Betreff
Feststellung des Ergebnisses der Wahl des Kreistags am 25.05.2014
Vorlage
0163/2014
Art
Beschlussvorlage

Das Ergebnis der Wahl des Kreistags des Kreises Borken am 25.05.2014 wird entsprechend der Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses festgestellt.


Rechtsgrundlage:

Kommunalwahlgesetz (KWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564), - SGV. NRW. 1112 –

Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom 31. August 1993 (GV. NRW. S. 592, ber. S. 967), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 730),
- SGV. NRW. 1112 -

Sachdarstellung:

Der Wahlausschuss stellt gemäß § 34 Abs. 1 KWahlG das Wahlergebnis für die Wahl des Kreistags fest.

Im Vorfeld prüft der Kreiswahlleiter nach § 61 Abs. 1 KWahlO die Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Zu diesem Zweck übermitteln die Städte und Gemeinden die Wahlniederschriften der Kreistagswahl in den 345 Stimmbezirken im Kreis Borken. Gibt die Wahlniederschrift eines Stimmbezirks zu Bedenken Anlass, so fordert der Wahlleiter die notwendigen Unterlagen an.

Der Wahlleiter stellt nach den Wahlniederschriften der Stimmbezirke das endgültige Wahlergebnis im Wahlgebiet zusammen und zwar nach dem Muster der Anlage 25 zur KWahlO. Die Zusammenstellung wird in der Sitzung des Kreiswahlausschusses vorgelegt und erläutert.

Gemäß § 34 Abs. 2 KWahlG i.V.m. § 61 Abs. 2 KWahlO ist der Wahlausschuss berechtigt, rechnerische Berichtigungen in den Feststellungen der Wahlvorstände vorzunehmen. Im Übrigen ist er an deren Entscheidungen gebunden. Bedenken gegen sie vermerkt er in der Niederschrift.


Der Wahlausschuss stellt gemäß § 61 KWahlO fest,

1.      die Zahl der Wahlberechtigten (Zahl der in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wahlberechtigten zuzüglich der Wahlberechtigten, die einen sogenannten „selbständigen“ Wahlschein gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 KWahlG erhalten haben),

2.      die Zahl der Wähler / Wählerinnen,

3.      die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,

4.      die Zahlen der in jedem Wahlbezirk für die Bewerber / Bewerberinnen abgegebenen Stimmen und die danach gewählten Bewerber / Bewerberinnen,

5.      die Zahlen der in jedem Wahlbezirk und im Kreis insgesamt für die Parteien und Wählergruppen abgegebenen Stimmen,

6.      wie viele Sitze den Parteien und Wählergruppen gemäß § 33 Abs. 1 bis 5 des Gesetzes zuzuteilen sind,

7.      welche Bewerber / Bewerberinnen gemäß § 33 Abs. 6 des Gesetzes aus der Reserveliste gewählt sind.

Im Wahlbezirk ist derjenige Bewerber / diejenige Bewerberin gewählt, der / die die meisten Stimmen auf sich vereinigt (§ 32 KWahlG). Es genügt also die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

Für die Ermittlung der aus der Reserveliste gewählten Bewerber / Bewerberinnen kommt das Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Lague/Schepers zur Anwendung. Die danach vorzunehmende Sitzberechnung erfolgt in mehreren Rechenschritten mittels eines sogenannten Zuteilungsdivisors. Der Ablauf der Ergebnisfeststellung ist im Einzelnen im Abschnitt IV der Niederschrift über die Sitzung des Ausschusses (gemäß beigefügter Anlage 26 a KWahlO) mit insgesamt 10 – allerdings nur als Varianten in Betracht kommenden – Tabellen beschrieben (vgl. auch § 33 KWahlG und § 61 KWahlO).

Die Niederschrift über die Feststellung des Wahlergebnisses ist von allen Ausschussmitgliedern, die an der Feststellung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Der Wahlleiter gibt das vom Wahlausschuss festgestellte Wahlergebnis öffentlich bekannt und benachrichtigt die gewählten Bewerber / Bewerberinnen.

Entscheidungsalternative(n):

Ja

Nein


Finanzielle Auswirkungen:

keine