Betreff
Wahlprüfung, Vorprüfung der Gültigkeit der Landratswahl und der Kreistagswahl vom 25.05.2014
Vorlage
0196/2014
Art
Beschlussvorlage

Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt dem Kreistag zu beschließen:

  1. Die Wahl des Landrates des Kreises Borken vom 25.05.2014 wird gemäß § 46 b i.V.m. § 40 Abs. 1 Buchstabe d Kommunalwahlgesetz für gültig erklärt.

  1. Die Wahl zur Vertretung des Kreises Borken vom 25.05.2014 wird gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d Kommunalwahlgesetz für gültig erklärt.

Rechtsgrundlage:

§ 40 Kommunalwahlgesetz (KWahlG), § 46 b KWahlG i.V.m. § 40 KWahlG

§ 66 Kommunalwahlordnung (KWahlO)

Sachdarstellung:

Nach § 40 KWahlG hat der neue Kreistag nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen zu beschließen. Gemäß § 46 b KWahlG gilt dies für die Wahl des Landrates entsprechend.

§ 40 Abs. 1 KWahlG eröffnet dem Kreistag vier mögliche Wahlprüfungsentscheidungen:

a)    Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.

b)    Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 KWahlG ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen.

c)    Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43 KWahlG). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend.

d)    Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.

Dem Wahlprüfungsausschuss kommt die Aufgabe zu, die Gültigkeit der Wahl vorzuprüfen und auf dieser Grundlage dem Kreistag eine Beschlussempfehlung entsprechend der genannten Varianten zu unterbreiten. Für die Vorprüfung legt der Wahlleiter dem Wahlprüfungsausschuss die bei ihm eingegangenen Einsprüche sowie die sonstigen Unterlagen über die amtliche Vorprüfung des Wahlergebnisses unverzüglich vor (§ 66 KWahlO).

Der Kreiswahlausschuss hat in seiner Sitzung vom 02.06.2014 die endgültigen Ergebnisse der Landrats- und Kreistagswahl festgestellt. Die vom Wahlausschuss festgestellten Ergebnisse der Landrats- und der Kreistagswahl sind im Amtsblatt für den Kreis Borken vom 03.06.2014 öffentlich bekannt gemacht worden. Binnen eines Monats nach dieser Bekanntgabe kann gegen die Gültigkeit der jeweiligen Wahl Einspruch eingelegt werden. Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl sind zu keiner der beiden Wahlen eingelegt worden.

Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Ungültigkeit der Wahlen gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe a bis c KWahlG.

Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses sind nicht gehindert, an der Wahlprüfungsentscheidung mitzuwirken, auch wenn sich die Feststellungen im Einzelfall auf ihre Wahl erstrecken (§ 40 Abs. 2 KWahlG).