Frau Elisabeth Brumann wird zur Schriftführerin für den Wahlprüfungsausschuss bestellt.
Rechtsgrundlage:
§§ 37 Abs. 1, 41 Abs. 4 und Abs. 9 Kreisordnung in Verbindung mit § 26 Abs. 1, 28 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Kreistag und seine Ausschüsse
Sachdarstellung:
Gemäß § 41 Abs. 9 Kreisordnung ist über die im Ausschuss gefassten Beschlüsse eine Niederschrift aufzunehmen. Hierfür ist vom Ausschuss ein Schriftführer oder eine Schriftführerin zu bestellen (vgl. § 37 Abs. 1 KrO, § 41 Abs. 4 KrO).
Die Niederschrift wird vom Vorsitzenden und dem Schriftführer / der Schriftführerin unterzeichnet.
Es wird vorgeschlagen, Frau Elisabeth Brumann als Schriftführerin zu bestellen.
Entscheidungsalternative(n):
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Ja |
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Nein |
Wenn ja, welche ? Bestellung einer anderen Person als Schriftführer