer wirtschaftlichen Haushaltsführung sowie den Vorgaben der maßgeblichen EU-Verordnungen, die eine kostendeckende Gebühr vorsehen.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Gebühren wurden kostendeckend kalkuliert. |